Sie haben eine Pauschalreise im Sinne des § 651 a BGB gebucht, sodass sich sämtliche Ansprüche aus dem Reisevertragsrecht des BGB ergeben. Diese sind in den §§ 651 a-m BGB geregelt und werden gegen den Reiseveranstalter geltend gemacht.
Nun kam es im Rahmen Ihrer Pauschalreise zu erheblichen Veränderungen der Flugzeiten. Der Reiseveranstalter gab an, dass Sie keine Ansprüche haben, da die Fluggesellschaft insolvent geworden ist.
Nun sind Sie vom Reisevertrag zurückgetreten und Sie fragen, ob Sie den vollen Reisepreis erstattet bekommen.
In Ihrem Fall könnte eine Kündigung gem. § 651l wegen eines Reisemangels vorliegen:
§ 651l Kündigung
(1) Wird die Pauschalreise durch den Reisemangel erheblich beeinträchtigt, kann der Reisende den Vertrag kündigen. Die Kündigung ist erst zulässig, wenn der Reiseveranstalter eine ihm vom Reisenden bestimmte angemessene Frist hat verstreichen lassen, ohne Abhilfe zu leisten; § 651kAbsatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.
Dafür müssen jedoch die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt worden sein. Dies verlangt zunächst, dass die Reise mit einem Reisemangel behaftet ist:
AG KÖLN, Urteil vom 07.09.2015, Az.: 142 C 78/15 (einfach zu finden, wenn du das Urteil bei Google eingibst: Amtsgericht Köln 142 C 78/15 reise-recht-wiki.de)
Ein Reisemangel i.S.d. § 651c BGB liegt vor, wenn die Reise von der vereinbarten Beschaffenheit abweicht oder ein Fehler vorliegt, durch den der Wert der Reise oder ihre Tauglichkeit zu dem vertraglich vorausgesetzten Nutzen aufgehoben oder gemindert ist.
Die zeitliche Verschiebung der Flüge könnten einen solchen Mangel begründe. Solche möglichen Änderungen behalten sich Reiseveranstalter manchmal in den geschlossenen Reiseverträgen vor, sodass sie frei sind solche Verschiebungen vorzunehmen. Dies ist aber unzulässig:
BGH, Urteil vom 10.12.2013 Az. X ZR 24/13 (auch ganz einfach bei Google unter BGH X ZR 24/13 „reise-recht-wiki“ zu finden)
Laut des BGH führen geänderte Reisezeiten zu einer Abweichung von der vertraglichen Leistung. Entsprechende Klauseln im Kleingedruckten der Reiseunterlagen, welche nachträgliche Änderungen bei Pauschalreisen ermöglichen sollen, seien unzulässig.
Ab wann eine Flugzeitenverlegung einen Reisemangel darstellt, ist nicht ganz unumstritten. Zur Orientierung aber ein paar Urteile:
OLG Düsseldorf, Urteil vom 02.05.2013, Az. I-6 U 123/12 (einfach zu finden, wenn Sie bei Google eingeben: „OLG Düsseldorf I-6 U123/12 reise-recht-wiki.de")
Geringere Verschiebungen sind als hinnehmbar anzusehen. So kann eine Verschiebung von 4 bis 8 Stunden noch zulässig sein. Von Bedeutung ist, ob die Veränderungen für den Fluggast noch zumutbar sind.
AG Düsseldorf, Urt. v. 14.10.2008, Az: 232 C 8790/08 (Das Urteil können Sie im Volltext im Internet finden. Dazu einfach: "Az: 232 C 8790/08 reise-recht-wiki" bei Google eingeben)
Die Änderungen der Flugzeit im Rahmen einer Pauschalreise seien nur in den Fällen als Reisemangel anzusehen, in denen mehr als der erste und der letzte Urlaubstag betroffen sind.
Flugzeitänderungen innerhalb dieser beiden Tage ohne Verlust der Nachtruhe sind als bloße Unannehmlichkeiten hinzunehmen.
OLG Düsseldorf, Urteil vom 02.05.2013, Az. I-6 U 123/12 (einfach zu finden, wenn Sie bei Google eingeben: „OLG Düsseldorf I-6 U123/12 reise-recht-wiki.de")
Wird von der Flugzeitenverschiebung ein Urlaubstag beeinträchtigt, so ist diese ebenfalls unzulässig.
Insbesondere die Flugzeitenverschiebung des Rückfluges stellt meines Erachtens einen Reisemangel dar. Denn zunächst ist die vom OLG Düsseldorf festgelegte 8 Stunden Grenze überschritten und außerdem wird auch Ihre Nachtruhe beeinträchtigt. Es liegt meines Erachtens also eine Reisemangel nach § 651 c BGB vor.
Liegt ein Reisemangel vor, müssen Sie diesen auch rechtzeitig anzeigen und dem Reiseveranstalter eine Frist zur Abhilfe setzten:
LG Düsseldorf, Urt. v. 08.10.2010, Az: 22 S 295/09 (Das Urteil können Sie im Volltext im Internet finden. Dazu einfach: "Az: 22 S 295/09 reise-recht-wiki" bei Google eingeben)
Reisekunden sind nur zur Kündigung eines Reisevertrages berechtigt, wenn sie den Mangel, der die Kündigung begründet, rechtzeitig anzeigen und dem Reiseveranstalter eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels gesetzt haben, die ergebnislos verstrichen ist.
Sie haben sich direkt nach der Flugzeitenverlegung mit dem Reiseveranstalter auseinander gesetzt und nach einer Alternative gefragt. Die Behebung des Reisemangels hat der Reiseveranstalter abgelehnt. Daher denke ich, dass Sie zur Kündigung berechtigt waren und einen Anspruch auf die Rückzahlung haben.
Zur Sicherheit könnte es trotzdem sinnvoll sein, einen Anwalt zu Rate zu ziehen, weil dein Fall doch recht kompliziert ist.