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Ich habe mal eine Frage bezüglich einer Reiseversicherung.

Ich wollte eigentlich mit meiner Familie eine vierzehntägige Reise nach Tunesien machen, was aber letztendlich nichts geworden ist, weil mein Sohn sich beim Fußball spielen die Nase gebrochen hatte.

Dieser Unfall ereignete sich, 5 Tage bevor wir fliegen wollten. Er ist wohl, soweit ich mich erinnern kann, frontal mit einem Gegenspieler zusammengerannt…

Jedenfalls sind wir dann damit ins Krankenhaus gefahren, dort wurde die Blutung zunächst gestoppt, und ein wenig Untersucht. Die Ärzte kamen dann zu dem Entschluss, dass eine Operation nicht notwendig sei, und wir wie geplant in den Urlaub fliegen können, wir aber bitte nochmal am Tag des Abfluges zu einer abschließenden Untersuchung kommen sollen.

Das taten wir dann auch, und am Tag des Abfluges waren wir vormittags erneut im Krankenhaus.

Dort wurde überraschend festgestellt, dass der Nasenbeinbruch begradigt werden muss. Dabei riss die Nasenscheidewand ein, und es kam erneut zu einer Blutung. Mir blieb daher nichts anderes übrig, als die ganze Reise zu stornieren, denn unseren Sohn konnten wir so nicht mitnehmen, das ging auf gar keinen Fall.

Mir entstanden Stornokosten in Höhe von 2894 Euro. Aber zum Glück hatten wir bei der Reisebuchung eine Reiserücktrittsversicherung abgeschlossen. Bei ihr machte ich dann auch den Schaden geltend. Jedoch erhielt ich von ihr nur 1670,24 Euro!

Das war mit zunächst überhaupt nicht verständlich.surprise

Daher rief ich bei der Versicherung an, um diesen Sachverhalt aufzuklären. Dort wurde mir vorgeworfen, grob fahrlässig gegen meine Schadensminderungspflicht verstoßen zu haben. Ich hatte natürlich zunächst keine Ahnung was das bedeuten sollte. Mir wurde gesagt, dass ich die Reise schon am Tag des Unfalls, also auch am ersten Besuch im Krankenhaus hätte stornieren sollen. Dann wären auch nur 65 Prozent Stornokosten angefallen. Außerdem sei auch ein Selbstbehalt von 20 Prozent abzuziehen. An diesem Tag war aber nicht erkennbar gewesen, dass ein Reiseantritt nicht möglich sein würde.

Zudem wurde von mir 20% Selbstbeteiligung verlangt. Das war auch total neu für mich! Ich sagte, dass so eine Abmachung nie vereinbahrt wurde, aber ich wurde darauf ingewiesen, dass sich diese Klausel auf seite 4 der Vertragsbedingungen befand. Natürlich in sehr kleiner Schrift. Diese Selbstbeteiligung war für uns alle sehr überraschend! Die kann doch nicht einfach so gelten, oder?

 

Ich frage mich deshalb, ob,

  1. Dieser Abzug von 20 % gerechtfertigt ist
  2. Ob ich mehr als das gezahlte von der Versicherung verlangen kann?

Gefragt in Reisevertragsrecht von
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2 Antworten

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Hallo Philip,

du hast für dich und deine Familie eine Pauschalreise nach Tunesien gebucht. 5 Tage vor Reisebeginn hat sich dein Sohn allerdings die Nase gebrochen. Als ihr damit im Krankenhaus wart, bestand zunächst kein Grund zur Stornierung der Reise, da auch eine Operation nicht notwendig war. Als ihr dann jedoch noch einmal am Tag des Abflug im Krankenhaus zur abschließenden Untersuchung gewesen seit, wurde festgestellt, dass eine OP doch notwendig sei, wodurch du dazu gezwungen warst, die Reise zu stornieren. 

Da du eine Reiseversicherung geschlossen hast, dachtest du die Stornokosten würden komplett von dieser übernommen werden. Diese zahlt dir jedoch nur 80% und es wurde von dir eine Selbstbeteiligung in Höhe von 20% verlangt. Zudem wurden dir Vorwürfe gemacht, das du die Reise schon hättest am Tag des Unfalls stornieren müssen, da unter diesem Umstand nur 65% Stornokosten angefallen wären. 

Theoretisch kommen Reiseversicherungen für die Stornokosten auf, wenn ein Reiseteilnehmer oder einer seiner Angehörigen unerwartet einen Unfall hat oder schwer krank wird. Jedoch kann die tatsächliche Situation im konkreten Einzelfall auch anders aussehen. 

Ich habe ein Urteil gefunden, in dem ein Fall verhandelt wurde, der deinem meiner Meinung nach sehr ähnlich ist:

AG München, Urteil vom 11.9.2008, Az. 275 C 9001/08

In diesem Fall hat der Sohn des Klägers einen Nasenbruch beim Sport erlitten. Nach der 1. Untersuchung wurde von keiner notwendigen OP ausgegangen und die Reise musste laut der behandelnden Ärztin auch nicht storniert werden. Erst bei der 2. Untersuchung wurde festgestellt, das die Nase begradigt werden muss. Dabei ist die Nasenscheidewand eingerissen, wodurch es zu einer Einblutung kam, die natürlich Behoben werden musste. Daher stornierte der Kläger die Reise und wies die Stornokosten weiter an die Reiseversicherung. Diese weigerte sich jedoch den vollständigen Betrag zu zahlen und verwies den Kläger zu dem auf ein Selbstbeteiligung von 20%. Dieser habe er auch in den Vertragsbestimmungen zugestimmt. Zudem wurde dem Kläger vorgeworfen die Reise zu spät storniert zu haben, da er sie bereits am Tag des Unfalls hätte stornieren müssen, da dann lediglich 65% Stornokosten entstanden wären.

Das Gericht hat in diesem Fall entschieden, dass:

- die Klausel, in der die Selbstbeteiligung geregelt wird, wirksam ist,

- der Vater hat nicht gegen die Schadenminderungspflicht verstoßen

- die Versicherung den restlichen Betrag zahlen muss und der alleinige Nasenbeinbruch noch nicht zur Stornierung der Reise verpflichtet, da erst bei Hinzukommen bestimmter Bedingungen (wie z.B. das Notwendig werden einer OP)  von einer schweren Erkrankung auszugehen sei und erst dann auch der Stornierungsgrund und die Stornierungspflicht besteht.

Nun nochmal zu ihren Fragen im einzelnen.

1. Ist der Abzug von 20% korrekt?

Laut des obigen Urteils ist eine Klausel, die eine Selbstbeteiligung festlegt, wirksam.

2. Kannst du mehr als das gezahlte Geld von der Versicherung verlangen?

Da auch bei deinem Sohn eine OP erst im Nachhinein erforderlich wurde und auch dann erst ein Stornierungsgrund und die Stornierungspflicht bestand, bist du meiner Meinung nach aufgrund des eben genannten Urteils dazu berechtigt, auch das restliche Geld zu verlangen. Ebenso hast du nicht gegen die Schadensminderungspflicht verstoßen, wie dir vorgeworfen wurde.

In meinen Augen wäre es daher am Besten, sich nochmal mit der Versicherung in Verbindung zu setzen.

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Sie haben für sich und Ihre Familie eine 14tägige Pauschalreise nach Tunesien gebucht. 

Allerdings hatte Ihr Sohn 5 Tage vor Abflug einen Unfall beim Fußball und brach sich die Nase. Zunächst sollte diese nicht operiert werden. Allerdings wurden bei der Nachuntersuchung Komplikationen festgestellt, wonach eine Operation doch notwendig geworden ist. 

Dadurch konnten Sie die Reise leider nicht wahrnehmen und stornierten diese. Die Stornierungskosten in Höhe von 2894 EUR forderten Sie von Ihrer Reiserücktrittsversicherung. Allerdings bezahlte diese Ihnen nur 1670,24 EUR, da Sie die Reise schon am Tag des Unfalls, also auch am ersten Besuch im Krankenhaus hätten stornieren müssen. Außerdem ist in den AGB noch eine Selbstbeteiligung von 20% verankert. Sie fragen sich nun, ob das zulässig ist oder Ihnen die gesamte Erstattung zusteht. 

Sie haben also zwei konkrete Fragen:

1. Handelt es sich bei einer operativen Maßnahme bei einem Nasenbeinbruch um eine unerwartete Erkrankung, auch wenn die Notwendigkeit einer Operation erst später festgestellt wurde?

2. Ist eine Selbstbeteiligung von 20 % in den AGB zulässig?

Zunächst einmal dazu, wann genau eine unerwartete Erkrankung vorliegt. Denn eine Erkrankung ist nur dann ein Leistungsfall, wenn es eine unerwartete Erkrankung ist. Dazu folgende Urteile: 

OLG Koblenz, Urt. v. 22.01.2010, Az: 10 U 613/09 (Das Urteil können Sie im Volltext im Internet finden. Dazu einfach: "Az: 10 U 613/09  reise-recht-wikI" bei Google eingeben)

Eine unerwartete Erkrankung im Sinne einer Reise-Rücktrittskosten-Versicherung ist dann unerwartet, wenn der Versicherte subjektiv nicht mit dem Eintritt der Erkankung rechnen musste.

AG Kusel, Urt. v. 20.11.2013, Az: 2 C 335/13 (Das Urteil können Sie im Volltext im Internet finden. Dazu einfach: "Az: 2 C 335/13 reise-recht-wikI" bei Google eingeben)

Eine unerwartet schwere Erkrankung im Hinblick auf eine Reiserücktrittsversicherung liegt vor, wenn zum Zeitpunkt des Versicherungsabschlusses nicht mit einer Erkrankung zu rechnen ist.

Sind die Symptome bereits vorhanden und ist eine Erkrankung absehbar zum Zeitpunkt des Versicherungsabschlusses, so ist diese nicht als unerwartet anzusehen.

Nun stellt sich die Frage, ob eine Operation bei einem Nasenbeinbruch eine solche darstellt. Dazu folgendes Urteil:

AG München, Urt. v. 11.09.2008, Az: 275 C 9001/08 (Das Urteil können Sie im Volltext im Internet finden. Dazu einfach: "Az: 275 C 9001/08 reise-recht-wiki" bei Google eingeben) 

Der Kläger buchte für sich und seine Familie einen Urlaub auf der tunesischen Insel Djerba für den Zeitraum vom 24.09.2007 bis zum 08.10.2007. Zusätzlich schloss er eine Reiserücktrittsversicherung ab. Am 19.09., also 5 Tage vor Reiseantritt, erlitt sein 11-jähriger Sohn eine Nasenbeinfraktur. Als dessen Folge wurde am Tag des Reiseantritts sein Nasenbein operativ begradigt. Unmittelbar vor Reiseantritt stornierte der Kläger daher die Reise und forderte die Versicherungsgesellschaft zur Zahlung des Reisepreises zzgl. der Stornierungsgebühren auf. Die Versicherung zahlte aber nur 1.670,24 EUR Stornokosten statt der Gesamtsumme i.H.v. 2.589,44 EUR. Der Kläger forderte vor Gericht die Zahlung des Differenzbetrags von der Versicherung.

Das AG München gab dem Kläger teilweise Recht und verurteilte die Beklagte zur Zahlung von 644,96 EUR. Den Restbetrag wertete das Gericht als zulässige Selbstkosten, die auf Grundlage einer AGB-Klausel der Versicherung zwischen Kläger und Beklagte vereinbart wurde.

Damit stellt die operative Maßnahme nach einem Nasenbruch zwar eine unerwartet schwere Erkrankung zu, wodurch Ihnen eigentlich die gesamten Stornierungskosten zustehen. Allerdings hat das AG München auch entschieden, dass eine AGB-Klausel mit einer Selbstbeteiligung zulässig ist.

Meines Erachtens haben Sie dadurch einen Anspruch auf die Erstattung der gesamten Stornierungskosten abzüglich 20 %. 

Dieser Beitrag stellt jedoch nur eine Rechtsmeinung dar. Aufgrund des komplexen Sachverhaltes könnte es daher durchaus sinnvoll und hilfreich für Sie sein, einen Fachanwalt für Reiserecht zu Rate zu ziehen.

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