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Hallo an alle,

 

ich habe heute eine Frage wegen einer Reise die wir im letzten Sommer durchführen wollten.

 

Ich hatte über unser Reisebüro eine Pauschalreise nach Zypern gebucht, also mit Hotel und mit zwei Flügen.

Für vier Personen kostete uns diese Reise 4.500 Euro. Die Reise wurde am 24.11. gebucht, ich überwies eine Anzahlung von 1.200 Euro, und schloss zur Sicherheit noch eine Reiserücktrittsversicherung ab, diese kostete nochmal 200 Euro.

 

Auch am 24.11 erhielt ich per Email unsere Reisebestätigung.

 

Was die Flüge betrifft, sollte es ursprünglich  am 24.08 um 19.10 losgehen.

Der Rückflug war für den 04.09 um 14:30 geplant.

 

Doch ein paar Monate nach der Buchung kam für uns der Schock. Ich erhielt einen Brief vom Reiseanbieter, in welchem uns mitgeteilt wurde, dass unser Flug verlegt wurden sei.

 

Der Hinflug sollte dann erst um 23:00 uhr, der Rückflug dagegen schon um 03:00 erfolgen!!

 

Daraufhin schrieb ich eine Email, in der ich mich beschwerte, und mitteilte, dass so eine immense Flugzeitenänderung unseren Urlaub erheblich beeinträchtigt, und dass das gar nicht sein kann.

Am 24.05. bekam ich dann eine Antwort vom Anbieter. Er teilte mir mit, dass die Fluggesellschaft, mit der wir fliegen sollen, insolvent gegangen sei, und es deshalb zu dieser Flugänderung kommt. Eine Insolvenz sei zudem „höhere Gewalt“, und das lasse einen Anspruch auf eventuelle Schadensersatzleistungen sowieso entfallen. Daher seien eine Umbuchung und eine Kostenfreie Stornierung nicht möglich.

Auch verlangte ich, dass die ursprünglichen Flüge eingehalten werden, das wurde aber rigoros abgelehnt.

 

Bei so einer Änderung blieb uns daher nichts anderes übrig, als am 12.05 vom Reisevertrag zurückzutreten. Auch forderte ichh meine Anzahlung, die Versicherungsprämie, und eine Entschädigung zurück.

 

Als mir aber darauf keiner antwortete, schrieb ich erneut am 06.08 eine Email, und verlangte den Reisepreis zurück. Aber auch hier geschah nichts, vielmehr wurde nur wieder auf die Insolvenz der Fluggesellschaft verwiesen.

 

Wie sieht das rechtlich aus? Wer hat denn nun Recht, wir, oder die Fluggesellschaft?

Gefragt in Flugzeitenverschiebung von
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Hallo, 

Sie haben anscheinend eine Reise nach Zypern gebucht. Irgendwann bekamen Sie die Mitteilung, dass sich die Flugzeiten maßgeblich verändert hatten. Grund war die Insolvenz der ursprünglich geplanten Airline. Die Veränderung anzunehmen kam für Sie allerdings nicht in Frage. Eine weitere Änderung der Zeiten akzeptierte der Veranstalter nicht; weshalb Sie letztlich die Reise stornierten. Nun möchte der Reiseveranstalter die Anzahlung allerdings nicht zurück zahlen und sagt Ihnen, dass die Insolvenz der Airline höhere Gewalt sei. 

 

Rechtsgrundlagen könnten sich vorliegend in den §§ 651 a ff. BGB finden lassen. 

Insbesondere ist ein Rücktritt vor Reisebeginn für Reisende jederzeit möglich; dies ergibt sich aus § 651 h BGB. Allerdings ist bei dieser Norm zu beachten, dass der Reiseveranstalter zwar den Anspruch auf den vereinbarten Reisepreis verliert, allerdings eine angemessene Entschädigung verlangen. Dabei ist es nicht selten, wenn im Reisevertrag bestimmte Entschädigungspauschalen festgelegt wurden. 

 

Allerdings kam es ja vorher zu einer Veränderung der Flugzeiten, was ja ihr maßgeblicher Grund für die Stornierung war. Daher könnte es sich vorliegend auch um eine Kündigung gem. § 651 l BGB handeln. Voraussetzung hierhin ist allerdings das Vorliegen eines Reisemangels. Diese Kündigung ist allerdings erst zulässig, wenn der Reiseveranstalter eine ihm vom Reisenden bestimmte angemessene Frist hat verstreichen lassen, ohne Abhilfe zu leisten. Haben Sie also verlangt, dass Sie andere Flüge zugeteilt bekommen, dann haben Sie damit wohlmöglich ein Abhilfeverlangen kundgetan. 

 

Allerdings muss natürlich erstmal geprüft werden, ob hier überhaupt ein Reisemangel gesehen werden kann. Dazu die folgenden Urteile zur besseren Erklärung:

 

LG Hannover, Urteil vom 13.03.2012, Az. 18 O 79/11  (ganz einfach zu finden, wenn Sie bei Google eingeben: " LG Hannover 18 O 79/11 reise-recht-wiki.de")
Geringfügige Verschiebungen der Flugzeiten stellen noch keinen Reisemangel dar, sondern nur eine Unannehmlichkeit, sofern sie zumutbar sind. Eine Flugzeitenverschiebeung von 9 Stunden könnte das Maß einer Unannehmlichkeit übersteigen. Dies ist anzunehmen, wenn die Änderung unzumutbar ist. Dies setzt voraus, dass es sich bei der Änderung der Flugzeiten um eine erhebliche Änderung wesentlicher Reiseleistungen handelt, welche als unzumutbar anzusehen sind. Demnach wäre eine Unzumutbarkeit anzunehmen, wenn die Änderungen den Reisenden in erheblicher Art und Weise belasten. 

AG Hamburg-Altona, Urteil vom 12.07.2000, Az. 318c C 128/00 (der Volltext lässt sich bei Google finden“ reise-recht-wiki.de 318c C 128/00 “)

Hier hat das Gericht die Überzeugung vertreten, dass eine Flugzeitenänderung dann nicht mehr unzumutbar sei, wenn durch sie ein Reisetag verloren ginge oder die Nachtruhe beeinträchtigt werde. Dann könne der Reisende einen Anspruch auf Reisepreisminderung geltend machen.

 

Somit schätze ich, dass die Vorverlegung auf 3 Uhr nachts auf jeden Fall einen Reisemangel begründet. 

Kommt es nun zu einer Vertragskündigung, so behält der Reiseveranstalter hinsichtlich der erbrachten und nach Absatz 3 zur Beendigung der Pauschalreise noch zu erbringenden Reiseleistungen den Anspruch auf den vereinbarten Reisepreis; Ansprüche des Reisenden nach § 651i Absatz 3 Nummer 6 und 7 bleiben unberührt. Hinsichtlich der nicht mehr zu erbringenden Reiseleistungen entfällt der Anspruch des Reiseveranstalters auf den vereinbarten Reisepreis; insoweit bereits geleistete Zahlungen sind dem Reisenden vom Reiseveranstalter zu erstatten.

 

Nun ist fraglich welche Aufwendungen der Reiseveranstalter bereits getätigt hat. Hat er den Endpreis für die Flüge an die insolvente Airline schon gezahlt, könnte es tatsächlich sein, dass dieser Preis nicht zurück verlangt werden kann. So verstehe ich das zumindest, es kann natürlich auch sein, dass Sie den Preis auch zurückbekommen könne, da Sie ja keinerlei Reiseleistung tatsächlich in Anspruch genommen haben. Letztlich kann diese Frage wohl nur ein Experte beantworten. 

 

Haben Sie weitere Fragen zum Thema der Flugverlegung bei Pauschalreisen, können Sie diese gerne stellen und in weiteren Beiträgen nachlesen. Ein kleiner Hinweis noch, eine Insolvenz einer Airline stellt meiner Meinung nach keine höhere Gewalt dar. Vielmehr ist dies in die Sphäre des Reiseveranstalters einzuordnen, da die Airline ein ursprünglicher Leistungserbringer war, daher ist ein Schadensersatz n. § 651 n BGB m.M.n. nicht auszuschließen.

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Sie haben eine Pauschalreise im Sinne des § 651 a BGB gebucht, sodass sich sämtliche Ansprüche aus dem Reisevertragsrecht des BGB ergeben. Diese sind in den §§ 651 a-m BGB geregelt und werden gegen den Reiseveranstalter geltend gemacht. 

Nun kam es im Rahmen Ihrer Pauschalreise zu erheblichen Veränderungen der Flugzeiten. Der Reiseveranstalter gab an, dass Sie keine Ansprüche haben, da die Fluggesellschaft insolvent geworden ist. 

Nun sind Sie vom Reisevertrag zurückgetreten und Sie fragen, ob Sie den vollen Reisepreis erstattet bekommen. 

In Ihrem Fall könnte eine Kündigung gem. § 651l wegen eines Reisemangels vorliegen: 

§ 651l Kündigung

(1) Wird die Pauschalreise durch den Reisemangel erheblich beeinträchtigt, kann der Reisende den Vertrag kündigen. Die Kündigung ist erst zulässig, wenn der Reiseveranstalter eine ihm vom Reisenden bestimmte angemessene Frist hat verstreichen lassen, ohne Abhilfe zu leisten; § 651kAbsatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.

Dafür müssen jedoch die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt worden sein. Dies verlangt zunächst, dass die Reise mit einem Reisemangel behaftet ist: 

AG KÖLN, Urteil vom 07.09.2015, Az.: 142 C 78/15 (einfach zu finden, wenn du das Urteil bei Google eingibst: Amtsgericht Köln 142 C 78/15 reise-recht-wiki.de)
Ein Reisemangel i.S.d. § 651c BGB liegt vor, wenn die Reise von der vereinbarten Beschaffenheit abweicht oder ein Fehler vorliegt, durch den der Wert der Reise oder ihre Tauglichkeit zu dem vertraglich vorausgesetzten Nutzen aufgehoben oder gemindert ist.

Die zeitliche Verschiebung der Flüge könnten einen solchen Mangel begründe. Solche möglichen Änderungen behalten sich Reiseveranstalter manchmal in den geschlossenen Reiseverträgen vor, sodass sie frei sind solche Verschiebungen vorzunehmen. Dies ist aber unzulässig:

BGH, Urteil vom 10.12.2013 Az. X ZR 24/13 (auch ganz einfach bei Google unter BGH X ZR 24/13 „reise-recht-wiki“ zu finden)

Laut des BGH führen geänderte Reisezeiten zu einer Abweichung von der vertraglichen Leistung. Entsprechende Klauseln im Kleingedruckten der Reiseunterlagen, welche nachträgliche Änderungen bei Pauschalreisen ermöglichen sollen, seien unzulässig.

Ab wann eine Flugzeitenverlegung einen Reisemangel darstellt, ist nicht ganz unumstritten. Zur Orientierung aber ein paar Urteile: 

OLG Düsseldorf, Urteil vom 02.05.2013, Az. I-6 U 123/12 (einfach zu finden, wenn Sie bei Google eingeben: „OLG Düsseldorf I-6 U123/12 reise-recht-wiki.de")

Geringere Verschiebungen sind als hinnehmbar anzusehen. So kann eine Verschiebung von 4 bis 8 Stunden noch zulässig sein. Von Bedeutung ist, ob die Veränderungen für den Fluggast noch zumutbar sind.

AG Düsseldorf, Urt. v. 14.10.2008, Az: 232 C 8790/08 (Das Urteil können Sie im Volltext im Internet finden. Dazu einfach: "Az: 232 C 8790/08 reise-recht-wiki" bei Google eingeben)

Die Änderungen der Flugzeit im Rahmen einer Pauschalreise seien nur in den Fällen als Reisemangel anzusehen, in denen mehr als der erste und der letzte Urlaubstag betroffen sind.

Flugzeitänderungen innerhalb dieser beiden Tage ohne Verlust der Nachtruhe sind als bloße Unannehmlichkeiten hinzunehmen.

OLG Düsseldorf, Urteil vom 02.05.2013, Az. I-6 U 123/12 (einfach zu finden, wenn Sie bei Google eingeben: „OLG Düsseldorf I-6 U123/12 reise-recht-wiki.de")

Wird von der Flugzeitenverschiebung ein Urlaubstag beeinträchtigt, so ist diese ebenfalls unzulässig.

Insbesondere die Flugzeitenverschiebung des Rückfluges stellt meines Erachtens einen Reisemangel dar. Denn zunächst ist die vom OLG Düsseldorf festgelegte 8 Stunden Grenze überschritten und außerdem wird auch Ihre Nachtruhe beeinträchtigt. Es liegt meines Erachtens also eine Reisemangel nach § 651 c BGB vor.

Liegt ein Reisemangel vor, müssen Sie diesen auch rechtzeitig anzeigen und dem Reiseveranstalter eine Frist zur Abhilfe setzten: 

LG Düsseldorf, Urt. v. 08.10.2010, Az: 22 S 295/09 (Das Urteil können Sie im Volltext im Internet finden. Dazu einfach: "Az: 22 S 295/09 reise-recht-wiki" bei Google eingeben)

Reisekunden sind nur zur Kündigung eines Reisevertrages berechtigt, wenn sie den Mangel, der die Kündigung begründet, rechtzeitig anzeigen und dem Reiseveranstalter eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels gesetzt haben, die ergebnislos verstrichen ist.

Sie haben sich direkt nach der Flugzeitenverlegung mit dem Reiseveranstalter auseinander gesetzt und nach einer Alternative gefragt. Die Behebung des Reisemangels hat der Reiseveranstalter abgelehnt. Daher denke ich, dass Sie zur Kündigung berechtigt waren und einen Anspruch auf die Rückzahlung haben.

Zur Sicherheit könnte es trotzdem sinnvoll sein, einen Anwalt zu Rate zu ziehen, weil dein Fall doch recht kompliziert ist. 

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