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Hallo,

ich bin am 22. September mit United von Hamburg nach New York geflogen. Wir haben hier den Non-Stop gebucht. Beim Einsteigen in die Maschine wurde uns mitgeteilt, dass die Maschine zwischenlanden wird, um noch mal zu tanken...Wir sind in Bangor (Maine) gelandet und sind dann mit GENAU 3h Verspätung in NYC gelandet. Ich habe bereits bei einem Flugrechner gesehen, dass dort angegeben wurde, dass wir 2:40h Verspätung hatten, aber die Türen sind nicht sofort aufgegangen und wenn ich es richtig gelesen habe, geht es darum, wann man "aussteigebereit" ist und nicht, wann das Flugzeug auf dem Boden gelandet ist.  Wir mussten in Bangor im Flieger sitzen bleiben und haben weder eine "extra" Verpflegung bekommen noch ähnliches. Nun meine Frage, ob man für diesen vermeintlichen Non-Stop Flug (mit einer anderen Airline und Umsteigen wären wir eher in NYC gewesen) eine Entschädigung verlangen kann.

Über eine Antwort würde ich mich sehr freuen, besten Dank

Lidija
bezieht sich auf eine Antwort auf: Zwischenlandung und Flugzeitenverschiebung.
Gefragt in Flugverspätung von
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Liebe Lidija, 

was du da schilderst, klingt nach einem sehr ärgerlichen Zwischenfall. Ich probiere das hier mal aufzudröseln:  

ANSPRUCH AUF ENTSCHÄDIGUNG?

Wie du selbst schon richtig bemerkt hast, könnte sich hier eine Art Entschädigung aus der europ. Fluggastrechteverordnung Nr. 261/2004 ergeben, die greift, sobald Flugreisende von einer Verspätung, Annullierung oder Nichtbeförderung betroffen sind. Hier kam es zu einer Verspätung am Endziel New York. Richtigerweise kommt es bei der Betrachtung einer großen Verspätung auf die Ankunftsverspätung und nicht auf die Abflugsverspätung an. Dies bestätigen auch die folgenden Urteile:

BGH, Urteil v. 18.02.2010, Xa ZR 166/07(Google-Suche: „BGH XA ZR 166/07 reise-recht-wiki.de“)

Beträgt die Verspätung auf einem Flug von einer Fluglänge von mindestens 1500 km mehr als drei Stunden, steht dem Fluggast ein Anspruch aus Art. 7 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen zu. 

EuGH, Urteil vom 04.09.2014, Az.: C-452/13 8 (einfach zu finden bei Google unter „ reise-recht-wiki“)

Der EuGH hat nun klargestellt, dass eine Verspätung beim Abflug keine Voraussetzung für die Entschädigung ist. Es kommt also allein auf die Ankunftsverspätung am Zielflughafen an. Für den Ankunftszeitpunkt ist das Öffnen einer Tür des Flugzeugs maßgebend, und nicht wie bisher von den Gerichten angenommen das Berühren des Bodens (Touch-Down) oder das Erreichen der Parkposition (on-block).

Dies bedeutet also, dass grundsätzlich ein Anspruch auf Ausgleichsleistungen gegen United Airlines in Frage kommen könnte. Der Anspruch hierhin ist in Art. 7 der VO festgelegt. Die Höhe der Entschädigung bemisst sich an Hand der Distanz zwischen Start und Zielort:

a) 250 EUR bei allen Flügen über eine Entfernung von 1 500 km oder weniger,

b) 400 EUR bei allen innergemeinschaftlichen Flügen über eine Entfernung von mehr als 1 500 km und bei allen anderen Flügen über eine Entfernung zwischen 1 500 km und 3 500 km,

c) 600 EUR bei allen nicht unter Buchstabe a) oder b) fallenden Flügen.

Daher würde ich vermuten, dass du einen Anspruch auf die 600 Euro haben könntest. Dies kann allerdings dann ausgeschlossen werden, wenn ein außergewöhnlicher Umstand vorlag, dersich auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären (Art. 5 III VO). 

Allerdings stellt ein Tankvorgang einen solchen natürlich nicht da. 

ZUSÄTZLICHER ZWISCHENSTOPP? 

Du warst der Meinung, dass du einen Nonstop-Flug gebucht hast. Sollte dies der Fall gewesen sein, dann wäre die zusätzliche Landung eigentlich nicht korrekt gewesen. Allerdings ergeben sich deshalb keine zusätzlichen Ansprüche aus der Verordnung, da diese Unannehmlichkeit ja bereits mit der Ausgleichsleistung kompensiert werden sollte. 

Beachte aber, dass es bei einem bloßen Direktflug nicht ungewöhnlich ist, dass das Flugzeug zu einem zusätzlichen Tankvorgang zwischenlandet.

Letztlich tut das hier aber meiner Meinung nichts zur Sache. 

Mein Rat wäre, sich an United Airlines zu wenden und die Entschädigung zu fordern. Sollte es nötig sein, können Fachanwält*innen einem tatkräftig zur Seite stehen. Interessanterweise habe ich hier einen Beitrag gefunden, der deinem Fall ganz ähnlich ist und noch zusätzliche Informationen liefern könnte. 

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Hallo Lidija,

Sie haben einen Flug von Hamburg nach New York mit United Airlines gebucht. 

Allerdings musste das Flugzeug zwischendurch halten um zu tanken. Sie sind dadurch mit einer Verspätung an Ihrem Zielflughafen in New York angekommen. Nun fragen Sie nach möglichen Ansprüchen. Solche ergeben sich aus der Europäischen Fluggastrechte Verordnung

Ansprüche ergeben sich dann, wenn eine Annullierung oder große Verspätung vorliegt. In einem solchen Fall ergeben sich dann Ansprüche gemäß Artikel 5 EU-VO

Hier ein Urteil zur Annullierung: 

EuGH, Urteil vom 13.10.2011, Az C-83/10 (bei Google einfach zu finden, wenn Sie eingeben: „C-83/10 reise-recht-wiki“)

Eine Annullierung liegt immer dann vor, wenn ein Flug nicht so durchgeführt werden kann wie geplant und der Start daher aufgegeben wird. Wird ein Flug auf einen anderen Tag verlegt, ist darin ebenfalls eine Annullierung zu sehen. Es ergeben sich somit auch Ansprüche aus der EU-Fluggastrechteverordnung.

Eine Annullierung liegt in Ihrem Fall nicht vor, da der Flug ja lediglich verspätet ankommen ist. Es könnte aber eine große Verspätung vorliegen. Nach Ihrem Erachten kam es zu einer Verspätung von 3 Std. Allerdings gibt die Fluggesellschaft an, dass der Flug lediglich eine Verspätung von 2 Stunden und 40 Minuten hatte. Entscheidend ist also, wie die Ankunft eines Flugzeuges bestimmt wird. Mit der Ankunft oder dem Öffnen der Türen. Dazu folgendes Urteil: 

EuGH, Urteil vom 04.09.2014, Az.: C-452/13 8 (Das Urteil können Sie im Volltext im Internet finden. Dazu einfach: „Az.: C-452/13 8 reise-recht-wiki“)

Der EuGH hat nun klargestellt, dass eine Verspätung beim Abflug keine Voraussetzung für die Entschädigung ist. Es kommt also allein auf die Ankunftsverspätung am Zielflughafen an. Für den Ankunftszeitpunkt ist das Öffnen einer Tür des Flugzeugs maßgebend, und nicht wie bisher von den Gerichten angenommen das Berühren des Bodens (Touch-Down) oder das Erreichen der Parkposition (on-block).

Damit ist tatsächlich, wie Sie auch vermutet haben, der Zeitpunkt entscheidend, an dem das Flugzeug Ihre Türen öffnet und nicht schon der Zeitpunkt, an dem das Flugzeug landet oder parkt. Ich könnte mir daher vorstellen, dass tatsächlich eine Verspätung von 3 Stunden vorlag. Ab einer Verspätung von 3 Stunden ist von einer großen Verspätung auszugehen. Dazu folgende Urteile: 

EuGH, Urt. v. 19.10.2007, Az: C-402/07 (Das Urteil können Sie im Volltext im Internet finden. Dazu einfach: "Az: C-402/07 reise-recht-wiki" bei Google eingeben)

Der Europäische Gerichtshof hat dem Kläger Recht zugesprochen. Gemäß Art. 7 der Fluggastrechte Verordnung stehe Fluggästen bei einer Abflugverzögerung von mehr als 3 Stunden eine Ausgleichszahlung zu.

LG Frankfurt, Urt. v. 26.07.2013, Az: 2-24 S 47/12 (Das Urteil können Sie im Volltext im Internet finden. Dazu einfach: "Az: 2-24 S 47/12 reise-recht-wiki" bei Google eingeben)

Es ist davon auszugehen, dass eine entsprechende Verspätung von mindestens 3 Stunden am Endziel grundsätzlich einen Ausgleichsanspruch auslösen. 

Ab einer Verspätung von 3 Stunden ergeben sich also Ansprüche aus der Europäischen Fluggastrechte Verordnung. Da Sie angeben, dass die Türen erst mit einer Verspätung von 3 Stunden geöffnet wurden, könnte es daher meines Erachtens gut sein, dass Sie tatsächlich einen Anspruch auf Ausgleichszahlungen aus der Verordnung haben. Dieser ist in Art. 7 der VO festgelegt:

a) 250 EUR bei allen Flügen über eine Entfernung von 1 500 km oder weniger,

b) 400 EUR bei allen innergemeinschaftlichen Flügen über eine Entfernung von mehr als 1 500 km und bei allen anderen Flügen über eine Entfernung zwischen 1 500 km und 3 500 km,

c) 600 EUR bei allen nicht unter Buchstabe a) oder b) fallenden Flügen.

Dieses stellt jedoch nur eine Rechtseinschätzung dar, weshalb es für Sie sinnvoll sein könnte, einen Fachanwalt für Reiserecht einzuschalten.

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