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Ich habe vor einer Woche einen Direktflug Nürnberg - Hurghada für den 16.06.18 gebucht.

Bestätigt wurde mir:    Nürnberg  ab  21.15 h         Ankunft Hurghada  1:45 h            FlugNr.  NE 6387

Heute bekam ich eine Info, die Flugzeiten haben sich geändert. Hinflug über Berlin Schönefeld

                                   Nürnberg  ab 13:30 h          Ankunft Hurghada   20:15 h          FlugNr. UJ6389

Also, mein ursprünglich gebuchter Flug fällt aus. Der Abflug findet jetzt fast 9 Stunden früher statt und die Flugzeit beträgt nun nicht mehr 4 Stunden, sonder fast 7 Stunden.

Muss ich das akzeptieren? Ich würde Hin-und Rückflug am liebsten stornieren!
Gefragt in Flugzeitenverschiebung von
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2 Antworten

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Hallo, 

Ihr Flug für den 16.06.2018 wurde nun leider teilweise geändert. Von Abflug in Nürnberg 21.15 Uhr wurde die Zeit nun auf 13.30 Uhr geändert. Zusätzlich kommt es nun zu einem Zwischenstopp in Berlin.

Da Sie sich lediglich auf die Flugzeiten beziehen, gehe ich mal davon aus, dass es sich um eine Nur-Flug-Verbindung handelt und sich die Flüge nicht im Rahmen einer Pauschalreise befinden. 

Insofern sollten Sie einen Blick auf die EU-Fluggastrechteverordnung Nr. 261/2004 werfen. Diese Verordnung beinhaltet die Rechte von Passagieren, die von einer Annullierung, großen Verspätung oder Nichtbeförderung betroffen sind. 

In dem geschilderten Fall würde ich persönlich fast von einer Annullierung ausgehen, da anscheinend ja der komplette Flugplan umgestellt wurde. Insofern würde der Art. 5 der VO relevant sein: 

Bei Annullierung eines Fluges werden den betroffenen Fluggästen 

a)  vom ausführenden Luftfahrtunternehmen Unterstützungsleistungen gemäß Artikel 8 angeboten, 

b)  vom ausführenden Luftfahrtunternehmen Unterstützungsleistungen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a) und Absatz 2 angeboten und im Fall einer anderweitigen Beförderung, wenn die nach vernünftigem Ermessen zu erwartende Abflugzeit des neuen Fluges erst am Tag nach der planmäßigen Abflugzeit des annullierten Fluges liegt, Unter- stützungsleistungen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstaben b) und c) angeboten und 

c)  vom ausführenden Luftfahrtunternehmen ein Anspruch auf Ausgleichsleistungen gemäß Artikel 7 eingeräumt."

Art. 9 würde hier wohl nicht in Frage kommen, da Sie mit keiner Wartezeit vor Ort zu kämpfen haben. Allerdings könnte Art. 7 von Bedeutung werden. Demnach erhalten Fluggäste Ausgleichszahlungen in folgender Höhe: 

a)  250 EUR bei allen Flügen über eine Entfernung von 1 500 km oder weniger, 

b)  400 EUR bei allen innergemeinschaftlichen Flügen über eine Entfernung von mehr als 1 500 km und bei allen anderen Flügen über eine Entfernung zwischen 1 500 km und 3 500 km, 

c)  600 EUR bei allen nicht unter Buchstabe a) oder b) fallenden Flügen.

Problematisch ist an dieser Stelle, dass Sie bereits drei Wochen vor Abflug von der Annullierung erfahren haben.  In der Verordnung ist allerdings normiert, dass Ausgleichszahlungen dann ausscheiden, wenn der Fluggast über die Annullierung über 2 Wochen im Voraus informiert wurde. Zudem wurde Ihnen eine Alternativverbindung angeboten. Diese ist für Sie allerdings nicht sonderlich vorteilhaft. Meiner Meinung könnte deswegen Art. 8 in Betracht kommen, weswegen Sie möglicherweise ein Recht auf Rückerstattung der Flugscheinkosten haben. 

Außerdem möchte ich noch kurz darauf hinweisen, dass bei einem Direktflug ebenso eine Zwischenlandung vorkommen kann. Dahingehend sollte der Unterschied zu einem Nonstop-Flug beachtet werden.

Dafür sollten Sie zunächst Kontakt mit der ausführenden Airline aufnehmen. Zuletzt ist darauf hinzuweisen, dass dies keine Rechtsberatung darstellt, sondern lediglich meine Gedanken zu diesem Thema. Insofern ersetzt dieses Forum keine Befragung bei einem Rechtsanwalt.

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Bei Flugzeitenverschiebungen hilft ein Blick in die EU-Fluggastrechteverordnung. Danach können sich Ansprüche bei Annulierungen ergeben, so Artikel 5 EU-VO:

Eine Annulierung ist dabei dann gegeben, wenn ein Flug nicht so durchgeführt werden kann wie geplant und der Start deshalb aufgegeben wird. So ist es einem Urteil des EuGH vom 13.10.2011 zu entnehmen (Az.: C- 83/10, das Urteil ist leicht für dich zu finden, wenn du bei Google eingibst: EuGH 13.10.2011 Az.: C-83/10 reise-recht-wiki.de).

Euer Hinflug wurde um ca 9 Stunden nach vorne verschoben. Hier stelt sich zunächst die Frage, ob sich die Flugnummer geändert hat. Denn es kann sein, dass der ursprüngliche Flug aufgegeben wurde, und ihr deshalb umgebucht wurdet. Dann würde es sich nicht mehr um denselben Flug handeln. Er würde auf jeden Fall nicht so durchgeführt werden können wie geplant. 

AG Hannover, Urteil vom 21.04.2011, AZ: 512 C 15244/10 (einfach zu finden, wenn du bei Google AG Hannover 512 C 15244/10 reise-recht-wiki.de eingibst)
Bei einer Vorverlegung eines Fluges entspricht dies einer Annullierung des ursprünglichen Fluges, wenn die Vorverlegung um mehr als zehn Stunden beträgt.

Dem AG Hannover nach ist bei einer Vorverlegung eines Fluges eine zeitliche Grenze von 10 Stunden zu fordern. Diese Grenze würdet ihr nicht erreichen. In Ihrem Fall wurde jedoch auch die Flugnummer geändert und die Flugzeiten verlängern sich auch. Daher könnte ich mir vorstellen, dass in ihrem Fall von einer Annullierung auszugehen ist.

Angenommen eine Annulierung läge vor. Artikel 5 verweist dann auf weitere Artikel, aus denen sich dann Ansprüche ergeben können:

(1) Bei Annullierung eines Fluges werden den betroffenen Fluggästen

a) vom ausführenden Luftfahrtunternehmen Unterstützungsleistungen gemäß Artikel 8 angeboten,

b) vom ausführenden Luftfahrtunternehmen Unterstützungsleistungen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a) und Absatz 2 angeboten und im Fall einer anderweitigen Beförderung, wenn die nach vernünftigem Ermessen zu erwartende Abflugzeit des neuen Fluges erst am Tag nach der planmäßigen Abflugzeit des annullierten Fluges liegt, Unterstützungsleistungen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstaben b) und c) angeboten und

c) vom ausführenden Luftfahrtunternehmen ein Anspruch auf Ausgleichsleistungen gemäß Artikel 7 eingeräumt, es sei denn,

i) sie werden über die Annullierung mindestens zwei Wochen vor der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet, oder

Hier ist entscheidend, wann Sie über die Verschiebung informiert wurden. Wenn ihr früher als 2 Wochen im Voraus informiert wurdet, entfällt nämlich, siehe oben, ein Anspruch auf Ausgleichszahlungen nach Artikel 7. Falls nicht, würde sich dieser so ausgestalten:

(1) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so erhalten die Fluggäste Ausgleichszahlungen in folgender Höhe:

a) 250 EUR bei allen Flügen über eine Entfernung von 1500 km oder weniger,

b) 400 EUR bei allen innergemeinschaftlichen Flügen über eine Entfernung von mehr als 1500 km und bei allen anderen Flügen über eine Entfernung zwischen 1500 km und 3500 km,

c) 600 EUR bei allen nicht unter Buchstabe a) oder b) fallenden Flügen.

Alternativ könntet ihr, siehe Artikel 8, euch auch anders entscheiden:

(1) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so können Fluggäste wählen zwischen

a) – der binnen sieben Tagen zu leistenden vollständigen Erstattung der Flugscheinkosten nach den in Artikel 7 Absatz 3 genannten Modalitäten zu dem Preis, zu dem der Flugschein erworben wurde, (...)

b) anderweitiger Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zum frühestmöglichen Zeitpunkt oder

c) anderweitiger Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zu einem späteren Zeitpunkt nach Wunsch des Fluggastes, vorbehaltlich verfügbarer Plätze.

Ihr könnt also auch eine Erstattung der Flugscheinkosten verlangen, und dann auf eigene Faust einen anderen Flug buchen. Ihr würdet denke ich den kompletten Flugpreis zurückerhalten, so zumindest auch die Rechtsprechung zu Artikel 8:

KG Berlin, Urteil vom 12.08.2014, Az.: 5 U 2/12 (ganz einfach zu finden, wenn Du bei Google eingibst: KG Berlin, 5 U 2/12 reise-recht-wiki.de)

Ein Entgelt für die Bearbeitung stornierter oder nciht angetretener Flüge darf eine Fluggesellschaft nicht verlangen.

LG Frankfurt, Urteil vom 08.06.2014, AZ: 2-24 S 152/13 (ganz einfach zu finden, wenn Du bei Google eingibst: LG Frankfurt 2-24 S 152/13 reise-recht-wiki.de)

Die Fluggesellschaft muss auch den verbleibenden Flugpreis zurückzahlen, wenn sie nicht nachweist, welche Erlöse durch einen anderweitigen Ticketverkauf erzielt wurden oder welche weitere Kosteneinsparung zu verzeichnen war. Dies gilt insbesondere bei Stornierungen lange vor Flugantritt.

Alternativ könnt ihr euch bei eurer Airline melden und dort anfragen, ob nicht eine alternative Flugroute möglich ist.

Zuletzt möchte ich noch sagen, dass dies lediglich meine Auffassung der Dinge ist, dies ersetzt allerdings in keiner Weise den Gang zu einem Anwalt, sollten Fragen auftauchen.

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