Sie haben vor dem 26.09.2019 einen Flug bei Condor gebucht. Nun wurde der Flug allerdings annulliert und Sie fragen nach der Möglichkeit der Rückerstattung für die Flugscheinkosten. Allerdings wird Ihnen diese zur Zeit verwehrt, da Condor sich im soggenanten Schutzschirmverfahren befindet.
Grundsätzlich hat ein Fluggast bei einer Flugannullierung einen Anspruch auf eine Rückerstattung der gesamten Flugscheinkosten aus Art. 8 Abs. 1a) VO Nr. 261/2004.
Artikel 8 Anspruch auf Erstattung oder anderweitige Beförderung
(1) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so können Fluggäste wählen zwischen
a) - der binnen sieben Tagen zu leistenden vollständigen Erstattung der Flugscheinkosten nach den in Artikel 7 Absatz 3 genannten Modalitäten zu dem Preis, zu dem der Flugschein erworben wurde, für nicht zurückgelegte Reiseabschnitte sowie für bereits zurückgelegte Reiseabschnitte, wenn der Flug im Hinblick auf den ursprünglichen Reiseplan des Fluggastes zwecklos geworden ist, gegebenenfalls in Verbindung mit
- einem Rückflug zum ersten Abflugort zum frühestmöglichen Zeitpunkt,
b) anderweitiger Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zum frühestmöglichen Zeitpunkt oder
c) anderweitiger Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zu einem späteren Zeitpunkt nach Wunsch des Fluggastes, vorbehaltlich verfügbarer Plätze.
Sie haben gem. Art. 8 Abs. 1a) also einen Anspruch auf eine vollständigen Erstattung der Flugscheinkosten nach den in Artikel 7 Absatz 3 genannten Modalitäten zu dem Preis, zu dem der Flugschein erworben wurde.
In Art. 7 Abs. 3 steht folgendes geschrieben:
(3) Die Ausgleichszahlungen nach Absatz 1 erfolgen durch Barzahlung, durch elektronische oder gewöhnliche Überweisung, durch Scheck oder, mit schriftlichem Einverständnis des Fluggasts, in Form von Reisegutscheinen und/oder anderen Dienstleistungen.
Sie haben also grundsätzlich einen Anspruch auf eine Erstattung in Geld der gesamten Flugscheinkosten. Die Erhebung einer Berarbeitungsgebühr ist also unzulässig. Außerdem darf die Fluggesellschaft Ihnen einen Reisegutschein nur dann geben, wenn Sie zustimmen. Artikel 8 der Fluggastrechte-Verordnung regelt also klar, dass Reisende zwischen einer vollen Erstattung des Ticketpreises oder einer Umbuchung bzw. einem Gutschein frei wählen können.
Nun ist in Ihrem Fall jedoch problematisch, dass Condor sich im Schutzschirmverfahren befindet bzw. befand.
Da der Fortbestand von Condor 2019 nicht gesichert aber auch nicht hoffnungslos war, wurde ein Schutzschirmverfahren eingeleitet und die deutsche staatliche Förderbank KfW stellte nach einer Erlaubnis der EU Wettbewerbsbehörde im Herbst einen Überbrückungskredit von 380 Millionen Euro. Dieses Geld wurde benutzt, um den Betrieb bis zu einem erhofften Verkauf aufrecht zu erhalten.
Das so genannte Schutzschirmverfahren gibt es im deutschen Insolvenzrecht seit 2012 und anders als im normalen Insolvenzfall bleibt dabei die Geschäftsführung erhalten und steht über einem von ihr ernannten Sachwalter. Während so ein Schutzschirmverfahren läuft, ist es für geschädigte Kunden unmöglich jegliche Art von Forderungen zu stellen.
Eigentlich gilt also das Prinzip, wenn das Ticket vor Einleitung des Schutzschirmverfahrens bezahlt worden ist, dann wird die Leistung nicht mehr erbracht und das Ticket kann nicht erstattet werden. Es wird hier strikt zwischen der alten Welt (vor Einleitung des Schutzschirmverfahrens) und der neuen Welt (ab Einleitung des Schutzschirmverfahrens) unterschieden. Flugtickets, die nach dem Antrag bezahlt werden, sind weiterhin gültig. Sie haben Ihr Flugticket vor der Einleitung des Schutzschirmverfahrens erworben und damit eigentlich leider keine Anspruch auf eine Rückerstattung.
Sie könnten trotzdem versuchen, Ihre Forderung beim Sachwalter im Hauptschutzschirmverfahren anmelden. Dazu finden Sie auf der Condor-Website den entsprechenden Link.
Da der Fall jedoch recht kompliziert ist, empfehle ich das Einschalten eines Anwalts.