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Guten Tag,

ich konnte ( wie etwa 150 andere Passagiere von Air Berlin, gebucht zu verschiedenen Zielorten ) am 28.2. morgens in DUS nicht rechtzeitig einchecken, da die Gepäckbänder nicht liefen. Mein Direktflug nach ALC startete pünktlich – ohne mich.

Ich wurde von Air Berlin kostenlos auf eine Verbindung über MUC umgebucht und erreichte meinen Zielort mit sechs Stunden Verspätung. Greift in diesem Fall die Verordnung 261/2004/EG ?
Gefragt in Flugverspätung von
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4 Antworten

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Leute, leute , was man hier immer lesen muss: Eigentlich ist es doch sooo einfach!

Die meisten hier verstehen nicht, dass der Erfolg, um an die Entschädigung aus der VO 261/2004 zu kommen, bei ihnen selbst liegt:

Wer mutig und selbstsicher gegenüber einer Fluggesellschaft auftritt, hat schon fast gewonnen. Die Fluggesellschaften versuchen zwar auch kundige Flugpassagiere irgendwie hinzuhalten und loszuwerden. Aber erfahrene Claim-Manager bei den Airlines wissen sofort, mit wem sie es zu tun haben: abgeklärten und informierten Flugpassagieren, die es ernst meinen ODER zaghaften und unsicheren Verbrauchern, die sich leicht an der Nase herumführen lassen! Wer einen Beschwichtigungsbrief mit netten Entschuldigen und vielleicht einem Fluggutschein erhält, wird vom Claim-Management der Fluggesellschaft eben als Weichei crying eingeordnet, mit dem man es machen kann. Wer die Entschädigung voll ausgezahlt bekommt, kann sich auf die Schulter klopfen, und hat Entschiedenheit und Rückgrat bewiesen yescool

 

Wer unentschlossen und zögerlich an die Fluggesellschaft schreibt, ob die denn vielleicht wenigstens ein bisschen Geld überweisen könnten, der scheitert GARANTIERT. Mitarbeiter der Kundendienste bei den Fluggesellschaften sind da drauf trainiert, Schwächen bei Flugpassagieren auszumachen und die an der Nase herumzuführen. Wer schon alleine freundlich und bettelnd rumschwadroniert, wird bei denen nicht ernst genommen. Die haben doch nichts zu verschenken. Glaubt ihr ernsthaft Fluggesellschaften zahlen euch die Kohle mal eben so freiwillig??! Auch wenn die Entschädigung glasklar gesetzlich festgelegt ist, wissen die Fluggesellschaften, bei wem man es sich erlauben kann. Eben bei zartbesaiteten und total scheuen Leuten. Die kann man eben schon mit einem kurzen Schreiben für 55 Cent Briefmarke abspeisen.

Wer sich auskennt, weiß den Weg:

1. Schreiben an Fluggesellschaft

(dass die die Entschädigung zahlen (Bankverbindung angeben) und eine Frist setzen, bis wann die Airline gezahlt haben muss, sonst drohen, dass Rechtsanwalt eingeschaltet wird; hier in diesem Beitrag: Richtig mahnen Ich will mein Geld! wird genau beschrieben, wie man vorgehen muss)

 

2. Per Einschreiben an die Fluggesellschaft schicken

(um beweisen zu können, dass die es auch wirklich erhalten haben)

 

3. Rührt sich die Fluggesellschaft nicht (wie wohl immer) oder schreiben die irgendeinen Entschuldigungsbrief, sofort Rechtsverfolgung nach ZPO aufnehmen: wer sich auskennt, schickt sofort Mahnbescheid, wer so was noch nie gemacht hat, gibt die Sache einem erfahrenen Rechtsanwalt in die Hände.

So ein Rechtsanwalt zaubert ja auch nicht. Nur: Wenn ein Anwalt sich meldet, ist die Botschaft klar: Der Verbraucher meint es ernst und blendet nicht. Und so ein Forderungsbrief vom Anwalt macht schon Eindruck: Da weiß jede Fluggesellschaft, was die Stunde geschlagen hat. Und genau deswegen zahlen die Fluggesellschaften die Entschädigung auch meistens erst dann, weil sie dann wissen, dass der Flugpassagier die Sache nicht auf sich beruhen lässt.

Eigentlich seltsam, dass so wenige leute bescheid wissen und sich irgendwie immer durchwuseln wollen. Bei nem Rechtsstreit zählt immer HALTUNG, KONSEQUENZ UND STANDHAFTIGKEIT: Wer schon gebückt in so einen Streit reingeht, kann ja nur verlieren. Und wer seine Drohungen, einen Rechtsanwalt nach Verstreichen der gesetzten Frist, nie wahrmacht, wird natürlich nicht mehr ernst genommen. 

Beantwortet von (6,750 Punkte)
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Die Airlines sind doch bekannt dafür, dass sie immer blocken, was das Zeug hält.

HARTNÄCKIGKEIT heisst das Geheimrezept. Und wenn die nicht spurten, muss man eben auch mal den Satz wahrmachen: "... werden wir unseren Rechtsanwalt mit der Sache beauftragen ...". Die Fluggesellschaften lesen solche Sätze doch in jedem Schreiben. Und die wissen nur zu genau, dass die Passagiere BLUFFEN.

Wer hat denn den Mumm und schaltet wirklich einen Anwalt ein? Genau! Deswegen sind ja auch die Foren hier vollgepostet. Weil sich alle aufregen, aber keiner wirklich was macht.

Ich habe echt respekt vor meinem Kollegen. Der hat mit seiner Familie eine Verspätung bei der Air fRance gehabt und hat das voll durchgezogen. Die haben bis vors Amtsgericht Frankfurt geklagt und haben sogar gewonnen. So muss man es eben machen. Sonst nutzen die Fluggesellschaften zögerndes und zaghaftes Vorgehen schamlos aus.

Es wäre echt gut, wenn es mal eine Sammelklage gegen Fluggesellschaften geben würde. Dann könnte man sich zusammentun und denen mal zeigen, dass man so mit Kunden nicht umgehen darf. So wie mit den Tabakkonzernen in den USA. Die mussten dann auch irgendwie 35 Milliarden Dollar zahlen. Aber in Europa glauben die meisten Fluggesellschaften, dass sie mit ihren Flugpassagieren umspringen können, wie sie lustig sind.

Ich finde es schon heftig, wie HÖRIG die meisten Flugpassagiere sind. Die betreten den Flughafen und geben ihre Mündigkeit und ihr Rückgrat an der Tür ab. Wer schon mal gesehen hat, wie sich die Flugpassagiere ergeben in hundert Meter lange Schlangen vor die Schalter drängen, um einchecken zu DÜRFEN (!!!) für Flüge, die sie schon bezahlt haben, um dann am Check-In demütig auch ja nicht mehr als 20 kg auf die Waage zu stellen und sich dann von den Flughafenmitarbeitern am Security Check entwürdigend und entehrend die Taschen, Hosen und den KÖRPER (!!) durchwühlen und betatschen zu lassen. Dann setzen sich alle schön brav vor die Gates und warten stundenlang, dass sie alle ins Flugzeug gepresst werden. In irgendeine kleine Box mit gesundheitsschädlicher Luft zusammengepfercht.

Und wer dann auch nur mal aufmuckt, wenn er bei den Strapazen und einer heftigen Flugverspätung erschöpft nicht mehr kann, kriegt gleich einen drauf von den Airline Mitarbeitern. 

Die Flugwelt ist echt ne extrem menschenverachtende Branche. So geht man nicht mit MENSCHEN um. Und so etwas muss sich kein Mensch gefallen lassen. Dafür gibt es Gesetze. 

Dass die Fluggesellschaften dann noch nicht mal die absoluten Minimalentschädigungen für ihre Kunden zahlen wollen, zu denen sie völlig glasklar PER GESETZ verpflichtet werden, ist beschämend. Aber es geht eben rein um den Mammon. Hauptsache Gewinn. Egal, wer auf der Strecke bleibt.

Beantwortet von (8,450 Punkte)
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Prinzipiell ist es die Pflicht des Fluggastes, rechtzeitig (in dem von der Fluggesellschaft vorgegebenem Zeitfenster) zum Einchecken zu erscheinen. Kommt er dieser Pflicht nicht nach, dann verliert er den Anspruch auf Beförderung. Was passiert aber, wenn die Gründe für das Zuspätkommen nicht bei dem Fluggast liegen? Fraglich ist, wer überhaupt (1) Ansprechpartner/ verantwortlich ist (Flughafenbetreiber oder doch die Fluggesellschaft?), und welche (2) Ansprüche bestehen.

 

(1) Ansprechpartner/ Verantwortlichkeit

Relevant ist, welcher Umstand dafür verantwortlich ist, dass der Passagier nicht rechtzeitig einchecken konnte.

Die Gepäckabfertigung und –beförderung ist die Aufgabe des Luftfrachtführers/ der Fluggesellschaft. Sobald das Gepäck übergeben wurde ist die Fluggesellschaft auch für den ordnungsgemäßen Transport verantwortlich. Diese Obhutspflicht besteht auch, wenn sich das Gepäck faktisch in den Händen von Personen befindet, deren sich die Fluggesellschaft bedient, um ihrer Beförderungspflicht nachzukommen. Darunter fallen Angestellte der Fluggesellschaft, Packetdienstleister oder der Flughafenbetreiber, der seine Gepäckbänder zur Verfügung stellt.

Wenn also durch ein defektes Gepäckband zum fehlerhaften, in diesem Fall verzögerten, Gepäcktransport kommt, dann haftet der Luftfrachtführer nach Art. 17 Abs. 2 und Art. 19 Montrealer Übereinkommen für den daraus entstandenen Schaden. Er ist in juristisch gesprochen passivlegitimiert.

 

(2) Ansprüche

Üblicherweise entstehen bei einer Gepäckverspätung nur Kosten für eine Ersatzgarderobe und Noteinkäufe. Hier jedoch kam es zu einer verspäteten Ankunft am Zielort, also zu einer Flugverspätung. Infolgedessen liegt eine Überschneidung mit der VERORDNUNG (EG) Nr. 261/2004 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 11. Februar 2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 295/91 vor.

Die Verordnung regelt die Ansprüche von Passagieren bei einer Flugverspätung im Speziellen. Diese wären:

1.) Anspruch auf Betreuungsleistungen wie Verpflegung und Unterbringung i.S. d. Art. 9 VO (EG) Nr. 261/2004

2.) Anspruch auf Erstattung des Flugtickets und Rückbeförderung oder Anspruch auf anderweitige Beförderung zum Endziel zum frühestmöglichen Zeitpunkt gemäß Art. 8 VO (EG) Nr. 261/2004

3.) Anspruch auf Ausgleichszahlung zwischen 250 € und 600 € (abhängig von der Flugstrecke) bei einer Verspätung über 3 Stunden (so AG Nürtingen, Urteil vom 25.01.2013, Az. 46 C 1399/12 [leicht mittels google zu finden unter „AG Nürtingen 46 C 1399/12 Reise-Recht-Wiki.de“ als erstes Ergebnis in der Liste] in Bezugnahme auf die Rechtsprechung des EuGH) nach Art. 5 VO (EG) Nr. 261/2004

 

 

Beantwortet von (2,290 Punkte)
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Hallo lieber Fragesteller,

Die europäische Fluggastrechteverordnung VO (EG) Nr. 261/2004 greift bei allen Flügen, die in einem Mitgliedstaat der europäischen Union starten oder landen. Auf den Sitz des Unternehmens kommt es nicht an.

Der Sachverhalt den Sie schildern, beschreibt ein Vorkommniss auf dem Flughafen. Grundsätzlich werden Flughäfen nicht von Luftfahrtgesellschaften betrieben, sondern von eigenen Flughafenbetreibern.
Mit einem ähnlichen Sachverhalt hatten sich vor kurzer Zeit die Wiener Richter zu befassen. Dabei ging es um den Ausfall der Gepäckverteilungsmaschine.
Gepäcksortierungsanlagen sind computergesteuerte Anlagen, die der Fluggesellschaft hilft, dass das Gepäck dort ankommt, wo es hin soll. Führt allerdings ein Computerdefekt zu einem Ausfall der Gepäcksortierungsanlage, ist dieser Ausfall dem Luftfahrtunternehmen zuzurechnen. Es liegt in seinem Zuständigkeitsbereich, sich um solche möglichen Beeinträchtigungen zu rüsten und schnelle Abhilfe zu schaffen (vgl. BGHS Wien, Urt. v. 20.12.2007, 16 C 513/07v-23). Folglich kann sich in solch einem Fall die Fluggesellschaft nicht auf einen außergewöhnlichen Umstand berufen und sich von ihrer Ausgleichszahlungspflicht befreien.

Ihnen steht ein Ausgleichanspruch zu. Die Fluggastrechteverordnung sieht eine Ausgleichszahlung der Airline an ihre Passagiere im Falle der Nichtbeförderung vor. Die Höhe der Zahlung richtet sich nach der Länge des Fluges.
Bis zu einer Entfernung von 1500 km erhält der Passagier eine Ausgleichszahlung in Höhe von 250€. Bei Flügen zwischen 1500 km und 3500 km beträgt die Zahlung 400€, ebenso bei innereuropäischen Flügen von mehr als 1500 km. Ab einer Strecke von mehr als 3500 km wird eine Summe von 600€ ausgezahlt.
Zur Ermittlung der Entfernung wird der letzte Zielort zugrunde gelegt, an dem der Passagier infolge der Nichtbeförderung später als zur planmäßigen Ankunftszeit eintrifft (vgl. AG Hannover, Urt. v. 06.12.2012 – 452 C 5686/12; einfach bei Google eingeben "452 C 5686/12 Reise-Recht-Wiki.de").

Viel Erfolg!

Beantwortet von (2,100 Punkte)
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