Sie haben einen Flug nach Bali gebucht. Dieser wurde jedoch annulliert und auf den übernächsten Tag verlegt.
Ansprüche lassen sich bei „Nur-Flug Buchungen“ aus der Fluggastrechte Verordnung herleiten. Die Verordnung ist eine gemeinsame Regelung des Europäischen Parlaments und Rates, welche sich mit der Problematik der Nichtbeförderung, Annullierung und großen Verspätung von Flügen auseinandersetzt. Sie dient der Geltendmachung von Rechten der Fluggäste gegenüber dem ausführenden Luftfahrtunternehmen.
Vgl. EuGH, Urteil vom 13.10.2011, Az C-83/10 (bei Google-Suche zu finden unter: "C-83/10 reise-recht-wiki")
Eine Annullierung liegt immer dann vor, wenn ein Flug nicht so durchgeführt werden kann wie geplant und der Start daher aufgegeben wird. Wird ein Flug auf einen anderen Tag verlegt, ist darin ebenfalls eine Annullierung zu sehen. Es ergeben sich somit auch Ansprüche aus der EU-Fluggastrechteverordnung.
Ihr Flug wurde annulliert. Sie könnten also einen Anspruch auf Ausgleichszahlungen gegen die Fluggesellschaft haben.
Artikel 7, Ausgleichsanspruch
„(1) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so erhalten die Fluggäste Ausgleichszahlungen in folgender Höhe:
a) 250 EUR bei allen Flügen über eine Entfernung von 1 500 km oder weniger,
b) 400 EUR bei allen innergemeinschaftlichen Flügen über eine Entfernung von mehr als 1 500 km und bei allen anderen Flügen über eine Entfernung zwischen 1 500 km und 3 500 km,
c) 600 EUR bei allen nicht unter Buchstabe a) oder b) fallenden Flügen.
Bei der Ermittlung der Entfernung wird der letzte Zielort zugrunde gelegt, an dem der Fluggast infolge der Nichtbeförderung oder der Annullierung später als zur planmäßigen Ankunftszeit ankommt“.
Die Entfernung zwischen Wien und Rom beträgt Sie könnten also 400 EUR pro Fluggast geltend machen.
Gem. Art. 5 Absatz 1 c)i) entfällt ein Anspruch jedoch, wenn Sie über die Annullierung mindestens zwei Wochen vor der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet werden. Diese Frist wurde in Ihrem Fall nicht eingehalten.
Außerdem ist noch zu beachten, dass die Fluggesellschaft in bestimmten Fällen davon befreit werden kann, Ausgleichszahlungen leisten zu müssen. Das ist immer dann der Fall, wenn außergewöhnliche Umstände im Sinne des Artikel 5 Abs. 3 der Verordnung Nr. 261/2004/EG Ursache der Verspätung waren. Ein außergewöhnlicher Umstand liegt immer dann vor, wenn die Ursache für die Verspätung nicht von der Fluggesellschaft hätte vermieden werden können. Also Umstände, auf die die Fluggesellschaft keinen Einfluss hat. Ein außergewöhnlicher Umstand kann zum Beispiel bei Streik des Bodenpersonals oder bei schlechten Wetterbedingugnen vorliegen.
In Ihrem Fall war ein Vulkanausbruch der Grund für die Annullierung. Fraglich ist, ob ein solcher einen außergewöhnlichen Umstand begründen. Siehe dafür folgendes Urteil:
AG Köln, Urt. v. 18.05.2011, Az: 132 C 314/10 (Kann im Volltext im Internet unter "Az: 132 C 314/10 reise-recht-wiki" gefunden werden)
Die Vulkanaschewolke des isländischen Vulkans Eyjafjallajökull stellt Witterungsbedingungen dar, die außergewöhnliche Umstände im Sinne der Fluggastverordnung Nr. 261/2004 darstellen und die Fluggesellschaft von der Pflicht eine Ausgleichszahlung zu leisten, entlasten.
Es kann also durchaus sein, dass der Vulkanausbruch auf Bali einen außergewöhnlichen Umstand begründet und einen Anspruch auf Ausgleichszahlungen ausschließt.
Fortsetzung im nächsten Post...