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Hallo Forum,

ich möchte an dieser Stellle mal einen von mir erlebten Fall von unfassbarer Dreistigkeit kundtun.

Ich wollte im August 2016 von Hamburg nach München fliegen, weil ich am darauffolgenden Tage in München ein Vorstellungsgespräch hatte.

Da ich kein Auto besitze habe ich mich dafür entschlossen, mit dem Flugzeug diese Reise anzutreten, und buchte mir einen Flug.

Als ich am Flughafen ankam, war dieser zwar relativ leer, aber bereits als ich eincheckte, wurde mir gesagt, dass der Flug sich heute um 2 Stunden verzögern wird. Am Ende hatten wir dann übrigens eine Verzögerung von 4 Stunden. Ich kam vier Stunden zu spät an.

Zum Glück war das Vorstellungsgespräch erst am nächsten tag.

Als ich also in der Wartehalle auf meinen Flug wartete, informierte ich mich ein wenig über Flugrechte. Dann fand ich auch heraus, dass Fluggästen bei einer drei-stündigen verspätung ein Ausgleichszahlungsanspruch aus Artikel 7 der Verordnung zusteht. Also nutze ich die Zeit, um eine Email an die Fluggesellschaft aufzusetzen.

Ich schilderte daher meinen Fall, dass ich 4 Stunden verspätung habe (Ich schickte die Email erst als ich in München war, um sicher zu gehen, dass es auch wirklich 4 Stunden Verspätung sind). Ich fordere auch eine Ausgleichszahlung an.

Dann wurde mir geantwortet, dass mir zum jetzigen Zeitpunkt kein Ausgleichsanspruch gewährt wird, weil eben kein Anspruch besteht. Diese Argumentation konnte ich nicht nachvollziehen, und übergab die Sache einem Anwalt.

Als dieser der Fluggesellschaft nochmals schrieb, antwortete diese diesmal, dass zwar immer noch kein Anspruch entstehe, aber im Rahmen einer gerichtlichen Auseinandersetzung der Anspruch auf jeden Fall um die Anwaltskosten verkürzt werden muss.

Was soll das denn? Darf man das so verlangen? Oder habe ich nicht vielmehr auch einen Anspruch auf die Erstattung der außergerichtlichen Anwaltskosten?

Gefragt in Flugverspätung von
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Hallo lieber Fragesteller,

leider kamen Sie bei Ihrem Flug von Hamburg nach München vier Stunden zu spät an. Daraufhin haben Sie sich etwas über ihre Recht informiert. Nun sagt die Airline allerdings, dass kein Anspruch bestehen würde. Und selbst wenn, müsste man die außergerichtlichen Anwaltskosten darauf anrechnen. 

Zunächst nochmal kur zu dem Anspruch an sich: Ein solcher entfällt in den Fällen einer Verspätung nur dann, wenn sogenannte außergewöhnliche Umstände vorlagen und die Airline auch nachweisen kann, dass sie alles erforderliche getan haben, um die Verspätung so gering wie möglich zu halten. Sie erwähnen nicht was konkret vorgefallen ist. Deswegen zitiere ich hier mal Erwägungsgrund 14 der Fluggastrechteverordnung der einen groben Überblick darüber gibt, was alles einen außergewöhnlichen Umstand darstellen kann: „Solche Umstände können insbesondere bei politischer Instabilität, mit der Durchführung des betreffenden Fluges nicht zu vereinbarenden Wetterbedingungen, Sicherheitsrisiken, unerwarteten Flugsicherheitsmängeln und den Betrieb eines ausführenden Luftfahrtunternehmens beeinträchtigenden Streiks eintreten.“

AG Frankfurt, Urt. v. 26.10.2012, Az.: 29 C 1400/12 (Google-Suche: „reise-recht-wiki 29 C 1400/12“)

Außergewöhnliche Umstände im Sinne der Fluggastverordnung sind solche, die aufgrund ihrer Natur oder Ursache nicht Teil der normalen Ausübung der Tätigkeit des betroffenen Luftfahrtunternehmens sind und von ihm tatsächlich nicht zu beherrschen sind.

Bezüglich der Anrechnung müsste ein Blick auf Art. 12 der VO geworfen werden. 

Weiter gehender Schadensersatz 

(1) Diese Verordnung gilt unbeschadet eines weiter gehenden Schadensersatzanspruchs des Fluggastes. Die nach dieser Verordnung gewährte Ausgleichsleistung kann auf einen solchen Schadensersatzanspruch angerechnet werden. 

(2) Unbeschadet der einschlägigen Grundsätze und Vorschriften des einzelstaatlichen Rechts, einschließlich der Rechtsprechung, gilt Absatz 1 nicht für Fluggäste, die nach Artikel 4 Absatz 1 freiwillig auf eine Buchung verzichtet haben.

Fraglich ist, ob dies hier nun auch greift. Ich persönlich kann mir nicht vorstellen, dass die Anwaltskosten abgezogen werden, da der Anspruch ja eigentlich auf die Pauschale insgesamt bezogen ist. Dies bestätigt folgendes Urteil:

AG Rüsselsheim, Urt. v. 2406.2010, Az.: 3 C 320/10 (Google-Suche: „reise-recht-wiki 3 C 320/10“)

Steht einem Fluggast ein Ausgleichsleistunganspruch nach Art. 7 der VO zu, unterliegt ein Schadenersatzanspruch wegen außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten als Verzugsschaden nicht der Anrechnung nach Art. 12 der VO.

Ich könnte mir allerdings vorstellen, dass es ratsam ist einfach nochmal ihren Anwalt zu befragen oder eben einen Fachanwalt für Reiserecht.

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