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Der Vorfall ereignete sich im Juni 2016.
Ich hatte ein Ticket nach Helsinki gebucht :
-Stuttgart (Start: 6Uhr, KL 1866)►Amsterdam (Ankunft:7:20Uhr)►Amsterdam (Start: 9:55Uhr, KL 1167)►Helsinki
  (Ankunft:13:20)
Die Flüge sollten von der KLM Royal Dutch Airlines durchgeführt werden.

Schon der Start gestaltete sich als problematisch.
Wir starteten gar nicht erst.
Grund: auf der Start-und Landebahn kam es wohl zu einer Flugzeugkollision zwischen unserem Flugzeug und dem 
             einer anderen Airline. Auf dem Weg zur Start-und Landebahn wurde unser Flugzeug von einem anderen
             gestriffen.

Schuld hat hierbei das andere Flugzeug gehabt -zumindest wurde uns das so mitgeteilt.
Naja, die Frage nach der Schuld war mir relativ egal, ich wollte einfach nur einen entspannten Flug genießen und endlich starten.

Ich habe nicht für einen Flug bezahlt, um zu meinem Reiseziel viel zu spät zu kommen und mir diesen ganzen Stress und die ganze Warterei anzutun!!!
Deshalb verlangte ich mein Geld zurück bzw. eine entsprechende Entschädigung.
KLM meinte auf mein noch nett formuliertes Schreiben, dass ein außergewöhnlicher Umstand im Sinne des Art. 7 Abs. 3 VO für Fluggastrechte vorliegt und sie deshalb nicht in Anspruch genommen werden kann. Wenn überhaupt, müsste ich mich an die andere Fluggesellschaft wenden, da diese Schuld an der Kollision trägt und die Flugannulierung hervorgerufen hat.

Daraufhin habe ich dann der anderen Fluggesellschaft eine Nachricht mit demselben Inhalt geschickt. Und welch eine Überraschung, auch diese bestritt ihre Schuld und meinte zudem noch, dass ich gegen sie schon allein deshalb keine Ansprüche hätte, weil zwischen ihr und mir gar kein Vertrag entstanden worden ist.
Ich solle mich deshalb an KLM halten.

Ich bin einfach nur wütend und will mein Geld zurück!!!
Dieses hin und her nervt. Keiner sieht die Schuld bei sich und niemand will für die Konsequenzen Verantwortung tragen!!!


Habe ich denn nun Ansprüche oder liegt tatsächlich ein außergewöhnlicher Umstand vor?
Wenn ja, gegen wen?
Wie viel kann ich an Entschädigung verlangen bzw. wie viel könnte ich bekommen?
Und wer trägt überhaupt das Risiko an der Start- und Landebahn, wenn es zu solchen Vorfällen kommt?

 

Gefragt in Flugannullierung von
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4 Antworten

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Hallo,

du hast einen Flug mit KLM Royal Dutch Airline von Stuttgart nach Helsinki über Amsterdam gebucht. Dieser Flug wurde allerdings annulliert, da das Flugzeug mit einem anderem auf der Startbahn kollidierte. Die Schuld trug dabei auch das andere Luftfahrtunternehmen. Auf deine Anfrage nach einer Entschädigung für den annullierten Flug, reagierte die Airline ablehnend und beruft sich dabei einen außergewöhnlichen Umstand berufen.  

Das Amtsgericht in Nürtigen hat am 31.10.2016 (Az. 10 C 1551/15) in einem ähnlichen Fall entschieden, dass es sich beim Zusammenstoß zweier Flugzeuge  auf der Startbahn nicht um einen außergewöhnlichen Umstand handelt, da die Nutzung der Start- und Landebahn sowie der Weg vom Gate zu dieser Stelle ein Teil der normalen Ausübung der Tätigkeit eines Luftfahrtunternehmens dar und sei von diesem zu beherrschen. Es liege demnach in der Verantwortung des Piloten Kollisionen mit anderen Luftfahrtzeugen zu vermeiden.

Da hier wie in deinem Fall 2 Flugzeuge auf der Startbahn miteinander kollidierten, wobei die Schuld im vorliegenden Fall ebenfalls beim anderen Luftfahrtunternehmen lag, denke ich das auch dir ein Anspruch auf Ausgleichszahlung gemäß Artikel 7 der EU-Fluggastrechteverordnung zusteht.Denn in deinem Fall kann sich die Airline meiner Meinung nach ebenfalls nicht auf einen außergewöhnlichen Umstand berufen. Die Ausgleichszahlung bemisst sich in deinem Fall nach der Entfernung zwischen Stuttgart und Helsinki. Diese Entfernung beträgt ca. 1600 km, womit dir meines Erachtens nach eine Ausgleichszahlung von 400€ zusteht.

Den Anspruch müsstest du meiner Meinung nach bei KLM Royal Dutch Airlines geltend machen, da das das ausführende Luftfahrtunternehmen in deinem Fall war und auch der Pilot deines Flugzeugs dazu verpflichtet war, den Zusammenstoß zu verhindern.

Du solltest dich jedoch zeitnah bei der Airline melden, da deine Ansprüche innerhalb von 2 Jahren verjähren. Sollte die Airline auf dein erneutes Anschreiben wieder nicht reagieren, könnte sich evtl. das Hinzuziehen eines Anwalts lohnen.
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#Luna:

Du solltest dich jedoch zeitnah bei der Airline melden, da deine Ansprüche innerhalb von 2 Jahren verjähren.

Echt??

Ich hatte gelesen, dass die Ausgleichszahlungsansprüche aus der Fluggastverordnung 261/2004 nach 3 Jahren am Jahresende verjähren?

Flugverspätung Entschädigung Verjährung

Wann verjähren Ansprüche auf Entschädigung wegen Verspätung nach der Fluggastverordnung Nr. 261/2004?

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Sie haben einen Flug von Stuttgart über Amsterdam nach Helsinki wahrgenommen. Der Flug von Stuttgart nach Amsterdam ist jedoch nicht pünktlich gestartet, sodass Sie den Anschlussflug verpasst haben und mit einer erheblichen Verspätung an Ihrem Zielflughafen in Amsterdam angekommen sind.

Sie fragen sich nun, ob Sie Ansprüche geltend machen können.

Bei Annullierungen oder Flugverspätungen kommen Ansprüche aus der Europäische Fluggastrechte Verordnung EG-VO 261/2004 in Betracht. Ob sich auch bei verpassten Anschlussflügen ein solcher Anspruch ergibt, hat der EuGH in der folgenden Grundsatzentscheidung entschieden:

EuGH, Urteil vom 26.2.2013, Az. C-11/11 (bei Google zu finden unter: "C-11/11 reise-recht-wiki.de")
Verspätet sich eine Zubringerflug so, dass der Anschlussflug nicht mehr erreicht werden kann und somit den Zielflughafen mit einer Verspätung von mehr als 3 Stunden, steht den Fluggästen eine Ausgleichszahlung gemäß Artikel 7 der Verordnung.

LG Darmstadt, Hinweisbeschluss v. 15.01. 2017, Az.: 25 S 75/16 (bei Google zu finden unter: "25 S 75/16 reise-recht-wiki.de")
Kommt es zu einer Flugverspätung aufgrund eines verpassten Anschlussfluges, wobei der betroffene Fluggast mind. drei Stunden zu spät an seinem Zielort ankommt, so kann ein Anspruch auf Ausgleichszahlung bestehen, auch wenn der Zubringerflug und der Anschlussflug nicht von derselben Fluggesellschaft durchgeführt wurde.

Sie könnten also einen Anspruch auf Ausgleichszahlungen gegen die Fluggesellschaft haben. Die Höhe Ihres Anspruchs ergibt sich aus Artikel 7 der Europäischen Fluggastrechte Verordnung.

"Artikel 7 Ausgleichsanspruch. (1) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so erhalten die Fluggäste Ausgleichszahlung in folgender Höhe:

a) 250 EUR bei allen Flügen über eine Entfernung von 1 500 km oder weniger

b) 400 EUR bei allen innergemeinschaftlichen Flügen über eine Entfernung von mehr als 1 500 km und bei allen anderen Flügen über eine Entfernung zwischen 1 500 km und 3 500 km,

c) 600 EUR bei allen nicht unter Buchstabe a) oder b) fallenden Flügen."

Maßgeblich für die Höhe der Ausgleichszahlungen ist also die Entfernung. Problematisch ist, wie diese bei einem Flug mit Zwischenlandung berechnet wird.

Nach einem Urteil des LG Lanshut aus dem Jahre 2015 (Az.: 13 S 229/15) ist die Großkreismethode anzuwenden, welche die unmittelbare Entfernung zwischen den Start- und dem Endzielort als maßgebliche Strecke heranzieht. Also in Ihrem Fall die Entfernung zwischen Stuttgart und Helsinki. Damit beträgt die maßgebliche Entfernung 1.617,17 km. Sie könnten also einen Anspruch auf Ausgleichszahlungen in Höhe von 400 EUR haben.

Fortsetzung...

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Fortsetzung...

Von dem Anspruch auf Ausgleichsleistung kann die Fluggesellschaft jedoch nach Artikel 5 Absatz 3 der EU-Fluggastrechteverordnung befreiet werden, wenn sich die Fluggesellschaft auf außergewöhnliche Umstände beruft.

BGH, Urt. v. 13.11.2013, Az.: X ZR 115/12 (bei Google zu finden unter: "X ZR 115/12 reise-recht-wiki.de")
Ein Reisender, der aufgrund einer Verspätung des Zubringerfluges seinen Anschlussflug verpasst, hat in der Regel auch einen Anspruch auf Ausgleichszahlung aus der Fluggastrechteverordnung. Dies gilt nicht, wenn sich die Fluggesellschaft wirksam auf "außergewöhnliche Umstände berufen kann, etwa weil das pünktlich gestartete Flugzeug am Ankunftsflughafen keine Landeerlaubnis erhält.

Grund für die Verspätung war in Ihrem Fall ein Unfall auf der Rollbahn. Fraglich ist, ob das einen außergewöhnlichen Umstand darstellt, der KLM vom Leisten der Ausgleichszahlungen befreit.

Dazu hat das AG Nürtingen im Jahre 2016 folgendes entschieden:

AG Nürtingen, Urteil vom 31.10.2016 - Az.: 10 C 1551/15

Kommt es zu einer Flugannullierung, weil das eingesetzte Flugzeug auf dem Weg zur Startbahn unverschuldet mit einem Flugzeug einer anderen Fluggesellschaft kollidiert, so steht den davon betroffenen Fluggästen ein Anspruch auf Ausgleichszahlung nach Art. 7 Abs. 1 der Flug­gast­rechte­verordnung (VO) zu. Auf einen außergewöhnlichen Umstand im Sinne von Art. 5 Abs. 3 VO kann sich die Fluggesellschaft nicht berufen.

So auch das AG Rüsselsheim:

AG Rüsselsheim, Urt. v. 27.07.2012, Az: 3 C 468/12 (37) (Das Urteil lässt sich im Volltext im Internet finden. Dazu einfach bei Google "Az: 3 C 468/12 (37) reise-recht-wiki" eingeben)

Eine Kollision des Flugzeuges mit einem Bodenfahrzeug auf dem Rollfeld des Flughafens, stellt keinen außergewöhnlichen Umstand im Sinne des Art. 5 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 dar.

Es liegt also bei eines Kollision des Flugzeuges kein außergewöhnlicher Umstand vor. Damit kann KLM sich in Ihrem Fall nicht auf einen außergewöhnlichen Umstand berufen und muss Ihnen die Ausgleichszahlungen erstatten.

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