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Anwalt für Reiserecht dringend gesucht!

Hallo wir sollen schon übermorgen eigentlich nach Bali fliegen, aber wegen des drohenden Vulkanausbruchs wurde unser Flug verschoeben. Da wir wegen eines Weiterfluges statt 10 nur noch 4 Tage auf Bali hätten wollen wir einen anderen Flug, weil wir anschliessend noch nach Australien fliegen. Hat von euch jemand auch gerade die Probleme mit den Flügen nach Bali? Was habt ihr gemacht? Habt ihr Erfahrungen mit der IG Reisen? Die sollen wohl Anwälte für Reiserecht vermitteln, aber es geht eben gerade niemand ans Telefon. Kennt ihr einen guten Anwalt für Reiserecht?

Danke für jede Hilfe

Gefragt in Reisevertragsrecht von
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3 Antworten

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Sie haben einen Flug nach Bali gebucht. Dieser wurde jedoch annulliert und auf den übernächsten Tag verlegt.

Ansprüche lassen sich bei „Nur-Flug Buchungen“ aus der Fluggastrechte Verordnung herleiten. Die Verordnung ist eine gemeinsame Regelung des Europäischen Parlaments und Rates, welche sich mit der Problematik der Nichtbeförderung, Annullierung und großen Verspätung von Flügen auseinandersetzt. Sie dient der Geltendmachung von Rechten der Fluggäste gegenüber dem ausführenden Luftfahrtunternehmen.

Vgl. EuGH, Urteil vom 13.10.2011, Az C-83/10 (bei Google-Suche zu finden unter: "C-83/10 reise-recht-wiki")

Eine Annullierung liegt immer dann vor, wenn ein Flug nicht so durchgeführt werden kann wie geplant und der Start daher aufgegeben wird. Wird ein Flug auf einen anderen Tag verlegt, ist darin ebenfalls eine Annullierung zu sehen. Es ergeben sich somit auch Ansprüche aus der EU-Fluggastrechteverordnung.

Ihr Flug wurde annulliert. Sie könnten also einen Anspruch auf Ausgleichszahlungen gegen die Fluggesellschaft haben.

Artikel 7, Ausgleichsanspruch

 „(1) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so erhalten die Fluggäste Ausgleichszahlungen in folgender Höhe:

a) 250 EUR bei allen Flügen über eine Entfernung von 1 500 km oder weniger,

b) 400 EUR bei allen innergemeinschaftlichen Flügen über eine Entfernung von mehr als 1 500 km und bei allen anderen Flügen über eine Entfernung zwischen 1 500 km und 3 500 km,

c) 600 EUR bei allen nicht unter Buchstabe a) oder b) fallenden Flügen.

Bei der Ermittlung der Entfernung wird der letzte Zielort zugrunde gelegt, an dem der Fluggast infolge der Nichtbeförderung oder der Annullierung später als zur planmäßigen Ankunftszeit ankommt“.

Die Entfernung zwischen Wien und Rom beträgt 2.363,66 km. Sie könnten also 400 EUR pro Fluggast geltend machen.

Gem. Art. 5 Absatz 1 c)i) entfällt ein Anspruch jedoch, wenn Sie über die Annullierung mindestens zwei Wochen vor der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet werden. Diese Frist wurde in Ihrem Fall nicht eingehalten.

Außerdem ist noch zu beachten, dass die Fluggesellschaft in bestimmten Fällen davon befreit werden kann, Ausgleichszahlungen leisten zu müssen. Das ist immer dann der Fall, wenn außergewöhnliche Umstände im Sinne des Artikel 5 Abs. 3 der Verordnung Nr. 261/2004/EG Ursache der Verspätung waren. Ein außergewöhnlicher Umstand liegt immer dann vor, wenn die Ursache für die Verspätung nicht von der Fluggesellschaft hätte vermieden werden können. Also Umstände, auf die die Fluggesellschaft keinen Einfluss hat. Ein außergewöhnlicher Umstand kann zum Beispiel bei Streik des Bodenpersonals oder bei schlechten Wetterbedingugnen vorliegen. 

In Ihrem Fall war ein Vulkanausbruch der Grund für die Annullierung. Fraglich ist, ob ein solcher einen außergewöhnlichen Umstand begründen. Siehe dafür folgendes Urteil:

AG Köln, Urt. v. 18.05.2011, Az: 132 C 314/10 (Kann im Volltext im Internet unter "Az: 132 C 314/10 reise-recht-wiki" gefunden werden)

Die Vulkanaschewolke des isländischen Vulkans Eyjafjallajökull stellt Witterungsbedingungen dar, die außergewöhnliche Umstände im Sinne der Fluggastverordnung Nr. 261/2004 darstellen und die Fluggesellschaft von der Pflicht eine Ausgleichszahlung zu leisten, entlasten.

Es kann also durchaus sein, dass der Vulkanausbruch auf Bali einen außergewöhnlichen Umstand begründet und einen Anspruch auf Ausgleichszahlungen ausschließt.

 

Fortsetzung im nächsten Post...

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Sie sollten aber beachten, dass die Fluggesellschaft dazu verpflichtet ist, Ihnen zu beweisen, dass Sie alles in Ihrer Macht stehende getan haben, um Ihren Flug zu gewährleisten, bzw. Sie rechtzeitig zu informieren. Siehe folgende Urteile:

AG Wedding, Urt. v. 10.06.2006, Az: 14 C 672/05C (Kann im Volltext im Internet unter "Az: 14 C 672/05C reise-recht-wiki" gefunden werden)

Will ein Luftfahrtunternehmen sich von der Haftung gegenüber dem Fluggast durch einen außergewöhnlichen Umstand im Sinne des Art. 5 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 befreien, so muss es darlegen, dass es alles Mögliche zur Abwendung des Umstand getan hat.

AG Erding, Urt. v. 03.01.2011, Az: 5 C 1059/10 (Kann im Volltext im Internet unter "Az: 5 C 1059/10 reise-recht-wiki" gefunden werden)

Das ausführende Luftfahrtunternehmen muss gemäß Art. 5 Abs. 3 EGV 261/2004 nachweisen, dass die Verspätung auf außergewöhnliche Umstände zurückgeht, die sich auch unter Einsatz aller ihm zur Verfügung stehenden personellen, materiellen und finanziellen Mittel nicht hätten vermeiden lassen, um nicht ausgleichspflichtig zu sein.

Sie sollten also die Airline nochmal kontaktieren und dazu auffordern, Ihnen die genauen Umstände der Annullierung genau zu erläutern.

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Hallo,

euer Flug nach Bali wurde verschoben. Grund dafür war der drohende Vulkanausbruch. Nun hättet Ihr gerne eine Umbuchung auf einen anderen Flug, da der jetzige 7 Tage später gehen würde.

Dies bedeutet wohl, dass Ihr Flug annulliert wurde. Aus Art. 5 der Fluggastrechteverordnung 261/2004 wird dann weiter auf die Artikel 7, 8 und 9 verwiesen.

Artikel 7 bezieht sich auf den Anspruch auf Ausgleichsleistungen. Dieser wird hier aber höchstwahrscheinlich nicht durchsetzbar sein, da sich das Luftfahrtunternehmen höchstwahrscheinlich auf außergewöhnliche Umstände berufen könnte. Ein solcher liegt bei Vulkanausbrüchen vor, wie sich aus früheren Vorfällen entnehmen lässt.  

Die Sperrung des Luftraums aufgrund eines Vulkanausbruchs und der damit verbundenen Vulkanasche im Luftraum sind zwar außergewöhnliche Umstände im Sinne des Art. 5 Abs. 3 VO. Aus Art. 5 Abs. 3 VO ergibt sich jedoch eindeutig, dass „außergewöhnliche Umstände“ bei einer Annullierung die Fluggesellschaften lediglich von Ausgleichzahlungen gemäß Art. 7 VO befreien, nicht aber von den in Art. 5 Abs. 1 VO aufgeführten Unterstützungsleistungen nach Art. 9 VO, AG Nürnberg, Urt. v. 14.09.11, Az.: 18 C 6053/11.

 

Der von der Kl. des Ausgangsverfahrens gebuchte Ryanair-Flug von Faro nach Dublin war annulliert worden, nachdem der irische Luftraum wegen des Ausbruchs des isländischen Vulkans Eyjafjallajökull geschlossen werden musste. Erst eine Woche später konnte die Kl. nach Irland zurückkehren. Sie verlangt Entschädigung für die ihr in diesem Zeitraum entstandenen Kosten für Verpflegung, Unterbringung und Beförderung, da Ryanair keine Betreuungsleistungen erbracht hatte. Ryanair macht geltend, dass sie von ihren Betreuungspflichten im Fall dieser Flugannullierung freigestellt sei, da „höchst außergewöhnliche Umstände“ vorgelegen hätten, die über „außergewöhnliche Umstände“ im Sinne der Fluggastrechteverordnung hinausgingen. Laut EuGH obliegen dem Luftfahrtunternehmen auch in diesem Fall alle Betreuungspflichten ohne zeitliche oder finanzielle Begrenzung, so in der EuZW 2013, 223 zu finden.

 

Allerdings kommen immer noch Ansprüche aus Art. 8 in Betracht. In diesem wird Betroffenen das Recht gewährt zwischen der Erstattung der Flugscheinkosten oder einem Alternativflug zu wählen.

 

Euch wurde bereits ein Alternativflug angeboten, den ihr anscheinend nicht annehmen wollen. Ich kann euch raten, die Flugscheinkosten zurückzuverlangen und selbst einen Flug zu buchen. 

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