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Hallo,

wir haben im letzten Jahr einen Pauschalurlaub für Juni 2017 gebucht.

 

Sowohl der Hin als auch der Rückflug sind mit Zwischenstopp.

Hamburg - Isanbul / Istanbul - Hurghada

Hurghada. - Istanbul  04:10 -08:00 / Istanbul - Hamburg 10:15 - 12:30

Nun haben wir erfahren das wir auf dem Rückflug nicht 2,25h sondern 7,25h Aufenthalt in Istanbul haben

(Hurghada. - Istanbul  04:10 -08:00 / Istanbul - Hamburg 15:15 - 17:30)

Dieses sind 5h mehr.

Der Flug auf dem wir ursprünglich gebucht waren würde von der Airline gestrichen, so das nur der spätere Flug zur Verfügung steht.

Es gib von Hurghada keinen späteren Flug nach Istanbul, es ist der einzige Flug an diesem Tag.

 

Eine kostenfreie Stornierung wird wahrscheinlich ja nicht möglich sein.

Gibt es die Möglichkeit einer finanziellen Entschädigung und wenn ja von welcher Seite kann ich dieses verlangen

Veranstalter oder Fluggesellschaft?

vielen Dank im Voraus für die Antworten
Gefragt in Flugzeitenverschiebung von
wieder getaggt von
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2 Antworten

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Ihr habt einen Pauschalurlaub gebucht und euer Rückflug wurde nun nachträglich verändert. Ihr habt nun einen um 5 Stunden längeren Aufenthalt in Istanbul, was auch dazu führt, dass ihr um 17:30 anstatt um 12:30 in Hamburg landet. Euer ursprünglicher Flug wurde gestrichen.

Du fragst nach einer kostenfreien Stornierung, oder einer Entschädigung, und an wen du dich wenden musst.

Eine Pauschalreise meint ja glaube ich erst einmal, dass ihr einen Reisevertrag mit einem Reiseveranstalter geschlossen habt. Die rechtliche Ausgestaltung dieser Beziehung bestimmen die §§ 651 a - m BGB näher. Du fragst nun einmal, ob nicht eine kostenfreie Stornierung möglich ist. Diesem deinem Wunsch am nächsten kommt glaube ich der Anspruch aus § 651e, die Kündigung wegen Mangels:

(1) Wird die Reise infolge eines Mangels der in § 651c bezeichneten Art erheblich beeinträchtigt, so kann der Reisende den Vertrag kündigen. 

Dies wäre eine Art "Stornierung", und kostenfrei, da ja ein Mangel vorläge - wenn ich dich richtig verstanden habe, dann interessierst du dich für diese Möglichkeit.

Dazu müsste also ein Mangel, wie in § 651c bezeichnet, vorliegen:

(1) Der Reiseveranstalter ist verpflichtet, die Reise so zu erbringen, dass sie die zugesicherten Eigenschaften hat und nicht mit Fehlern behaftet ist, die den Wert oder die Tauglichkeit zu dem gewöhnlichen oder nach dem Vertrag vorausgesetzten Nutzen aufheben oder mindern.

Vielleicht ist dieser eingeschobene Aufenthalt von 5 Stunden so ein Mangel.

OLG Düsseldorf, Urteil vom 02.05.2013, Az. I-6 U 123/12 (einfach zu finden, wenn Sie bei Google eingeben: „OLG Düsseldorf I-6 U123/12 reise-recht-wiki.de")

Von Bedeutung ist, ob die Veränderungen für den Fluggast noch zumutbar sind. Der Begriff der Zumutbarkeit ist jedoch nicht eindeutig definiert. Wird von der Flugzeitenverschiebung ein Urlaubstag beeinträchtigt, so ist diese unzulässig.

Es geht dabei also einmal um die Erheblichkeit des Vorkomnisses, und andererseits um die Zumutbarkeit.

Wenn bisher Urteile beziehungsweise Rügen gegen Reiseveranstalter ausgesprochen wurden, dann beispielsweise bei einer so gravierenden Flugzeitenänderung, dass es eine Verschiebung von plus minus einem Tag gegeben hat. Oder aber, wenn es beispielsweise ein Problem mit dem Flugzeitenvorbehalt in den AGB gab, oder ein wesentlicher Programmteil der Reise so eingeschränkt wurde.

OLG Düsseldorf, Urteil vom 02.05.2013, Az. I-6 U 123/12 (einfach zu finden, wenn Sie bei Google eingeben: „OLG Düsseldorf I-6 U123/12 reise-recht-wiki.de")

Geringere Verschiebungen sind als hinnehmbar anzusehen. So kann eine Verschiebung von 4 bis 8 Stunden noch zulässig sein.

Es ist also, diesem Urteil nach, schon einmal so, dass Verschiebungen an sich in Ordnung sein können, und zwar innerhalb eines Zeitrahmens von 4 bis 8 Stunden.

Außerdem noch dieses Urteil:

Bundesgerichtshof, Urteil vom 17.04.2012, Az.: X ZR 76/11 (einfach zu finden, wenn du bei Google eingibst: BGH X ZR 76/11 reise-recht-wiki.de)

Da die Reisenden dem Reisemangel aber im Wesentlichen selbst abgeholfen haben, ist danach keine erhebliche Beeinträchtigung mehr zu erkennen, die zur Kündigung oder einer Entschädigung für nutzlos aufgewendete Urlaubszeit berechtigen würde.

Für eine Kündigung ist wohl also auch eine erhebliche Beeinträchtigung notwendig, so der BGH.

Meiner Meinung nach, wenn ich das Urteil des OLG Düsseldorf und das des BGH berücksichtige, würde ich also denken, dass eine kostenfreie Kündigung nach § 651e BGB mangels Reisemangel im Sinne von § 651c eher nicht möglich ist. Das hast du ja auch schon vermutet. Versuchen kannst du es natürlich trotzdem, das ist nur meine Meinung.

Vielleicht könntest du es sonst einmal mit einer Minderung nach § 651d BGB versuchen. Dazu müsste diese Verschiebung um 5 Stunden weiterhin als Mangel zu qualifizieren sein. Und einmal zu eurer Orientierung, hier zwei Urteile, bei denen eine Minderung begehrt wurde, und wie in diesen Fällen entschieden wurde:

AG Ludwigsburg, Urteil vom 18.08.2008, Az.: 10 C 1621/08 (bei Google einfach zu finden unter “ 10 C 1621/08 "reise-recht-wiki.de“)

Die Vorverlegung des Rückflugs um 11 Stunden bei einer 7-tägigen Flugreise stelle einen Reisemangel dar und berechtige zur Reisepreisminderung für den Tag, der durch die Verlegung verloren ging.

AG Hamburg, Urteil vom 22.08.1996, Az. 22b C 672/96 (ganz einfach zu finden, wenn Sie bei Google eingeben: " AG Hamburg 22b C 672/96 reise-recht-wiki.de“)

Bei einer Kurzreise über 4 Tage wurde der Rückflug von 20.25 Uhr auf 9.30 Uhr vorverlegt. Die Reisezeit verkürzte sich dadurch um einen ganzen Tag. Der Reisepreis konnte um 25 % für den verlorenen Tag gemindert werden.

Bei euch ist der letzte Tag betroffen, also ein Tag, der ohnehin der Rückreise vorbehalten ist, und es geht um eine Verschiebung von 5 Stunden. Außerdem wurde durch diese zeitliche Verschiebung eure Nachtruhe nicht in Mitleidenschaft gezogen. Ob damit eine Minderung erreichbar ist ist zweifelhaft, aber wie gesagt, versuchen könntet ihr es auf jeden Fall, wenn euch diese Verschiebung sehr einschränkt und verständlicherweise unzufrieden macht.

Fortsetzung folgt...

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Fortsetzung:

 

Um einen möglichen Anspruch geltend zu machen müsstest du dich dann denke ich bei deinem Reiseveranstalter melden.

Bundesgerichtshof, Urteil vom 30. September 2010, Az.: Xa ZR 130/08 (einfach zu finden, wenn du bei Google eingibst BGH Az.: Xa ZR 130/08 reise-recht-wiki.de)

Daraus ergibt sich, dass ein Reisebüro in diesen Konstellationen Reiseveranstalter sein kann, nicht aber, dass es unabhängig von den konkreten Umständen des Einzelfalls stets als solcher anzusehen ist. 

Ein Reisebüro muss also nicht unbedingt der Reiseveranstalter sein. Wer dies ist, ist vermutlich deinen Reiseunterlagen zu entnehmen.

Eine solcher Anspruch muss außerdem gemäß § 651g BGB innerhalb eines Monats geltend gemacht werden:

(1) Ansprüche nach den §§ 651c bis 651f hat der Reisende innerhalb eines Monats nach der vertraglich vorgesehenen Beendigung der Reise gegenüber dem Reiseveranstalter geltend zu machen.

Auch bei einer gebuchte Pauschalreise können sich darüber hinaus Ansprüche nach der EU-Fluggastrechteverordnung ergeben. So könnten sich bei einer Annulierung aus den Verweisen nach Artikel 5 EU-VO Ansprüche ergeben, wie beispielsweise aus Artikel 7 EU-VO ein Anspruch auf eine von dir gewünschte Entschädigung.

Eine Annulierung liegt vor, wenn ein Flug nicht so durchgeführt werden konnte wie geplant und der Start deshalb aufgegeben wurde. EuGH, Urteil vom 13.10.2011, Az C-83/10 (bei Google einfach für Sie zu finden, wenn Sie eingeben: EuGH C-83/10 reise-recht-wiki.de)

Du schreibst, dass euer ursprüngliche Flug gestrichen wurde. Insofern kann man denke ich schon an eine Annulierung denken. Dann hilft Artikel 7 EU-VO weiter, auf den vom Artikel 5 verwiesen wird, und beschreibt etwas konrekter welche Ausgleichszahlungen verlangt werden könnten. Das kommt aber auch darauf an, wie früh ihr darüber informiert worden seid, so Artikel 5:

c) vom ausführenden Luftfahrtunternehmen ein Anspruch auf Ausgleichsleistungen gemäß Artikel 7 eingeräumt, es sei denn,

i) sie werden über die Annullierung mindestens zwei Wochen vor der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet, oder

Ihr seid jetzt im März über eine Verschiebung im Juni informiert worden. Insofern denke ich, dass ihr deshalb leider auch keinen Anspruch auf Ausgleichszahlungen nach der EU-VO geltend machen könnt.

Allerdings interessiert euch möglicherweise ein Anspruch aus Artikel 8, und zwar die Möglichkeit bei einer Annulierung eine anderweitige Beförderung zu verlangen:

(1) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so können Fluggäste wählen zwischen

b) anderweitiger Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zum frühestmöglichen Zeitpunkt oder

c) anderweitiger Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zu einem späteren Zeitpunkt nach Wunsch des Fluggastes, vorbehaltlich verfügbarer Plätze.

Ihr könntet euch also bei eurer Fluggesellschaft melden und fragen, ob nicht eine andere Möglichkeit des Transports besteht. Du sagst zwar, dass andere Flüge nicht bestehen - aber vielleicht ist es ja einen Versuch Wert.

Ich denke aber, dass ihr nach Artikel 9 einen Anspruch haben könntet euch die Betreuungsleistungen bezahlen zu lassen, die euch während eures dann möglicherweise bestehend bleibenden 5 Stunden Aufenthalt entstehen könnten:

(1) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so sind Fluggästen folgende Leistungen unentgeltlich anzubieten:

a) Mahlzeiten und Erfrischungen in angemessenem Verhältnis zur Wartezeit,

Dazu müsst ihr die Bons und Nachweise über die Betreuungsleistungen, die ihr in eurer Wartezeit in Anspruch genommt habt, bei eurer Fluggesellschaft einreichen.

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