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Hey, ich bin student und wohnhaft in München.
Nächstes Jahr bin ich mit meinem Master durch und kann endlich im Berufsleben -hoffentlich- durchstarten.

Ich reise sehr viel und ich reise auch sehr gerne alleine, wenn sich niemand findet.
Bisher ist sowei immer alles gut gegangen, bis auf eine Reise in bzw. ab Italien.
Ich bin damals (vor circa 3Jahren) mit meinem Auto (ein älterer Passat) von München nach Italien gefahren. Zudem war es so, dass mein bester Freund seine thailändische Freundin Heiraten wollte. Ich sollte Trauzeuge werden. Die Hochzeit fand am 26.08.2017 statt. Also plante ich meine Reise so, dass ich etwas Zeit in Italien, bei meinen Verwandten verbringe und mich von Italien nach Tunesien los machte.
Die Fahrt nach Italien habe ich selber organisiert und selbst geplant. Die Fahrt nach Tunesien habe ich mit Hilfe eines Reisebüros durchgeführt. Ich informierte mich beim Reisebüro, wie ich am besten von Italien nach Tunesien kommen kann. Da wurde mir ans Herz gelegt, einfach mit der Fähre von Genua nach Tunis zu fahren. Diese Verbindung war perfekt für mich, weiil sich mein Kumpel und seine damals Zukünftige in Sousse befanden,wo auch die Hochzeit statt finden sollte.
So buchte ich im Reisebüro eine Fährenüberfahrt (Hin-und Rückfahrt) von Genua nach Tunis. Wichtig war mir, dass ich auch mein Auto mitnehmen konnte und dass ich eine Kabine zum Schlafen hatte. So buchte ich dies alles. Die Überfahrt sollte laut Plan am 24.08.2017 statt finden.

Die Daten und Unterlagen und Pläne hatte ich dann in Italien stets zur Hand und rechnete mir exakt aus, wann ich wo sein müsste. So kam ich am 23.8. mit meinem Auto in Genau an. Es war kurz vor Mitternacht als ich da war. Am nächsten Tag,also am 24.08., sollte die Überfahrt statt finden.
Am nächsten Morgen machte ich mir zum Hafen auf. Dort teilte man mir mit, dass ich zu spät bin, denn die Fähre fuhr bereits am 23.08. los und die nächste sollte erst wieder am 27./28. (genau weiß ich es nicht mehr) fahren. Für mich also defintiv zu spät.
Da es keine weitere Option für mich vor Ort gab, fuhr ich wütend und äußerst gestresst zurück nach München von wo ich aus mit dem Flugzeug noch nach Tunesien flog und es noch rechtzeitig zur Hochzeit schaffte.

Da ich nach meiner Ankunft noch viel für die Uni und meinen Nebenjob erledigen musste, hatte ich nie wirklich Zeit mich mit dem Reisebüro so richtig diesbezüglich auseinander zu setzen. Ich verlangte damals Schadensersatz für die bereits bezahlte Überfahrt, die ich nicht wahrnehmen konnte sowie für die Kosten nach Genau, dann die für die Rückfahrt nach München und natürlich für die Flugkosten.

In dem Schreiben vom Reisebüro hieß es, dass ihnen nicht bekannt war, dass die Überfahrt einen Tag vorverlegt wurde und sie demnach auch nicht dafür haften können. Sie trifft keinerlei Schuld, sie sei auch nicht der Veranstalter der Schiffspassage, noch ist sie nicht in ihrem Namen aufgetreten, weshalb sie nicht bereits sind, mir Schadensersatz zu zahlen. Ein Reisevertrag auf dem ich mich berufen  könnte, würde laut Reisebüro nicht bestehen.
Auf der Reisebestätigung stand geschrieben, dass man auf den "weiteren Veranstalter" hinweist. Jedoch stand dies nur kurz und knapp dar und sieht eher aus wie eine Randnotiz. Deutlich erkennbar war nur der Name des Schifffahrtunternehmens.

Ich finde, das Reisebüro hätte mich informieren müssen, was sie nicht tat und damit ihre Pflicht verletzt!


Deshalb meine einfache Frage an euch:
Kann ich Schadensersatz(wie oben angegeben) vom Reisebüro verlangen? Wie ist die vertragliche Situation?



 

Gefragt in Reisevertragsrecht von
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2 Antworten

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Hallo,

zunächst einmal freut es mich, dass die Reise nach Tunesien trotz des Chaos mit der Fähre geklappt hat, wenn auch mit Mehrkosten. Dir wurde eine Fährfahrt in einem Reisebüro vermittelt, die allerdings einen Tag früher als angegeben abfuhr. Daraufhin musstest du zurück nach München fahren, um mit dem Flugzeug nach Tunesien zu fliegen. Die Frage ist nun, ob das Reisebüro für die verfrühte Fährfahrt haften muss oder nicht.

Die zentrale Frage ist, ob eine Pauschalreise vorliegt. Hier kannst du die Definition einer Pauschalreise nachlesen:

http://passagierrechte.org/Pauschalreise

Zusammengefasst ist eine Pauschalreise eine Gesamtleistung, die mehrere Einzelleistungen beinhaltet. Also Flug, Unterkunft, Ausflüge, etc. Dabei sind mindestens zwei Leistungen erforderlich, wobei der Anbieter die Verantwortung übernimmt.

Du hast in einem Reisebüro eine Fährverbindung mit einer Kabine gebucht. Allerdings steht hier die Fährverbindung im Vordergrund. Die Kabine, die in Anspruch genommen wird, stellt also keine zweite Reiseleistung dar.

Das Reisebüro schuldet folglich lediglich die erfolgreiche Vermittlung der Fährverbindung, als gewünschte Leistung. Dadurch werden auch entsprechende Sorgfalts- und Informationspflichten begründet, die allerdings nur bis zur Auswahlentscheidung des Kunden greifen. Nach der Auswahl ist der Veranstalter, also die Reederei für die ordnungsgemäße Durchführung verantwortlich.

Das bedeutet im Klartext, dass das Reisebüro nur insofern für dich zuständig war, bis du die jeweilige Fahrt mit der Fähre gewählt hast. Nach deiner Auswahl, ist die Reederei, die die Fähre betreibt, für die ordnungsgemäße Durchführung der Fahrt verantwortlich. Das Reisebüro vermittelt also lediglich die Fähre und übernimmt keine Verantwortung für die ordnungsgemäße Durchführung.

Somit besteht keine Pauschalreise, das Reisebüro haftet demnach nicht.

Hierzu habe ich aus reise-recht-wiki.de ein passendes Urteil des AG München gefunden (einfach zu finden, wenn du bei Google „AG München 213 C 3921/16 reise-recht-wiki.de“ eingibst):

AG München, Urt. v. 30.06.2016, Az: 213 C 3921/16
Ein Pauschalreisevertrag gem. § 651a Abs. 1 S. 1 BGB kommt zwischen den Parteien bei der Buchung einer Überfahrt mit der Fähre nicht zustande, unabhängig davon ob zusätzlich zum Transport auch eine Kabine zur Übernachtung dazugebucht wird.
Das betreffende Reisebüro agiert in der Regel nur als Vermittler von Reiseleistung und übernimmt nicht die Haftung für eine mögliche Schlechterfüllung des Beförderungsvertrags, wenn Daten des Leistungserbringers fehlen.

Ich folgere aus alldem, dass du leider keinen Anspruch auf Erstattung der Mehrkosten hast und auch keinen Anspruch auf Schadensersatz.

Sicherheitshalber würde ich dennoch einen Anwalt zu Rate ziehen, weil sie Entscheidungen von Fall zu Fall abweichen können.
 

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Sie haben eine Fährüberfahrt in einem Reisebüro gebucht. Diese fand leider einen Tag früher als geplant statt, worüber Sie nicht vom Reisebüro informiert wurden. Sie haben die Fähre daraufhin verpasst. Es stellt sich nun Frage, ob Sie dadurch einen Anspruch auf Schadensersatz gegen das Reisebüro haben. 

Dafür müsste zunächst eine Pauschalreise vorliegen. Eine Pauschalreise beschreibt die, von einem Reiseveranstalter angebotene, Gesamtheit von Reiseleistungen. Ob im Falle einer Fährüberfahrt bereits eine Pauschalreise vorliegt, hat das AG München 2016 entschieden. Dort trug sich folgender Sachverhalt zu, welcher dem Ihren sehr ähnlich ist:

Der Kläger buchte beim Beklagen in dessen Büro in München eine Überfahrt mit der Fähre inklusive der Beförderung seines Pkws und einer Kabine zur Übernachtung von Genua nach Tunis und zurück. Als er an der Ablegestelle der Fähre ankam erfuhr er, dass die gebuchte Verbindung einen Tag vorverlegt wurde. Er fordert von der Beklagten Schadenersatz für bezahlte Überfahrt und für weitere Kosten, die ihm entstanden sind, um nach Tunis zu gelangen.

Das AG München hat dann folgendes entschieden:

AG München, Urt. v. 30.06.2016, Az: 213 C 3921/16 (Das Urteil können Sie im Volltext im Internet finden. Dazu einfach: "Az: 213 C 3921/16 reise-recht-wiki" bei Google eingeben)

Ein Pauschalreisevertrag gem. § 651a Abs. 1 S. 1 BGB kommt zwischen den Parteien bei der Buchung einer Überfahrt mit der Fähre nicht zustande, unabhängig davon ob zusätzlich zum Transport auch eine Kabine zur Übernachtung dazugebucht wird.

Das betreffende Reisebüro agiert in der Regel nur als Vermittler von Reiseleistung und übernimmt nicht die Haftung für eine mögliche Schlechterfüllung des Beförderungsvertrags, wenn Daten des Leistungserbringers fehlen.

Das Reisebüro hat nur bzgl. der Vermittlung der vom Kunden bestellten Leistung Sorgfalts- und Informationspflichten und dies in der Regel auch nur bis zum Zeitpunkt der Auswahlentscheidung des Kunden. Danach ist der Leistungserbringer für die vertragsgemäße Erbringung der Leistung verantwortlich.

Daher denke ich, dass in Ihrem Fall keine Pauschalreise zustande gekommen ist und Sie keinen Anspruch auf Schadensersatz gegenüber des Reisebüros haben. 

Es könnte trotzdem sinnvoll sein, einen Anwalt für Reiserecht hinzuzuziehen.

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