Sie haben eine Pauschalreise in die Türkei gebucht. Nun haben Sie jedoch erfahren, dass der Rückflug um fast 10 Stunden vorverlegt wurde. Sie fragen nun nach Ihren Ansprüchen.
Die Änderung der Flugzeiten nach Buchung ist zwar in einem bestimmten Rahmen hinzunehmen. Allerdings darf der Reiseveranstalter die Reisezeiten nicht willkürlich nach Belieben verändern. Ab einem gewissen Grad der Veränderung stehen dem Reisenden daher verschiedene Gewährleistungsrechte zu. Das ist der Fall, wenn ein Reisemangel vorliegt. Ab wann das der Fall ist, ist in § 651 i II BGB definiert:
(2) Die Pauschalreise ist frei von Reisemängeln, wenn sie die vereinbarte Beschaffenheit hat. Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart ist, ist die Pauschalreise frei von Reisemängeln,
| 1. | wenn sie sich für den nach dem Vertrag vorausgesetzten Nutzen eignet, ansonsten |
| 2. | wenn sie sich für den gewöhnlichen Nutzen eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Pauschalreisen der gleichen Art üblich ist und die der Reisende nach der Art der Pauschalreise erwarten kann. |
Ein Reisemangel liegt auch vor, wenn der Reiseveranstalter Reiseleistungen nicht oder mit unangemessener Verspätung verschafft.
Ob die Flugzeitenverschiebungen in Ihrem Fall einen Reisemangel begründen, kann anhand von verschiedenen Urteilen ermittelt werden:
OLG Düsseldorf, Urteil vom 02.05.2013, Az. I-6 U 123/12 (einfach zu finden, wenn Sie bei Google eingeben: „OLG Düsseldorf I-6 U123/12 reise-recht-wiki.de")
Geringere Verschiebungen sind als hinnehmbar anzusehen. So kann eine Verschiebung von 4 bis 8 Stunden noch zulässig sein. Von Bedeutung ist, ob die Veränderungen für den Fluggast noch zumutbar sind.
AG Ludwigsburg, Urteil vom 18.08.2008, Az. 10 C 1621/08 (ganz einfach zu finden, wenn Du bei Google eingibst: “ AG Ludwigsburg 10 C 1621/08 reise-recht-wiki.de“)
Minderung bejaht. Die Vorverlegung des Rückflugs um 11 Stunden bei einer 7tägigen Flugreise stellt einen Reisemangel dar und berechtigt zur Reisepreisminderung für den Tag, der durch die Verlegung verloren ging.
AG Bonn, Urteil vom 27.06.1996, Az. 18 C 14/96 (ganz einfach zu finden, wenn Du bei Google eingibst: “AG Bonn 18 C 14/96 reise-recht-wiki.de“)
Minderungsanspruch verneint. Eine Vorverlegung des Abfluges um 5 Stunden ist nicht als Beförderungsmangel zu qualifizieren und berechtigt daher nicht zur Reisepreisminderung. Bei Charterflügen ist nach Ansicht des Gerichtes eine Flugzeitenverspätung von bis zu 8 Stunden zu tolerieren.
Aus den Urteilen lässt sich entnehmen, dass ein Reisemangel grundsätzlich ab einer Flugzeitenverschiebung von 8 Stunden angenommen werden kann. Da Ihre Flugzeiten um mehr als 8 Stunden verlegt wurden und zusätzlich noch die Nachtruhe beeinträchtigt wird, gehe ich davon aus, dass ein Reisemangel i.S.v. § 651 i BGB vorliegt.
Falls ein Reisemangel vorliegt ergeben sich die Gewährleistungsrechte dann aus § 651 i Abs. 3:
(3) Ist die Pauschalreise mangelhaft, kann der Reisende, wenn die Voraussetzungen der folgenden Vorschriften vorliegen und soweit nichts anderes bestimmt ist,
| 1. | nach § 651k Absatz 1 Abhilfe verlangen, |
| 2. | nach § 651k Absatz 2 selbst Abhilfe schaffen und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen, |
| 3. | nach § 651k Absatz 3 Abhilfe durch andere Reiseleistungen (Ersatzleistungen) verlangen, |
| 4. | nach § 651k Absatz 4 und 5 Kostentragung für eine notwendige Beherbergung verlangen, |
| 5. | den Vertrag nach § 651l kündigen, |
| 6. | die sich aus einer Minderung des Reisepreises (§ 651m) ergebenden Rechte geltend machen und |
| 7. | nach § 651n Schadensersatz oder nach § 284 Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangen. |
Sie müssen also zunächst einmal Abhilfe gem. § 651 k verlangen. Wird Ihnen eine solche nicht gewährleistet, können Sie entweder den Reisepreis gem. § 651 m mindern oder gem. § 651 l kündigen.
Bitte beachten Sie aber, dass dieser Beitrag nur eine Rechtseinschätzung darstellt und keine Rechtsberatung. Eine solche können Ihnen nur Fachanwälte geben.