Hallo,
Ihr flug von Berlin nach München wurde von Lufthansa aufgrund von Schnee und Eis annulliert. Lufthansa bot Ihnen daraufhin an, am nächsten Tag mit dem Zug von Berlin nach München zu fahren und das Hotel für eine Nacht zu bezahlen. Sie buchten sich einen Ersatzflug mit AirBerlin, weil Sie keine Sitzplatzreservierung für den Zug bekamen. Jetzt fragen Sie sich, ob Sie einen Anspruch auf Erstattung der Flugtickets und Parkgebühren haben.
Ein ähnlicher Fall wurde hier schon beantwortet:
Welche Ansprüche habe ich wenn Lufthansa-Flug LH2047 von Berlin nach München wegen Schnee und Eis annulliert wurde und eigene Ersatzbeförderung am nächsten Tag organisiert wurde?
Auch hier wurde der Flug wegen Schnee und Eis annulliert und der Fragensteller wollte wissen, ob er einen Anspruch auf Erstattung der Flugkosten seines Ersatzfluges hat.
Artikel 5 der Europäischen Fluggastrechteverordnung regelt, welche Rechte der Fluggast bei einer Annullierung seines Fluges hat:
(1) Bei Annullierung eines Fluges werden den betroffenen Fluggästen
a) vom ausführenden Luftfahrtunternehmen Unterstützungsleistungen gemäß Artikel 8 angeboten,
b) vom ausführenden Luftfahrtunternehmen Unterstützungsleistungen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a) und Absatz 2 angeboten und im Fall einer anderweitigen Beförderung, wenn die nach vernünftigem Ermessen zu erwartende Abflugzeit des neuen Fluges erst am Tag nach der planmäßigen Abflugzeit des annullierten Fluges liegt, Unterstützungsleistungen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstaben b) und c) angeboten und
c) vom ausführenden Luftfahrtunternehmen ein Anspruch auf Ausgleichsleistungen gemäß Artikel 7 eingeräumt, (…)
(3) Ein ausführendes Luftfahrtunternehmen ist nicht verpflichtet, Ausgleichszahlungen gemäß Artikel 7 zu leisten, wenn es nachweisen kann, dass die Annullierung auf außergewöhnliche Umstände zurückgeht, die sich auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären.
Ihr Flug wurde annulliert, wonach Ihnen grundsätzlich ein Anspruch auf Ausgleichszahlung zusteht. In Absatz 3 des Artikel 5 steht, dass die Fluggesellschaft von der Zahlung der Ausgleichszahlung befreit ist, wenn ein außergewöhnlicher Umstand vorliegt.
Ein außergewöhnlicher Umstand ist ein Ereignis, das vom Luftfahrtunternehmen weder beeinflussbar, noch zu umgehen ist. Die genaue Definition und weitere Informationen zum außergewöhnlichen Umstand finden Sie unter folgendem Link:
http://passagierrechte.org/Au%C3%9Fergew%C3%B6hnliche_Umst%C3%A4nde
Zu dieser Thematik habe ich ein Urteil des LG Köln gefunden:
LG Köln, Urteil vom 09.04.2013 - 11 S 241/12
Ein außergewöhnlicher Umstand im Sinne von Art. 5 Abs. 3 FluggastrechteVO liege nicht vor. Denn nicht die mit der Durchführung eines Flugs nicht zu vereinbarenden Wetterbedingungen seien ursächlich für die Annullierung gewesen, sondern das Fehlen hinreichender Enteisungsmittel, wobei es sich um ein reines Problem der Beschaffung und Organisation gehandelt habe; wenn Winterbetrieb mit Flugzeugen aufrechtzuerhalten sei, sei das rechtzeitige Beschaffen und Lagern von ausreichenden Mengen auch für starke und länger andauernde Winterwetterperioden durch die Beklagte oder von ihr in Anspruch genommene Drittunternehmen sicherzustellen.
Dem Urteil ist also zu entnehmen, dass kein außergewöhnlicher Umstand aufgrund von mangelnden Enteisungsmitteln vorliegt. Die Höhe des Ausgleichsanspruchs richtet sich nach Artikel 7 der Verordnung. Dort heißt es:
(1) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so erhalten die Fluggäste Ausgleichszahlungen in folgender Höhe:
a) 250 EUR bei allen Flügen über eine Entfernung von 1500 km oder weniger,
München – Berlin sind weniger als 1.500 km voneinander entfernt, weshalb Ihnen ein Anspruch auf 250€ zusteht.
Haben Sie einen Anspruch auf Erstattung der Flugkosten?
Zunächst sei darauf hingewiesen, dass Lufthansa Ihnen eine Ersatzbeförderung angeboten hat, was auch ihre Pflicht bei einer Annullierung ist. Hilfreich hierbei ist Artikel 8 der Verordnung:
(1) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so können Fluggäste wählen zwischen
a) – der binnen sieben Tagen zu leistenden vollständigen Erstattung der Flugscheinkosten nach den in Artikel 7 Absatz 3 genannten Modalitäten zu dem Preis, zu dem der Flugschein erworben wurde, für nicht zurückgelegte Reiseabschnitte sowie für bereits zurückgelegte Reiseabschnitte, wenn der Flug im Hinblick auf den ursprünglichen Reiseplan des Fluggastes zwecklos geworden ist, gegebenenfalls in Verbindung mit
– einem Rückflug zum ersten Abflugort zum frühestmöglichen Zeitpunkt,
b) anderweitiger Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zum frühestmöglichen Zeitpunkt oder
c) anderweitiger Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zu einem späteren Zeitpunkt nach Wunsch des Fluggastes, vorbehaltlich verfügbarer Plätze.
(…)
(3) Befinden sich an einem Ort, in einer Stadt oder Region mehrere Flughäfen und bietet ein ausführendes Luftfahrtunternehmen einem Fluggast einen Flug zu einem anderen als dem in der ursprünglichen Buchung vorgesehenen Zielflughafen an, so trägt das ausführende Luftfahrtunternehmen die Kosten für die Beförderung des Fluggastes von dem anderen Flughafen entweder zu dem in der ursprünglichen Buchung vorgesehenen Zielflughafen oder zu einem sonstigen nahe gelegenen, mit dem Fluggast vereinbarten Zielort.
Ihnen wurde zwar ein Bahnticket ohne Reservierung angeboten, allerdings steht in Absatz 1 b) und c), dass die Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen stattfinden muss. Von vergleichbaren Bedingungen ist bei einer Beförderung mittels Bahn statt Flugzeug nicht auszugehen. Das folgt auch aus Absatz 3, in dem steht, dass die Fluggesellschaft die Kosten tragen muss, wenn ein anderer Flughafen als der gebuchte angeflogen angeflogen wird. Meiner Meinung nach sind vergleichbare Reisebedingungen nur ein Flug, nicht eine Bahnfahrt.
Sie haben meiner Meinung nach also einen Anspruch auf Erstattung der Flugtickets.
Weil Lufthanse dem Beförderungsvertrag nicht nachgekommen ist, haben Sie meiner Auffassung nach außerdem einen Anspruch auf Erstattung der Mehrkosten nach §§ 280, 281 BGB. Durch die Annullierung des Fluges mussten Sie höhere Parkgebühren zahlen, weshalb Ihnen eine Erstattung dieser Kosten zusteht.
Wie es bezüglich Ihrer minderjährigen Tochter aussieht, hat das oben genannte Gericht folgendermaßen beurteilt:
Eine Rechtsgrundlage im Sinne einer gesetzlichen Prozessstandschaft zugunsten des gesetzlichen Vertreters eines Minderjährigen, dessen Rechte gegen Dritte geltend zu machen, ist nicht ersichtlich. Eine gewillkürte Prozessstandschaft kommt ohnehin mangels Ermächtigung durch das Kind nicht in Betracht.
Daraus folgere ich, dass der Ausgleichsanspruch lediglich Ihnen zusteht, nicht Ihrer Tochter.
Falls es um die Geltendmachung etwaiger Ansprüche geht, rate ich Ihnen, einen Anwalt um Hilfe zu bitten. Es hängt immer vom jeweiligen Einzelfall ab, welche Ansprüche bestehen. Ein Anwalt kann dies besser beurteilen.