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Vielleicht wird mir hier weitergeholfen!

Ich wollte mit meinem Freund Urlaub in der Türkei machen.
Wir buchten daher eine Pauschalreise in die Türkei. Kurz danach erhielten wir auch schon die Auftragsbestätigung. Diese enthielt ein Doppelzimmer mit Balkon. Für 2 Personen bezahlten wir insgesamt 1.605,-€.
Wir freuten uns schon lange auf diesen Urlaub, weil das unser erster gemeinsamer Urlaub werden sollte. Außerdem brauchten wir beide Erholung und Entspannung und Abstand von dem ganzen Stress und Ärger der zu Hause vorhanden war.
Wir freuten uns auch sehr auf unser schönes Zimmer mit Balkon und sogar Meerblick..wir stellten uns schon vor, wie wir morgens an unseren Kaffeetassen genüsslichen nippen und den Ausblick genießen.
Vor Ort angereist, erhielten wir ein Zimmer, allerdings nicht das, welches wir ursprünglich gebucht hatten. Stattdessen erhielten wir ein Zimmer, welches sich direkt über der Poolanlage/-bar befand, keinen Balkon besaß und auch kein Meerblick vorhanden war.
Unser eigentliches Zimmer ist aufgrund von Reparaturarbeiten noch nicht bewohnbar gewesen.
Zunächst wurde uns vom Hotelpersonal mitgeteilt, dass unser Zimmer bald beziehbar sein wird.
Das uns zugewiesene Zimmer war die reinste Katasrophe:
- Wände sind teilweise stark von Schimmel befallen gewesen
- der Geruch darin war abartig; es roch hauptsächlich nach Fäkalien, weil wohl das
   Abflussrohr, welches sicher in der Decke befand, nicht richtig abgedichtet war
- Zimmer machte generell einen verschmutzten Eindruck
- Schlafen ist auch schwierig gewesen, weil es Nachts aufgrund der Poolbar ziemlich laut wurde.

Der Reiseleiter vor Ort hat sich zudem strikt dagegen geweigert, unsere Mängel schriftlich zu bestätigen, was uns schon äußerst merkwürdig vorkam.

Als sich nach 2 Tagen immer noch nichts getan hat, bestanden wir darauf, in ein anderes Zimmer untergebracht zu werden (und dieses Mal mit Balkon -wir wollten das haben, was wir auch gebuchten hatten!) !
Auch das neue Zimmer war nicht gerade astrein.
Hier war der Zimmersafe defekt, die Dusche sehr undicht, sodass stets Wasser austrat, welches wieder von uns gewischt werden musste.
Das Essen, welches Angeboten wurde, war auch mehr als enttäuschend.

Wir wollen nun rechtlich dagegen vorgehen, weil uns bisher keinerlei Entschädigung / Kostenerstattung gezahlt wurde!
Wie und was können wir machen?
Und was uns auch interessiert; wo müssten wir klagen?

Danke! yeswink

 

Gefragt in Reisevertragsrecht von
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Lieber Fragesteller, 

es tut mir natürlich leid, dass ihr Urlaub alles andere so gelaufen ist, wie geplant. 

Da sind Sie auch leider nicht die ersten Pauschalreisenden, denen es so geht. Deswegen möchte ich zunächst darauf hinweisen, dass es schon eine Menge ähnlicher Fragen in diesem Forum gibt, bei welchen Sie sich auch informieren und eventuell austauschen können, wie z.B. dieser Beitrag:

http://flugrechte.eu/13687/reiseveranstalter-hotelzimmerzugang-hotelzimmer-mangelhaft

 

Nun zu ihren Fragen.

Besteht möglicherweise ein Anspruch auf eine Entschädigung?

Zunächst mal zur allgemeinen rechtlichen Grundlage. Ich gehe mal davon aus, dass es sich um eine Pauschalreise handelt. Demnach sollten Sie sich die §§ 651 a ff. BGB mal genauer anschauen, denn diese Normen behandeln das deutsche Reiserecht. Da die Reise vorliegend bereits abgeschlossen ist, kommen nur Möglichkeiten in Betracht, die man noch im Nachhinein durchsetzen kann. Insbesondere interessant erscheint hier wohl der Anspruch auf eine Reisepreisminderung aus § 651 i BGB

„Der Reiseveranstalter hat dem Reisenden die Pauschalreise frei von Reisemängeln zu verschaffen.

Die Pauschalreise ist frei von Reisemängeln, wenn sie die vereinbarte Beschaffenheit hat. Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart ist, ist die Pauschalreise frei von Reisemängeln, wenn sie sich für den nach dem Vertrag vorausgesetzten Nutzen eignet, ansonsten wenn sie sich für den gewöhnlichen Nutzen eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Pauschalreisen der gleichen Art üblich ist und die der Reisende nach der Art der Pauschalreise erwarten kann.“

Nun ist wohl hier der Fall eingetreten, dass die Reise nicht die verschiedenen Beschaffenheiten aufwies, wie Sie es eigentlich erwartet haben. Daher müsste man nun klären, welche Beanstandungen denn tatsächlich einen Reisemangel darstellen und wie hoch die Minderung ausfallen könnte. Alle nachfolgenden Urteile finden Sie auf der Website reise-recht-wiki.de .

Falsches Zimmer:

AG Kleve, Urt. v. 06.04.2001, Az: 36 C 47/01

Muss ein Reisender unzumutbar lang auf die Bereitstellung des gebuchten Zimmers warten, verringert sich der Tagesreisepreis um 30%. 

Kein Balkon mit Meerblick:

AG Duisburg, Az.: 53 C 4617/09:

Das zugewiesene Zimmer war ohne Meerblick, obwohl dieses vorher ausdrücklich angepriesen wurde. Dies berechtige zu einer Minderung zu 7% des Reisepreises.

Schimmel im Zimmer:

LG Hamburg, Urt. v. 30.04.1999, Az.: 313 S 183/98

Bei einem Schimmelpilzbefall im Badezimmer oder im Hotelzimmer kann eine Minderung in Höhe von 3%-30% abhängig vom Ausmaß des Befalls in Betracht kommen.

Gestank im Zimmer:

AG Charlottenburg, Az. 206 C 47/16

Täglicher Baulärm von morgens bis abends verbunden mit Geruchsbelästigungen in einem 4*- Stadthotel kann zu einer Minderung bis zu 25% führen.

Lautstärke Nachts:

LG Kleve, Az.: 6 S 23/96:

Lärm durch Barmusik bis 1.00 Uhr nachts kann zu einer Minderung bis zu 20 % führen, wenn im Prospekt ein ruhiges Ferienhotel ausgewiesen war. 

Umzug in anderes Zimmer:

LG Hamburg, Urt. v. 30.04.1999, Az.: 313 S 183/98

Der Umzug innerhalb der Hotelanlage kann je nach Aufwand eine Minderung zwischen 0 bis 50 % des jeweiligen Tagesreisepreises für den betroffenen Tagnach sich ziehen. 

Schmutziges Zimmer:

LG Duisburg, Urt. v. 20.11.2003, Az: 12 S 176/03 

Der Kläger nahm den Reiseveranstalter auf Reisepreisminderung in Anspruch. Der Reisende buchte über den Reiseveranstalter ein Hotelzimmer, welches sehr verdreckt war. Ein Ausweichquartier war ebenso sehr verschmutzt. Der Kläger rügte dies vor Ort und reiste vorzeitig ab.Das Landgericht Duisburg ließ die Klage zu und sprach dem Kläger eine Preisminderung zu.

Undichte Dusche:

LG Frankfurt a.M., Urt. v. 16.07.2009, Az.: 2-24 S 16/09

Bei einer eingeschränkten Wasserversorgung im Zimmer wurde eine Minderung von 20-25% bejaht.

Schlechtes Essen:

AG Duisburg, Az.: 33 C 3805/07

Allein die Eintönigkeit des Essens berechtigt zu keiner Minderung des Reisepreises.

Bei den angegebenen Minderungshöhen handelt es sich um Informationen, die ich aus der Frankfurter Tabelle entnommen haben. Wie hoch eine Minderung tatsächlich ausfällt, ist allerdings grds. einzelfallabhängig. Die Tabelle schildert lediglich Richtwerte. 

Sollte die Minderung letztendlich 50% erreichen, so könnte man auch über einen Anspruch auf Schadensersatz aufgrund entgangener Urlaubsfreuden geltend machen.

Wie sieht es mit einer Klage aus?

Die Ansprüche müssten Sie in erster Linie gegen den Reiseveranstalter wenden. Die Gerichtszuständigkeit ergibt sich glaube ich aus den §§ 12 ff. ZPO

Letztendich handelt es sich hierbei um einer sehr komplexe Angelegenheit. Deshalb ist es in einen solchen Fall meiner Meinung nach fast unerlässlich sich an einen Fachanwalt zu wenden. 

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