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Ich und meine Frau hatten uns sehr auf unseren Urlaub gefreut. Wir buchten damals, im Juni 2014 eine Rundreise durch Marokko, mit dem malerischen Namen „Highlights des Orients“.

Die Reise sollte uns durch Rabat, Marrakesch und Casablanca führen.

Also wir gesagt, im Juni 2014 haben wir gebucht, aber dann verschlimmerte sich die weltpolitische Lage immens. Überall im mittleren und Nahen Osten gab es Terroranschläge, und viele Menschen starben.

Da war es uns zu gefährlich, den Urlaub noch anzutreten. Also stornierten wir unsere Reise im November 2014.

Außerdem hatten wir Angst, dass sich die in Afrika ausbreitende Ebola Epidemie auch nach Marokko ausbreitet. Unser Reiseveranstalter, hat uns zu keiner Zeit über mögliche politische und gesundheitliche Risiken in unserem Zielland aufgeklärt.

Der Reiseveranstalter berechnete nach der Kündigung der Reise eine Stornogebühr von 20 Prozent des Reisepreises und verrechnete die Anzahlung in Höhe von 435,20 Euro mit der Stornogebühr.

Aber wir haben doch wegen höherer Gewalt, also der politischen und gesundheitlicher Gefahr gekündigt. Dafür muss man doch keine Storno Gebühren zahlen!

Also riefen wir bei unserem Reiseunternehmen an. Das Reiseunternehmen vertritt jedoch die Ansicht, dass Marokko, wie auch andere weitere Urlaubsländer, zum Beispiel die Türkei, seit dem sogenannten arabischen Frühling im Frühjahr 2011 immer wieder allgemein anschlagsgefährdet gewesen seien. Eine konkrete Gefährdungslage habe nicht vorgelegen.

Und das sehen wir aus den oben genannten Gründen entscheiden anders. Meine frau und ich verfolgten jede Horrornachricht im Radio, und nach den ersten paar Anschlägen außerhalb Marokkos, dachten wir uns noch, „Hey, na unser Land wird es schon nicht treffen“ ,aber nach einer Weile waren wir uns da nicht mehr so sicher.

Man hätte mit einem bisschen politischen Verständnis durchaus beurteilen können, wie sich die Lage dort entwickelt, und uns zumindest eine Reise Empfehlung aussprechen können!

Ich bin immer noch schockiert von unserem Veranstalter.

Jetzt möchte ich Anzahlung in Höhe von 20 Prozent des Reisepreises zurück... Besteht dazu die Möglichkeit?

Gefragt in Reisevertragsrecht von
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Guten Abend,

da ihr eure Reise aufgrund einer möglichen Terrorgefahr storniert habt, wollt ihr nun eure bereits gezahlte Anzahlung erstattet bekommen. Das Reiseunternehmen weigert sich jedoch diese Erstattung zu tätigen und ihr fragt euch daher, ob es überhaupt die Möglichkeit gibt, die Anzahlung erstattet zu bekommen.

Ihr schreibt, dass euch der Reiseveranstalter zu keiner Zeit auf die mögliche Gefahr in Marokko hingewiesen habt. Allerdings müssen sie Reisende nicht auf Gefahren hinweisen, wenn diese aus den Medien hervorgehen. Nur dann wenn sie konkrete Hinweise auf Terrorgefahren erhalten, müssen sie diese ihren Kunden unverzüglich mitteilen.

Da ihr den Reisevertrag gekündigt habt, muss zunächst geklärt werden, ob die Terrorgefahr einen solchen Kündigungsgrund darstellt. Dies ist jedoch umstritten.

Während das Amtsgericht Frankfurt am 5.7.1994 (Az. 32 C 4890/93) bereits die Auffassung vertreten hat, dass ein einzelner Terrorakt bei Ankündigung weiterer Gewaltakte ausreiche, damit ein Kündigungsgrund bejaht werden kann, hat das Landgericht Düsseldorf 3 Anschläge in Istanbul, Antalya und Marmaris nicht als höhere Gewalt eingestuft (Urteil vom 29.6.2007, Az. 22 S 23/07). Das Gericht war hier der Auffassung, dass diese Anschläge keine größere Auswirkung auf die Stabilität des Landes gehabt hätten und die Funktion der Sicherheitsbehörden nicht beeinträchtigt wäre. In diesem Fall wurde Terror als höhere Gewalt sowie als Kündigungsgrund verneint. 

Zudem gibt es ein Urteil des Amtsgericht Münchens vom 12.8.2015 (Az. 231 C 9637/15), welches ich an dieser Stelle gern näher erläutern würde. 

Ein Ehepaar buchte nämlich wie ihr eine Reise nach Marokko für den April 2015, von der sie allerdings zurückgetreten sind. Diesen begründeten sie mit der gesamtpolitischen Lage und einem möglichen Übergriff der  in westafrikanischen Ländern wie Liberia und Guinea wachsenden Ebola-Epidemie auf Marokko. Die Reisenden forderten daraufhin vom Veranstalter einbehaltene Stornogebühr in Höhe von 20% des Reisepreises zurück. Die daraufhin erhobene Klage wurde vom Amtsgericht München jedoch abgelehnt. Die angegebenen Gründe für den Rücktritt seien zu pauschal und genügen nicht, eine konkrete Gefahr zu begründen. Schließlich sei die instabile Lage in Nordafrika nach dem Arabischen Frühling bereits seit dessen Beginn im Jahr 2011 bekannt. 

Da sich dieser Fall mit eurem ähnelt, denke ich, dass ihr leider schlechte Chancen habt, die Anzahlung vom Reiseveranstalter erstattet zu bekommen, da in Bezug auf dieses Urteil auch in eurem Fall die allgemeine Terrorgefahr meiner Meinung nach keinen Kündigungsgrund begründet.

Allerdings kann ich in diesem Beitrag lediglich meine Rechtsmeinung schildern. Bei schwierigen Fällen, wie er bei euch vorliegt, wäre es vielleicht hilfreich noch einen Experten für dieses Rechtsgebiet zu Rate zu ziehen.

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