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Guten Tag, 

ihr Rückflug aus Heraklion nach Hamburg wurde also 14 Tage vor Start um 12, 5 h vorverlegt.

 

Zu der Frage, ob es sich um eine Flugannullierung handelt, sind folgende Urteile sicher interessant: 

 

Siehe auf reise-recht-wiki: AG Hannover, Urt. v. 11.04.2011, Az.: 512 C 15244/10

Wird ein Flug erheblich nach vorne verlegt, so wird dies wie die Annullierung des Fluges behandelt. Als erheblich gilt dabei in jedem Fall eine Vorverlegung ab 10 Stunden.

Siehe auf reise-recht-wiki: EuGH, Urt. v. 13.10.2011, Az.: C-83/10

Eine Annullierung liegt immer dann vor, wenn ein Flug nicht so durchgeführt werden kann wie geplant und der Start daher aufgegeben wird. Wird ein Flug auf einen anderen Tag verlegt, ist darin ebenfalls eine Annullierung zu sehen. 

 

Daher gehe ich im Folgenden davon aus, dass es sich tatsächlich um eine Annullierung des Fluges handelt. Deshalb ergeben meines Erachtens nach auch möglicherweise Ansprüche aus der EU-Fluggastrechteverordnung 261/2004. Bei Annullierungen ist in der Regel Art. 5 der EG-VO einschlägig.

Von Bedeutung erscheint insbesondere Art. 5 I c), denn dieser räumt Fluggästen einen Anspruch auf Ausgleichszahlungen gem. Art. 7 der Verordnung ein. Diese sind als Entschädigungszahlungen zu verstehen, die sich zw. 250 und 600 Euro belaufen können. Diese Zahlungen sind je nach Strecke gestaffelt; beachtet werden muss, dass die Berechnung nach der Großkreismethode erfolgt. Bei einer Strecke HAM-HER beträgt diese 1462 km, so dass ein Anspruch in Höhe von 250 Euro bestehen könnte. Allerdings könnte dieser leider hier entfallen, da Sie geschrieben haben, dass Sie zwei Wochen vor Start über die Annullierung erfahren haben. Dies stellt einen Ausschlussgrund zur Zahlungspflicht dar. Gem. Art. 5 II EG-VO sollen die Fluggäste bei der Unterrichtung über die Annullierung ebenfalls Angaben zu einer möglichen anderweitigen Beförderung erhalten. Gemäß Ihrer Schilderung ist dies eben geschehen. 

Zwar kommt meiner Meinung nach kein Anspruch auf Ausgleichszahlungen zu Stande, allerdings verweist Art. 5 EG-VO 261/2004 ebenfalls auf Art. 8 der Fluggastrechteverordnung. In diesem Artikel werden dem betroffenen Fluggast verschiedene Unterstützungsleistungen angeboten. So kann ein Betroffener wählen zwischen der binnen sieben Tagen zu leistenden vollständigen Erstattung der Flugscheinkosten zu dem Preis, zu dem der Flugschein erworben wurde oder einer anderweitigen Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zu einem früheren oder späteren Zeitpunkt nach Wunsch des Fluggastes, vorbehaltlich verfügbarer Plätze. 

Daher denke ich, dass Sie eventuell mit Eurowings in Kontakt treten sollten und nachfragen, ob nicht ein späterer Flug zur Verfügung stehen würde. Sollte dies nicht der Fall sein und Ihnen die Vorverlegung absolut ungelegen kommt, so könnten Sie sich die Ticketkosten erstatten lassen und auf eigene Faust einen neuen Flug buchen.

In jedem Fall möchte ich noch darauf hinweisen, dass dieser Beitrag allerdings nur meine persönliche Meinung wiederspiegelt. Für einen professionellen rechtlichen Rat ist es unerlässlich, sich an einen Anwalt, am besten vom Fach, zu wenden.

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