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Eigentlich hatte ich geplant, mit meinem Mann und unseren Töchtern in die Türkei in den Urlaub zu fliegen.  Dafür buchte ich auch die Flüge und das Hotel, am 10.07 für insgesamt 4 Personen. Meine Töchter waren zu diesem Zeitpunkt 14 und 15 Jahre alt. Die Reise sollte am 22.07 starten und insgesamt 3552 Euro kosten.

Einen tag vor der Abreise passierte jedoch bei uns etwas vollkommen unerwartetes, und vorher auch nie dagewesenes. Meine älteste Tochter erlitt offenbar einen psychischen Anfall und artete total aus! So etwas ist noch nie vorgekommen. Sie fing auf einmal fürchterlich an zu schreien, warf Geschirr durch die Küche, und versuchte sich sogar selbst etwas anzutun! Es war so schlimm, und wir kamen uns so hilflos vor, dass wir schließlich sogar die Polizei rufen mussten, welche unsere Tochter dann in das Krankenhaus brachte. Dort wurde dann eine erstmals aufgetretene Störung des Sozialverhaltens in Form einer psychischen Dekompensation festgestellt.

Natürlich stornierten wir die Reise daraufhin bei Tuifly. Wir hatten bei Reisebuchung auch eine Reiserücktrittsversicherung abgeschlossen, eben weil die Reise so kurzfristig war, und wir lieber auf Nummer Sicher gegangen sind.

Nach der Stornierung erhielt ich eine Stornierungsbestätigung, sowie eine Stornierungsgebühr am 22.07 in Höhe von 3376 Euro.

Als sich der Zustand meiner Tochter wieder gebessert hatte, entschlossen wir uns alle, doch noch in den Urlaub zu fliegen, um die ganze Geschichte ein bisschen zu vergessen. Wir flogen am 26.07 und für diesen Urlaub im gleichen Hotel zahlten wir insgesamt 5335 Euro.

Doch der Versicherer will die Stornierungskosten für die erste Reise nicht übernehmen! Laut seiner Aussage hat er ausdrücklich psychische Störungen als Erstattungsgrund ausgeschlossen.  Und weil er das in den AGB geschrieben hat, behauptet er, wir haben keinen Anspruch auf eine Zahlung.

Und ich denke jetzt, eine Klausel, die so etwas ausschließt, ist unwirksam. Sie ist für mich nämlich ziemlich überraschend und nicht transparent genug, eben weil die spannweite psychischer Erkrankungen so zahlreich ist, und alle anderen Krankheiten ja erfasst sind in den AGB.

Außerdem benachteiligt diese Klausel in einem unangemessenen und hohen Maß.

Liege ich mit der Vermutung richtig, dass so eine versteckte Klausel unwirksam ist, oder habe ich wirklich pech und bleibe auf den Kosten sitzen?

Gefragt in Reisevertragsrecht von
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2 Antworten

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Hallo Evelyn,

Ist eine Klausel in den AGB einer Reiserücktrittsversicherung, wonach psychische Störungen als Erstattungsgrund ausgeschlossen sind, wirksam?

Damit ich deine Frage nach Bestem Wissen beantworten kann, möchte ich meine Antwort auf folgende Urteile stützen:

OLG Düsseldorf, Urteil vom 22.9.2017, Az. I-4 U 90/16 (bei Google zu finden unter: "I-4 U 90/16 reise-recht-wiki.de")

Eine Familie buchte eine Reise und schloss im Zuge dessen eine Reiserücktrittsversicherung ab. Einen Tag vor der Abreise wurde eine der Töchter wegen akuter Störung des Sozialverhaltens in Form einer psychischen Dekompensation ins Krankenhaus eingeliefert, woraufhin die Mutter die Reise stornierte und sich mit dem Versicherer in Verbindung setzte. Der Versicherer verweigerte die Zahlung, da in den AGB der Reiserücktrittsversicherung eine Erstattung von Stornokosten aufgrund "psychischer Erkrankungen" ausgeschlossen wurde. 

Die Mutter klagte gegen den Versicherer, da die Klausel unwirksam sei. Sie verstoße gegen das Transparenzgebot, sei überraschend und stelle eine unrechtmäßige Benachteiligung dar. Das Gericht wies die Klage jedoch mit dem Hinweis ab, die Klausel sei wirksam und keine Benachteiligung. Es spreche nichts dagegen, dass Versicherer ihre Leistungen auf derartige Weise abgrenzten und die Formulierung sei auch nicht intransparent oder benachteiligend.

AG München, Urteil vom 12.6.2013, Az. 172 C 3451/13 ("172 C 3451/13 reise-recht-wiki.de")

Die Klausel einer Reiserücktrittsversicherung, dass psychische Erkrankungen nicht als versichertes Ereignis eingeschlossen sind, ist nicht überraschend und ist deshalb rechtmäßig und gültig.

Aufgrund dieser Urteile bin ich zu der Meinung bewogen, dass die Klausel, nach der psychische Störungen als Erstattungsgrund ausgeschlossen sind, zulässig ist. 

Daher denke ich, dass du leider keinen Anspruch auf Übernahme der Stornierungskosten gegen deine Versicherung hast.

Für weitergehende Informationen könnte sich das Hinzuziehen eines Anwalts durchaus als hilfreich erweisen.

Beantwortet von (7,140 Punkte)
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Sie haben für sich und Ihre Familie eine Pauschalreise gebucht. Diese mussten Sie jedoch stornieren, da Ihre Tochter einen psychischen Anfall hatte. Sie fragen sich nun, ob die Reiserücktrittsversicherung Ihnen die Kosten für die Stornierung erstatten muss. 

Ein ähnlicher Vorfall wurde in folgendem Beitrag erläutert:

Reiserücktritt aufgrund psychsicher Erkrankung, Versicherung will nicht zahlen!

In dem Fall wurde auch eine Pauschalreise gebucht. Diese musste jedoch leider storniert werden, da bei einem Reisenden eine mittelgradige Depression festgestellt wurde. Dadurch sind natürlich Stornokosten entstanden, die bei der Reiserücktrittsversicherung eingereicht wurden. Allerdings verweigerte die Versicherung diese die Zahlung mit dem Verweis auf eine Klausel, wonach es einen Leistungsausschluss bei psychischer Erkrankung gibt. 

Die Frage die sich stellt, ist also folgende: 

Können psychische Erkrankungen durch eine AGB Klausel ausgeschlossen werden?

Dazu konnte ich folgende Urteile finden:

LG München, Urt. v. 21.09.2005, Az.: 13 S 10188/05

In diesem Fall buchte die Klägerin für sich und ihre Familie eine mehrwöchige Reise nach Spanien. Die Frau litt bereits seit längerer Zeit unter Panikattacken, die sich kurz vor dem Urlaub so verschlimmerten, dass sie sich in stationäre Behandlung begeben musste, weshalb der Urlaub storniert werden musste. Nach Auffassung des Gerichts konnte sie von ihrer Reiserücktrittsversicherung keine Ersatzzahlung verlangen. 

AG München, Urt. v. Az.: 18.06.2002, Az.: 163 C 9983/02

Hier hat eine Frau, die unter manisch depressiven Verstimmungen litt ebenso eine Reiserücktrittsversicherung abgeschlossen, während sie bereits medikamentös behandelt wurde. Kurz vor Reiseantritt trat ein Krankheitsschub auf, so dass sie stornieren musste. Das Gericht entschied ebenfalls zum Nachteil der Frau, da die Krankheit nicht unstrittig ausgeheilt war.

AG München, Urteil vom 12.6.2013, Az. 172 C 3451/13 

Im vorliegenden Fall buchte ein Paar eine für Oktober 2012 geplante Pauschalreise und schloss eine Reiserücktrittsversicherung ab. Die Versicherungsbedingungen enthielten einen Leistungsausschluss für psychische Erkrankungen. Ein paar Monate vor Reiseantritt, wurde bei dem Mann eine mittelgradige Depression festgestellt, durch welche die Reise unmöglich geworden ist und storniert werden musste. Als sie die Erstattung der Stornokosten von der Versicherung verlangten, weigerte sich diese mit dem Verweis auf ihre Vertragsbedingungen, die Kosten zu erstattem.

Das AG München wies die Klage jedoch ab und den Reisenden wurde kein Anspruch auf Erstattung der Stornokosten  zugesprochen.

Eine Klausel in den Versicherungsbedingungen, wonach die Stornokosten nicht erstattet werden, wenn der Grund für die Stornierung eine psychische Erkrankung ist, ist wirksam. 

Sie haben meines Erachtens daher leider keinen Anspruch auf die Erstattung der Stornokosten gegenüber der Versicherung.

Bitte bedenken Sie jedoch, dass ich in diesem Beitrag lediglich meine Gedanken zu Ihren Fragen niederschreiben kann und er nicht die professionelle Rechtsberatung ersetzt, die Ihnen nur ein Anwalt geben kann.

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