Hallo Hildegard Marton1901,
dass der Rückflug nach München überbucht war, woraufhin ein Flug nach Stuttgart stattfand, ist sehr ärgerlich. Zurecht fragen Sie sich, ob Sie einen Anspruch auf Erstattung der Fahrkosten nach Regensburg haben.
Zunächst einmal ist zu klären, ob Sie einen Anspruch auf Ausgleichszahlung haben, weil Sie nicht mit dem ursprünglich gebuchten Flug fliegen konnten. Ich gehe davon aus, dass die Umbuchung gegen Ihren Willen erfolgte, auch weil Stuttgart und Regensburg sehr weit voneinander entfernt sind. Eine Umbuchung gegen den Willen des Reisenden ist als Nichtbeförderung zu behandeln. Aus diesem Grund sind die Artikel 4 und 7 der Europäischen Fluggastrechteverordnung relevant. Dort steht:
Artikel 4
Nichtbeförderung
(…)
(3) Wird Fluggästen gegen ihren Willen die Beförderung verweigert, so erbringt das ausführende Luftfahrtunternehmen diesen unverzüglich die Ausgleichsleistungen gemäß Artikel 7 und die Unterstützungsleistungen gemäß den Artikeln 8 und 9.
Artikel 7
Ausgleichsanspruch
(1) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so erhalten die Fluggäste Ausgleichszahlungen in folgender Höhe:
a) 250 EUR bei allen Flügen über eine Entfernung von 1500 km oder weniger,
b) 400 EUR bei allen innergemeinschaftlichen Flügen über eine Entfernung von mehr als 1500 km und bei allen anderen Flügen über eine Entfernung zwischen 1500 km und 3500 km,
c) 600 EUR bei allen nicht unter Buchstabe a) oder b) fallenden Flügen.
Bei der Ermittlung der Entfernung wird der letzte Zielort zugrunde gelegt, an dem der Fluggast infolge der Nichtbeförderung oder der Annullierung später als zur planmäßigen Ankunftszeit ankommt.
Ihnen würde aufgrund der Großraumberechnung ein Anspruch auf 400€ wegen Nichtbeförderung zustehen.
Dazu habe ich ein passendes Urteil gefunden:
OLG Hamburg, Urt. v. 06.11.2007, Az: 6 U 94/07 (Einfach zu finden, indem Sie bei Google „OLG Hamburg 6 U 94/07 reise-recht-wiki.de“ eingeben):
Erfolgt eine Umbuchung auf einen anderen Flug gegen den Willen des Fluggastes, so sind die Voraussetzungen für einen Anspruch gemäß Art. 4 Abs. 3 VO (EG) 261/2004 erfüllt. Unerheblich ist dabei, ob die Verlegung auf einen anderen Flug wegen Überbuchung erfolgte.
Für die Frage, ob Sie die Fahrtkosten erstattet verlangen können, ist Artikel 8 der Verordnung relevant:
(1) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so können Fluggäste wählen zwischen
a) – der binnen sieben Tagen zu leistenden vollständigen Erstattung der Flugscheinkosten nach den in Artikel 7 Absatz 3 genannten Modalitäten zu dem Preis, zu dem der Flugschein erworben wurde, für nicht zurückgelegte Reiseabschnitte sowie für bereits zurückgelegte Reiseabschnitte, wenn der Flug im Hinblick auf den ursprünglichen Reiseplan des Fluggastes zwecklos geworden ist, gegebenenfalls in Verbindung mit
– einem Rückflug zum ersten Abflugort zum frühestmöglichen Zeitpunkt,
b) anderweitiger Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zum frühestmöglichen Zeitpunkt oder
c) anderweitiger Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zu einem späteren Zeitpunkt nach Wunsch des Fluggastes, vorbehaltlich verfügbarer Plätze.
Sie schreiben, dass Sie die Bahnverbindung in Anspruch nehmen sollten, daraus schließe ich, dass Ihnen eine Ersatzbeförderung angeboten wurde. Meiner Meinung nach haben sie deswegen keinen Anspruch auf Erstattung der Fahrtkosten, außer Sie können irgendwie darlegen, dass die Fahrt nach München mit dem Zug für Sie unzumutbar gewesen wäre.
Sicherheitshalber würde ich dennoch einen Anwalt zu Rate ziehen, da es sich hierbei lediglich um meine persönliche Meinung handelt, die keine qualifizierte Rechtsberatung eines Rechtsanwalts ersetzt. Es handelt sich immer um Einzelfallentscheidungen, die ein Spezialist besser beurteilen kann.