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Für meine Pauschalflugreise, die am Sonntag 1.5.2016 um 2:05,  ab Nürnberg starten sollte, bekam ich heute am 28.4.2016 eine Flugzeitänderung auf 10:45 Uhr am gleichen Tag. Also eine Zeitverschiebung von 8 Std und 40 Minuten. Mir geht damit ein ganzer Urlaubstag mehr oder weniger verloren. Welche Rechte könnte ich denn haben.

Für eine Antwort bedanke ich mich schon vorab.

Mit freundlichen Grüßen

Michael Barbian
Gefragt in Flugzeitenverschiebung von
wieder getaggt von
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6 Antworten

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Hallo Michael,

Ihr Flug am Sonntag 1.5.2016 um sollte um 2:05 ab Nürnberg starten. Nun bekamen Sie  heute am 28.4.2016 eine Flugzeitänderung auf 10:45 Uhr am gleichen Tag. Also eine Zeitverschiebung von 8 Std und 40 Minuten.

 

Bei einer so gravierenden Verschiebung ist bereits von einer Annullierung Ihres ursprünglichen Fluges auszugehen.

 

EuGH, Urteil vom 13.10.2011, Az.: C-83/10 (einfach zu finden bei Google unter „reise-recht-wiki“)

 

Eine Annullierung liegt immer dann vor, wenn ein Flug nicht so durchgeführt werden kann wie geplant und der Start daher aufgegeben wird. Wird ein Flug auf einen anderen Tag verlegt, ist darin ebenfalls eine Annullierung zu sehen. Es ergeben sich somit auch Ansprüche aus der EU-Fluggastrechteverordnung.

 

 

BGH- X ZR 34/14 (ganz einfach zu finden, wenn Du bei Google eingibst: " BGH X ZR 34/14 reise-recht-wiki.de“)

Der BGH hatte entschieden, dass auch eine zeitliche Flug-Verlegung nach hinten einer Nichtbeförderung gleichkomme und dem Kunden dann Ausgleichszahlungen zustehen könnten.

 

Liegt eine Annullierung vor, so entsteht dem Fluggast ein Anspruch auf Ausgleichszahlungen aus der europäischen Fluggastrechte Verordnung.

Die Höhe bemisst sich wie folgt:

 

  • Bei einer Verspätung von 2 Stunden auf einer Strecke von 1500km oder weniger: 250€
  • Bei einer Verspätung von 3 Stunden auf einer Strecke innerhalb der EU oder bis 3500km: 400€
  • Bei einer Verspätung von 4 oder mehr Stunden auf einer Strecke außerhalb der EU von 3500km oder mehr: 600€

 

 

 

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Vielen Dank für die Antwort. Da es doch um eine neue Flugnummer handelt und der ursprüngliche Flug nicht stattfand dürfte ich wohl Erfolg haben. Danke
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Lieber Michael,

du hast eine Pauschalreise gebucht und wurdest 3 Tage vor Abflug über eine Flugzeitenänderung informiert. Der Flug 8 Stunden und 45 Minuten nach hinten verschoben, sodass dir damit wichtige Urlaubszeit verloren geht. Du fragst dich nun, ob du etwaige Ansprüche geltend machen kannst.

Mir springt hier zunächst die Fluggastrechte Verordnung ins Auge. Diese Verordnung ist eine gemeinsame Regelung des Europäischen Parlaments und Rates, welche sich mit der Problematik der Nichtbeförderung, Annullierung und großen Verspätung von Flügen auseinandersetzt. Sie dient der Geltendmachung von Rechten der Fluggäste gegenüber dem ausführenden Luftfahrtunternehmen.

In deinem Fall wurde die Abflugzeit um ca. 8, 5 Stunden verschoben. Dies kann sowohl eine große Verspätung, als auch eine Annullierung darstellen. Die beiden Begrifflichkeiten unterscheiden sich darin, dass es bei der großen Verspätung (wortgerecht) auf die verspätete Ankunft am Zielflughafen ankommt. Eine Annullierung wird hingegen angenommen, wenn das Luftfahrtunternehmen seine ursprüngliche Flugplanung für die vorgesehene Strecke aufgeben muss. Indizien für eine solche Aufgabe der Flugplanung sind Änderungen bezüglich Flugroute, Strecke, Zeit, Ort. Airline und Nummer. Deinem Kommentar kann ich entnehmen, dass sich neben der Flugzeit auch die Flugnummer geändert hat. Ich denke daher, dass eine Annullierung hier angenommen werden kann. Die Annullierung des gebuchten Fluges kann gemäß Art. 5 VO einen Anspruch auf Ausgleichszahlung gemäß Art. 7 VO begründen.

Art. 7 VO Ausgleichzahlungen (gekürzt)

„(1) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so erhalten die Fluggäste Ausgleichszahlungen in folgender Höhe:

a) 250 EUR bei allen Flügen über eine Entfernung von 1 500 km oder weniger,

b) 400 EUR bei allen innergemeinschaftlichen Flügen über eine Entfernung von mehr als 1 500 km und bei allen anderen Flügen über eine Entfernung zwischen 1 500 km und 3 500 km,

c) 600 EUR bei allen nicht unter Buchstabe a) oder b) fallenden Flügen.

Bei der Ermittlung der Entfernung wird der letzte Zielort zugrunde gelegt, an dem der Fluggast infolge der Nichtbeförderung oder der Annullierung später als zur planmäßigen Ankunftszeit ankommt“.

Ein Anspruch gemäß Art. 7 VO scheidet jedoch nur aus, falls du rechtzeitig (mehr als 2 Wochen vorher) über die Änderung informiert wurdest oder die Annullierung auf einen außergewöhnlichen Umstand zurückgeht. Das Vorliegen eines außergewöhnlichen Umstandes ist nicht ersichtlich. Des Weiteren wurdest du erst 3 Tage vor Abflug über die Änderung informiert. Mithin kannst du einen Anspruch auf Ausgleichszahlung gemäß Art. 7 VO geltend machen.

Des Weiteren ist zu beachten, dass du diesen Anspruch fristgerecht geltend machen musst. Im Zuge dessen musst du dich jedoch nicht hetzten, da grundsätzlich die Regelverjährung von drei Jahren greift, soweit deutsches Sachrecht anwendbar ist.

BGH Urteil v. 10.12.2009, Az. Xa ZR 61/09 (ganz einfach zu finden, wenn du bei Google „reise-recht-wiki BGH Xa ZR 61/09“ eingibst)

Hier hat der Bundesgerichtshof in einer Grundsatzentscheidung festgestellt, dass die Ansprüche grundsätzlich erst nach 3 Jahren verjähren.

Zudem solltest du im Hinterkopf behalten, dass du ein Recht darauf hast die Ausgleichszahlung in einer Geldzahlung zu verlangen. Leider ist es mittlerweile Gang und Gebe geworden, dass Fluggesellschaften die fordernden Fluggäste mit Reisegutscheinen abspeisen wollen. Falls du einen solchen eh annehmen möchtest, kannst du sicherlich einigen Aufwand an Zeit und Energie ersparen. Sei dir jedoch im Klarem, dass du nicht verpflichtet bist diesen anzunehmen. Die Art der Ausgleichszahlung ist nämlich folgendermaßen gesetzlich geregelt:

Art. 7 Abs. 3, Ausgleichszahlung

„(3) Die Ausgleichszahlungen nach Absatz 1 erfolgen durch Barzahlung, durch elektronische oder gewöhnliche Überweisung, durch Scheck oder, mit schriftlichem Einverständnis des Fluggasts, in Form von Reisegutscheinen und/oder anderen Dienstleistungen.“

Der Gesetzgeber hat also eindeutig vorgegeben, dass die Ausgleichzahlung nur in Form von Reisegutscheinen ausgezahlt werden kann, wenn der Betroffene dies will und dem schriftlich zustimmt. Im Zuge dessen ist folgendes Urteil erwähnenswert:

AG Frankfurt am Main, Beschluss vom 07.10.2010, Az. 29 C 1352/10 (einfach zu finden nach der Google-Sucheingabe „reise-recht-wiki AG Frankfurt 29 C 1352/10“)

So hat es auch hat das Amtsgericht Frankfurt entschieden. Dieses urteilte, dass ein Fluggutschein nicht angenommen werden muss. Als Kommentar zu dem von der Fluggesellschaft angebotenen Fluggutschein hieß es, dass „Außergerichtliche Vergleichsversuche, die unter anderem eine Entschädigung in Form von Fluggutscheinen beinhalteten, scheiterten, da die Flugreisenden Barzahlung begehrten.“

Ich hoffe ich konnte noch auf ein paar hilfreiche Fakten hinweisen und wünsche viel Erfolg bei deinem weiteren Vorgehen.

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Guten Tag Herr Barbian,

Sie haben eine Flugreise ab Nürnberg gebucht. 3 Tage vor Abflug wurden Sie darüber informiert, dass der Flug um 8 Stunden und 40 Minuten verschoben wurde.

1. Annulierung

Tritt eine Verzögerung von mind. 7 Stunden auf, dann handelt es sich gemäß der EU-Fluggastrechteverordnung um eine Flugannulierung nach Art. 5 dieser Verordnung.

Dazu das folgende Urteil:

Vgl. EuGH, Urteil vom 13.10.2011, Az C-83/10 (einfach für Sie zu finden, wenn Sie bei Google eingeben: Az C-83/10 reise-recht-wiki.de)

Eine Annullierung liegt immer dann vor, wenn ein Flug nicht so durchgeführt werden kann wie geplant und der Start daher aufgegeben wird. Wird ein Flug auf einen anderen Tag verlegt, ist darin ebenfalls eine Annullierung zu sehen. Es ergeben sich somit auch Ansprüche aus der EU-Fluggastrechteverordnung.

Ihr Flug wurde um 8 Stunden und 40 Minuten verschoben, von einer Annulierung kann deshalb wahrscheinlich ausgegangen werden. Ein anderer Hinweis könnte außerdem sein, dass sich die Flugnummer Ihres Fluges geändert haben könnte.

> Ihre Ansprüche ergeben sich somit aus Artikel 5 und 7 der EG-VO 261/2004.

2. Anspruch auf Auslgeichszahlungen

Die Ausgleichszahlungen betragen je nach Flugstrecke und Verzögerung 250€ - 600€:

>  Ausgleichszahlung in Höhe von 250 Euro: Bei einer Verspätung von 2 Stunden auf einer Strecke von 1500km oder weniger

>  Ausgleichszahlung in Höhe von 400 Euro: Bei einer Verspätung von 3 Stunden bei allen innergemeinschaftlichen Flügen über eine Entfernung von mehr als 1.500 km und bei allen anderen Flügen über eine Entfernung zwischen 1.500 km und 3.500 km

>  Ausgleichszahlung in Höhe von 600 Euro: Bei einer Verspätung von 4 oder mehr Stunden bei allen nicht unter Buchstabe a) oder b) fallenden Flügen

Aber: Dies gilt nicht, soweit die Fluggesellschaft außergewöhnliche Umstände geltend machen kann und sich diese Umstände auch dann nicht hätte vermeiden lassen können, wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären oder, gemäß Artikel 5 (1) c) i). Dazu ist Ihrer Nachricht allerdings nichts weiter zu entnehmen. Sie wurden, da Sie lediglich 3 Tage vor Abflug informiert wurden, auch nicht zeitig genug informiert, als dass die Fluggesellschaft sich deshalb exkulpieren könnte. Ein Anspruch auf Ausgleichszahlungen besteht deshalb wahrscheinlich, da Sie nicht angegeben haben wohin Sie fliegen werden ist eine Einschätzung über die Höhe der möglichen Ausgleichszahlungen schwierig - möglich wären aber 600 Euro pro Fluggast ob der Verschiebung von über 8 Stunden.

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Hey Michael,

du hast eine Pauschalreise gebucht und wurdest nun an anstatt um 2.05 Uhr erst um 10:45 Uhr zu deinem Urlaubsort gebracht. Die verspätete Ankunft von ca. 8,5 Stunden führt zu einem Verlust deiner Urlaubszeit. Du fragst dich nun welche Rechte du haben könntest.

Da du erst kurzfristig über die Änderung informiert wurdest, haben sich schon einige Forum Mitglieder auf die Ansprüche aus der Fluggastrechte Verordnung gestürzt. Den getätigten Ausführungen stimme ich auch grundsätzlich zu. Es sollte jedoch nicht außer Acht gelassen werden, dass du eine Pauschalreise gebucht hast und sich dadurch weitere Ansprüche ergeben könnten. Bei Buchung einer Pauschalreise kommt nämlich das Reisevertragsrecht des BGB zur Anwendung. In den §§ 651 a-m BGB sind die Voraussetzungen und die jeweiligen Anspruchsgrundlagen geregelt. Ich denke, dass in deinem Fall ein Minderungsanspruch gemäß § 651 d BGB geltend gemacht werden könnte, soweit die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt worden sind.

Im Zuge dessen Bedarf es zunächst gemäß § 651 a eines wirksamen Reisevertrages zwischen dem Reisenden und dem Reiseveranstalter. Da du eigenhändig schilderst eine Pauschalreise gebucht zu heben, gehe ich davon aus, dass du mit dem Reiseveranstalter eine Art Gesamtpaket vereinbart hast, welches sich durch eine Mehrzahl von Leistungen kennzeichnet. Indizien für ein solches sind beispielsweise die einheitliche Buchung von Flügen, einer Unterkunft und eines Transfers. In deinem Fall ist die Voraussetzung des § 651 a als erfüllt anzunehmen.

Des Weiteren müsste ein Mangel vorliegen. Eine Reise ist mangelhaft, wenn sie einen Fehler aufweist oder nicht die zugesicherten Eigenschaften aufweist. Ein Fehler ist anzunehmen, soweit die tatsächliche Beschaffenheit von der vereinbarten Beschaffenheit abweicht und dadurch der Nutzen der Reise aufgehoben oder gemindert wird. Der Urlaub soll der Erholung dienen, demnach ist der Nutzung der Reise nur dann aufgehoben oder gemindert, wenn eine Erholung nicht mehr möglich ist. Bei einer Verspätung von 8,5 Stunden ist dies meiner Ansicht nach grundsätzlich abzulehnen. Es kommt jedoch immer auf die jeweiligen Umstände an. Falls du lediglich einen Kurztrip gebucht hast, würden 8,5 Stunden einen hohen Prozentsatz der Erholungszeit ausmachen und könnten dann bejaht werden.

Vgl. AG Hamburg, Urteil vom 22.08.1996, Az. 22b C 672/96 (ganz einfach zu finden, wenn du bei Google eingibst: " AG Hamburg 22b C 672/96 reise-recht-wiki.de“

Des Weiteren ist die Reise auch mangelbehaftet, wenn es an einer zugesicherten Eigenschaft fehlt. Eigenschaften sind alle tatsächlichen und rechtlichen Beziehungen zur Umwelt, sofern sie nach der Verkehrsanschauung für die Wertschätzung der Reise von Bedeutung sind. Fraglich ist wann eine Eigenschaft als zugesichert gilt. Teilweise wird angenommen, dass jede vertragliche Vereinbarung über Eigenschaften eine Zusicherung ist. In deinem Fall könnte somit auch die bei Buchung angezeigte Flugzeit eine zugesicherte Eigenschaft darstellen. Teilweise wird jedoch angenommen, dass eine Zusicherung erst dann anzunehmen sei, wen der Reiseveranstalter zum Ausdruck bringt, in verkehrsmäßig bindender Weise für das Vorhandensein oder Nichtvorhandensein der Eigenschaft einstehen zu wollen. Folgt man dieser Ansicht, wäre eine zugesicherte Eigenschaft in deinem Fall abzulehnen. Je nach Ansicht, könnte in deinem Fall das Fehlen einer zugesicherten Eigenschaft bejaht werden. Ich denke, dass nicht unbeachtet bleiben darf, dass du erst 3 Tage vor Abflug über die Änderung informiert wurdest. Dies könnte die Annahme zu lassen, dass du auf die ursprüngliche Abflugzeit vertrauen hättest dürfen. Es kann aber auch genauso gut angenommen werden, dass ein solches Vertrauen nicht schutzwürdig ist, da es bereits von Art. 7 der Fluggastrechte Verordnung geschützt wird.

Prinzipiell ist die Entscheidung vom Einzelfall abhängig zu machen. Im Zuge dessen sind alle Umstände miteinzubeziehen. Ich wage mich hier nicht zu einem Ergebnis zu kommen, halte die Geltendmachung eines Minderungsanspruches aber grundsätzlich für möglich. Es könnte ratsam sein sich mit einem Anwalt für Reiserecht auseinanderzusetzen um zu einem Ergebnis zu gelangen.

Bitte beachte weiterhin, dass der Mangel gemäß 651 d Abs. 2 BGB unverzüglich dem Reiseveranstalter angezeigt werden und ein Abhilfeverlangen gemäß § 651c Abs. 2 BGB ausgesprochen werden muss. Etwaige Ansprüche, welche aus diesem Mangel resultieren, sind dann gemäß § 651 g Abs. 1 BGB innerhalb eines Monats nach der Beendigung der Reise beim Reiseveranstalter schriftlich geltend zu machen. Eine Ausnahme besteht wenn man ohne eigenes Verschulden daran gehindert ist oder die Folgen erst später auftreten

Vgl. auch BGH, Urteil. vom 12. Juni 2007, Az. X ZR 87/06 (Das Urteil findest du im Volltext, wenn du bei Google folgendes eingibst „reise-recht-wiki“ BGH X ZR 87/06")

Ich hoffe dir etwas weitergeholfen zu haben!

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Werter Herr Barbian,

Sie haben eine Pauschalreise gebucht und mussten unter einer Flugzeitenänderung leiden, sodass Sie erst etwa 8,5 Stunden später ihren Urlaub genießen konnten. Wie bereits von anderen Mitgliedern dargestellt wurde, können Sie zum einen einen Anspruch auf Ausgleichszahlung gemäß Art. 7 der Fluggastrechte Verordnung haben. Zudem kann Ihnen aber auch ein Anspruch aus § 651 d BGB auf Reisepreisminderung zustehen. Und jetzt kommt der Clou: Laut der Rechtsprechung, kann sich der Reiseveranstalter Ausgleichzahlungen der Fluggesellschaften anrechnen lassen, nicht jedoch umgekehrt. Das bedeutet also, dass Sie von jedem eine Zahlung fordern können, was natürlich einen erheblichen finanziellen Vorteil bedeuten kann.

Beispielhaft:

LG Frankfurt am Main, Urteil vom 29.11.2012, Az. 2-24 S 67/12 (ganz einfach zu finden, wenn Sie bei Google eingeben „reise-recht-wiki LG Frankfurt a.M. 2-24 S 67/12“)

Hier hat das Landgericht entschieden, dass kein weiterer Zahlungsanspruch gegenüber des Reiseveranstalters besteht, wenn auf Grund einer Flugverspätung bereits eine Ausgleichszahlung in Höhe von 1.200 Euro nach der Fluggastverordnung Nr. 261/2004 geleistet worden ist. Dies wurde damit begründet, dass die Ansprüche gemäß Art. 12 der Fluggastverordnung Nr. 261/2004 angerechnet werden können.

Folglich sollten etwaige Ansprüche immer erst gegenüber des Reiseveranstalters und erst im Anschluss gegenüber der Fluggesellschaft geltend gemacht werden. Dies macht auch schon wegen der Fristenberechnung Sinn. Des Weiteren kann man sich durch dieses Wissen natürlich finanziell besser stellen. Also immer bedenken, erst den Reiseveranstalter und danach die Fluggesellschaft zur Rechenschaft ziehen!

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Sehr geehrter Herr Barbian,

die Rechte, die Ihnen in einem solchen Fall als Fluggast zustehen, ergeben sich grundsätzlich aus dem allgemeinen Reisevertragsrecht des BGBs und u.U. auch aus der europäischen Fluggastrechte-Verordnung.

Rechte nach BGB

Zunächst einmal zu den Rechten nach dem BGB. Hier ist es so, dass Voraussetzung für die Geltendmachung von Rechten wie z.B. Minderung des Reisepreises oder auch Rücktritt von der Reise davon abhängig sind, dass die Änderung der Flugzeiten einen Mangel im Sinne des § 651c Abs.1 BGB darstellt. Dies ist nach dem Wortlaut dann der Fall, wenn die Reise nicht die zugesicherten Eigenschaften aufweist oder mit Fehlern behaftet ist, die den Wert oder die Tauglichkeit zu dem gewöhnlichen oder nach dem Vertrag vorausgesetzten Nutzen aufheben oder mindern. Hierzu hat die Rechtsprechung verschiedene Kategorien entwickelt, in denen ein Reisemangel grundsätzlich angenommen werden kann. Hierzu zählt u.a. auch die Flugzeitenverschiebung um mehr als 8 Std. (Vergleiche z.B. AG Hannover, Urteil v. 20.11.2008, Az: 519 C 7511/08 und AG Düsseldorf, Urteil v. 14.10.2008, Az: 232 C 8790/08; Diese Urteile können als Volltext im Internet nachgelesen werden. Hierzu geben Sie einfach bei Google folgende Suchbegriffe ein: "reise-recht-wiki.de 519 C 7511/08" bzw. "reise-recht-wiki.de 232 C 8790/08".)

Ihren Ausführungen kann ich entnehmen, dass dies bei Ihnen der Fall ist und die Flugzeiten um 8 Std 40 min verschoben wurden. Mithin stellt allein dies einen Mangel der Reise dar.  Aufgrund dieses Mangels ergeben sich für Sie verschiedene Rechte wie z.B. die Minderung des Reisepreises gem. § 651d BGB, das Recht auf kostenlose Stornierung der Reise gem. § 651a Abs. 5 BGB oder u.U. auch ein Anspruch auf Schadenersatz gem. § 651f BGB. Diese Rechte müssen Sie gegenüber Ihrem Reiseveranstalter geltend machen.

Rechte nach europäischer Verordnung

Alternativ zu den oben dargestellten Rechten, können Sie auch Rechte nach europäischen Recht gegen die Airline selbst geltend machen. In dem von Ihnen beschriebenen Fall handelt es sich nach der VO(EG) 261/2004 nämlich um eine Annullierung des ursprünglichen Fluges. Eine solche Annullierung berechtigt Sie grundsätzlich zu 3 verschiedenen Rechten:

  1. Anspruch auf Ausgleichszahlung gem. Art. 7 VO. Hierbei ist lediglich zu beachten, dass ein solcher Anspruch dann nicht gegeben ist, wenn die Annullierung auf einen außergewöhnlichen Umstand gem. Art. 5 Abs. 3 VO zurückgeht. Ein solcher Umstand ist in der Regel bei einer Annullierung im Vorfeld jedoch nicht gegeben. Die Höhe des Anspruches richtet sich nach der Flugstrecke und beträgt zwischen 250 und 600 € pro Reisenden
  2. Anspruch auf Unterstützungsleistungen gem. Art. 8 VO. Hiernach können Sie als Fluggast wählen, ob Sie den Flug unter den geänderten Bedingungen antreten möchten oder nicht. Für den Fall, dass Sie dies nicht wollen, haben Sie gem. Art. 8 Abs. 1 a) VO Anspruch darauf, die gesamten Kosten für das Flugticket erstattet zu bekommen.
  3. Anspruch auf Unterstützungsleistungen gem. Art. 9 VO. Im Rahmen dieses Anspruches können Sie z.B. zusätzlich notwendig werdende Kosten für Übernachtungen oder Fahrten zum Hotel bzw. zum Flughafen ersetzt verlangen.
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