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Im Januar haben wir unseren Türkei Urlaub im Juni über Tuifly gebucht. Der Flug kam uns sehr entgegen, weil der Hinflug morgens und der Rückflug am späten Abend sein sollte.

Vor ein paar Tagen bekamen wir nun ein E-mail in der uns mitgeteilt wurde, dass unser Flieger nicht von dem gebuchten Flughafen sondern einem 250 km entfernten Flughafen starten sollte. Uns wurde für unseren nächsten Flughafen ein Ersatzflug mit Condor angeboten. Allerdings: Hinflug am Mittag und Rückflug von Antalya aus am frühen Morgen. So sind für uns 2 Tage futsch, die wir beim Buchen damals nicht hatten

Dazu kommt, dass wir aufgrund unseres frühere Tuifly-Fluges auch mehr bezahlt hatten, als bsp. mit einem Billig-bzw. ausländischen Fliegers.

Weiss jemand, ob uns auch in diesem Falle eine Entschädigung zusteht??
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4 Antworten

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Hallo, JuStel!

Je nachdem, ob es sich in Ihrem Fall um einen Pauschalreisevertrag oder einen Nur-Flugvertrag handelt, ergeben sich unterschiedliche Möglichkeiten.

(1) Pauschalreise

Eine Änderung der Abflugzeiten, des Luftfahrtunternehmens und des Abflugortes wird als ein Reisemangel bewertet, da der Reiseveranstalter sich an diese Angaben in der Reisebestätigung verbindlich halten muss (Vgl. BGH X ZR 24/13). Die Abflugzeit darf sich noch geringfügig (bis zu 4 Stunden) verzögern, wenn dadurch im Gesamteffekt kein Urlaubstag betroffen und die Nachtruhe nicht gestört wird. Einen gewissen Spielraum bei der endgültigen Festlegung der Abflugzeiten und –orte haben die Reiseveranstalter schon, ich zitiere aus dem oben genannten Urteil:

„Die Abreise und die Rückkehr sind in zeitlicher und auch finanzieller Hinsicht nicht mehr sicher kalkulierbar, wenn der Reisende, der etwa von einer Abflugzeit am Nachmittag ausgehen durfte, kurzfristig auf einen in die frühen Morgenstunden vorverlegten Flug verwiesen werden darf.“

Dies gilt insbesondere für kurzfristig eingegangene Änderungen.

Ihnen könnte eine anteilige Reisepreisminderung für die Dauer des Mangels zustehen. Darüber hinaus sollten der Reiseveranstalter die Fahrtkosten zum anderen Flughafen übernehmen, sofern Sie sich entscheiden, die Änderung zu akzeptieren. Sie können aber auch vor Reiseantritt vom Vertrag zurücktreten.

Ich würde aber in Ihrem Fall nicht von einem Verlust der Urlaubtage sprechen. Sicherlich haben Sie Ihren Flug so gewählt, dass Sie möglichst mehr Zeit am Urlaubsort verbringen können. Es wird aber grundsätzlich davon ausgegangen, dass der erste und der letzte Urlaubstag für die An- und Abreise eingeplant werden sollen, allein schon aus dem Grund, dass Abflugverzögerungen von bis zu 4 Stunden als „bloße Unannehmlichkeit“ entschädigungslos hinzunehmen sind.

(2) Nur-Flug-Vertrag

Sollten Sie nur den Flug gebucht haben (und alle anderen Reiseleistungen separat beim jeweiligen Anbieter), so findet die Verordnung (EG) 261/2004 auf Ihr Fall Anwendung. Danach ist bei einer derartigen Änderung von einer Flugannullierung auszugehen. Sie könnten dann einen Anspruch auf eine Ausgleichszahlung gem. Art. 5, Abs. 1, lit. c) der VO haben. Ein derartiger Anspruch besteht dann nicht, wenn Sie mehr als zwei Wochen vor dem geplanten Abflug von der Annullierung informiert werden. Laut Ihrer Beschreibung wäre das der Fall. Sie haben aber auch hier die Wahl, den Ersatzflug zu akzeptieren, oder den Flugvertrag zu stornieren und die vollständige Erstattung des Flugpreises zu verlangen. Auch hier können Sie aber keine weitere Entschädigung wegen „verloren gegangener Urlaubstage“ erwarten, da die besagte Verordnung nur die Fälle von Verspätungen, Annullierungen und Nichtbeförderungen regelt und auf Pauschalreiseverträge nur in einem begrenzten Umfang anwendbar ist.

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Liebe/r JuStel,

die Frage danach, ob euch in einem solchen Fall eine Entschädigung zusteht ist zunächst einmal davon abhängig, ob ihr den Flug direkt und separat bei der Airline gebucht habt oder ob der Flug einen Teil einer Pauschalreise darstellt, die ihr bei einem Reisveranstalter gebucht habt.

Nurflug

VO (EG) 261/2004

Für den Fall, dass es sich bei eurer Reise um einen Nurflug handelt, käme zunächst als Rechtsgrundlage für eine Entschädigung die Fluggastrechte-Verordnung VO (EG) 261/2004 in Betracht. Hiernach stellt eine Veränderung der Flugroute und der Flugzeiten eine Annullierung gem. Artikel 5 der VO dar. In einem solchen Fall, besteht die Möglichkeit, dass ihr einen Anspruch auf Ausgleichsleistungen gem. Artikel 7 habt.

Voraussetzung für diesen Anspruch auf Ausgleichsleistungen ist, neben dem Vorliegen einer Flugannullierung, dass diese Annullierung zunächst nicht auf einem außergewöhnlichen Umstand beruht und dass keine der Ausschlussgründe gem. Artikel 5 Abs. 1 lit. c gegeben ist. Hiernach hast du nämlich dann keinen Anspruch auf Entschädigung, wenn

  • du bis 2 Wochen vor der planmäßigen Abflugzeit über die Änderungen informiert wurdest
  • du in einer Zeit zwischen 2 Wochen und 7 Tage vor der geplanten Abflugzeit von der Änderung unterrichtet wurdest und ein Angebot zur anderweitigen Beförderung erhalten hast, bei der du nicht mehr als 2 Stunden vor der geplanten Zeit abfliegst und nicht später als 4 Stunden nach der geplanten Zeit ankommst
  • du weniger als 7 Tage vor der geplanten Abflugzeit unterrichtet wurdest und ein Angebot zur anderweitigen Beförderung erhalten hast, bei der du nicht mehr als 2 Stunden vor der geplanten Zeit abfliegst und nicht später als 2 Stunden nach der geplanten Zeit ankommst.

Ist keiner dieser Ausschlussgründe in eurem Fall gegeben, dann habt ihr einen Anspruch auf Ausgleichsleistungen gem. Artikel 7 Abs. 1 lit. b VO in Höhe von 400 € pro Reisenden.

Pauschalreise

VO (EG) 261/2004

Ist euer Flug hingegen ein Teil einer Pauschalreise, habt ihr zunächst ebenfalls den oben dargestellten Anspruch nach der Fluggastrechte-VO.

Reisevertragsrecht

Alternativ könnt ihr jedoch auch einen Anspruch auf Minderung des Reisepreises gem. § 651d BGB geltend machen. Voraussetzung für diesen Anspruch ist zunächst, dass die Veränderung der Flugzeiten und der -route einen Reisemangel darstellen.

Ob dies in eurem Fall gegeben ist, ist zunächst einmal davon abhängig, ob sich der Reiseveranstalter in seinen AGBs die Veränderung der Flugzeiten vorbehalten hat oder nicht.

In einem Fall des Vorbehaltes kann nur dann vom Vorliegen eines Reisemangels ausgegangen werden, wenn die konkret vorgenommenen Änderungen für den Reisenden nicht zumutbar sind. Zumutbar sind solche Änderungen dann, wenn sie notwendig und unvorhersehbar sind und den Gesamtzuschnitt der Reise nicht beeinträchtigen. Die Gerichte haben dies insoweit konkretisiert, als dass nur solche Änderungen für den Reisenden zumutbar sind, bei denen der Flug immer noch am geplanten An- bzw. Abreisetag stattfindet und durch die nicht die Nachtruhe wesentlich beeinträchtigt wird. Daher ist in eurem Fall entscheidend, ob die Flugzeitenverlegung dazu geführt hat, dass eure Nachtruhe erheblich beeinträchtigt wird, weil der Flug z.B. schon vor 6.00 Uhr startet. Ist dies nicht der Fall lieg kein Reisemangel vor und ihr habt auch keinen Anspruch auf Minderung der Reisepreises.

Hat sich der Reiseveranstalter eine Veränderung der Flugzeiten nicht vorbehalten, ist entscheidend, dass die Verlegung des Fluges einen solchen gravierenden Einschnitt für den Reisenden bedeutet, dass hier nicht mehr von einer bloßen Unanhmlickeit ausgegangen werden kann. Daher ist es wichtig zu wissen, um wie viele Stunden die Flüge in eurem Fall verlegt wurden. 

D.h. ist in eurem Fall ein Reisemangel gegeben, habt ihr innerhalb 1 Monats nach Beendigung der Reise einen Anspruch auf Minderung. Zu beachten ist hierbei jedoch, dass ihr den Mangel dem Reiseveranstalter zunächst anzeigen müsst und von ihm Abhilfe verlangt. Wie hoch eine solche Minderung ist, ist von Fall zu Fal zu entscheiden. Als Anhaltspunkt könnt ihr z.B. die ADAC-Tabelle zur Reisepreisminderung heranziehen. 

Beantwortet von (24,540 Punkte)
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Liebe Ju Stel,

grundsätzlich ist in einer solchen Situation zunächst zu unterscheiden, ob es sich um einen Nur-Flug handelt oder um eine Pauschalreise. In dem von Ihnen geschilderten Fall handelt es sich um eine Pauschalreise. Aus diesem Grund können Sie gegen den Reiseveranstalter Ansprüche aus den §§651 a-m BGB geltend machen.

Zuerst muss geklärt werden, ob die Flugzeiten fester Bestandteil des abgeschlossenen Vertrages geworden sind. Das ist jedenfalls dann nicht der Fall, wenn sich der Reiseveranstalter eine Flugzeitenverschiebung durch eine Änderungsklausel in den Allgemeinen Geschäftsbedinungen vorbehalten hat. Sind die Flugzeiten ein fester Vertragsbestandteil geworden, hat sich der Reiseveranstalter an diese zu halten. Tut er dies nicht, liegt ein Vertragsbruch vor. In einem solchen Fall steht dem Reisenden entweder das Recht zur Minderung und Schadensersatz zu oder er kann von dem Vertrag zurücktreten. Wenn die Flugzeiten jedoch kein fester Bestandteil geworden sind, kommt es darauf an ob die Flugzeitenänderung den An-und Abreisetag betreffen und ob dadurch ein Verlust oder eine wesentliche Beeinträchtigung der Nachtruhe entsteht. Grundsätzlich sind der erste und letzte Urlaubstag nämlich dafür geplant, die Anreise bzw. die Abreise anzutreten. Sobald die Flugzeitenänderungen keinen Verlsut der Nachtruhe bedeuten, sind sie als bloße Unannehmlichkeiten zu werten.
 
Vgl. dazu die Entscheidung des AG Hannover, Urteil vom 20.11.2008, Az. 519 C 7511/08 (bei Google einfach suchen mit: „519 C 7511/08 reise-recht-wiki“ -steht dann sofort als erstes Ergebnis in der Ergebnisleiste).
 
Unter einigen Umständen sind Verschiebungen der Flugzeiten als Mängel zu betrachten jedoch sind, selbst wenn der Reiseveranstalter zu einer Änderung durch eine bestimmte Klausel grundsätzlich berechtigt ist, als ein Mangel zusehen. Dieser wiederum berechtigt dadurch unter anderem zu einer Minderung des Reisepreises nach § 651 d BGB. Ein Mangel liegt oftmals dann vor, wenn durch die Flugverlegung ein ganzer Urlaubstag verloren Über die Minderungsquote entscheidet jedoch im Streitfall das Gericht:
 
AG Hamburg, Urteil vom 22.08.1996, Az. 22b C 672/96 (bei Google einfach suchen mit“ 22b C 672/96 Reise-Recht-Wiki.de“ steht dann als erstes Ergebnis in der Ergebnisliste) –Bei einer Kurzreise über 4 Tage wurde der Rückflug von 20.25 Uhr auf 9.30 Uhr vorverlegt. Die Reisezeit verkürzte sich dadurch um einen ganzen Tag. Der Reisepreis konnte um 25 % für den verlorenen Tag gemindert werden.
 
AG Ludwigsburg, Urteil vom 18.08.2008, Az. 10 C 1621/08 (bei Google einfach suchen mit “ 10 C 1621/08 Reise-Recht-Wiki.de“ steht dann sofort als erstes Ergebnis in der Ergebnisliste) - Die Vorverlegung des Rückflugs um 11 Stunden bei einer 7tägigen Flugreise stellt einen Reisemangel dar und berechtigt zur Reisepreisminderung für den Tag, der durch die Verlegung verloren ging.
 
AG Bonn, Urteil vom 27.06.1996, Az. 18 C 14/96 (bei Google einfach suchen mit “ 18 C 14/96 Reise-Recht-Wiki.de“ dann sofort als erstes Ergebnis in der Ergebnisliste) Eine Vorverlegung des Abfluges um 5 Stunden ist nicht als Beförderungsmangel zu qualifizieren und berechtigt daher nicht zur Reisepreisminderung. Bei Charterflügen ist nach Ansicht des Gerichtes eine Flugzeitenverspätung von bis zu 8 Stunden zu tolerieren.
 
AG Duisburg, Urteil vom 21.01.2005, Az. 53 C 5163/04 (bei Google einfach suchen mit“ 53 C 5163/04 Reise-Recht-Wiki.de“ dann sofort als erstes Ergebnis in der Ergebnisliste) - Bei einer Ankunft um 01.00 Uhr nachts ist die Nachtruhe noch nicht erheblich verkürzt.
 
Voraussetzung für eine zulässige Änderung ist immer auch eine hinreichende Information durch den Reiseveranstalter. Dem Betroffenen muss die Flugzeitenänderung zumutbar sein.
In seinem Urteil entschied das AG Bad Homburg am 08.11.2000, Az. 2 C 2165/00-21 (bei Google einfach suchen mit “ 2 C 2165/00-21 Reise-Recht-Wiki.de“ steht dann sofort als erstes Ergebnis in der Ergebnisliste) beispielsweise, dass eine Information 5 Tage vor Reisebeginn ausreicht. Herangezogen werden kann auch die VO (EG) Nr. 261/04 nach welcher der Passagier mindestens zwei Wochen vor Flugantritt informiert werden muss.
 
 
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Ihren Angaben entnehme ich, dass Sie eine Pauschalreise gebucht haben. Mögliche Ansprüche ergeben sich also aus dem Reisevertragsrecht der §§ 651 a-m BGB. Eine Änderung des Abflughafens und der Flugzeiten ist nur dann zulässig, wenn sie nicht eine erhebliche Änderung wesentlicher Reiseleistungen gem. § 651a Abs. 5 BGB darstellt. Eine solche erhebliche Änderung ist grundsätzlich immer dann anzunehmen, wenn die vorgenommenen Änderungen dem Reisenden nicht zuzumuten sind. Die Rechtsprechung hat dieses Kriterium der Zumutbarkeit dahin gehend konkretisiert, dass nur solche Änderungen dem Reisenden in der Regel zumutbar sind, die notwendig sind, unvorhersehbar für den Reiseveranstalter waren und die den Gesamtzuschnitt der Reise nicht beeinträchtigen. 

Konkret bedeutet dies für die Änderung von Flugzeiten, dass eine Unzumutbarkeit immer dann gegeben ist, wenn die Änderungen dazu führen, dass Hin-oder Rückflug nicht mehr am geplanten An- oder Abreisetag stattfinden bzw. wenn durch sie die Nachtruhe des Reisenden empfindlich gestört wird. Vergleiche hierzu u.a. folgende Urteile:

 

AG Hamburg-Altona AZ: 318c C 128/00 (bei Google zu finden unter  "reise-recht-wiki 318c C 128/00")

Die Vorverlegung des Rückfluges von einer Reise kann zur Reisepreisminderung berechtigen. Dies gilt dann, wenn die Vorverlegung nicht nur unerheblich ist, sodass der letzte Reisetag spürbar betroffen ist. Insbesondere kann der Reisepreis für den letzten Tag gemindert werden, wenn der Flug Rückflug in die Nacht vorverlegt wird, sodass die Nachtruhe komplett entfällt.

 

AG Düsseldorf AZ: 232 C8790/08 (Google-Suche unter "reise-recht-wiki 232 C8790/08").

In Düsseldorf  ging es um einen Fall, bei dem der Rückflug sogar von nachmittags auf fünf Uhr morgens verlegt worden ist. Hier erhielten die Urlauber zwar auch 40 Prozent des Tagesreisepreises zurück, aber nur, weil das Gericht befand, dass durch den extrem frühen Aufbruch zum Flughafen die Nachtruhe gestört gewesen sei.

 

Ihren Angaben lässt sich leider nicht entnehmen, ob sich aus die Flugzeiten geändert haben.

 

Allerdings könnte die Änderung des Flughafens  eine erhebliche Änderung wesentlicher Reiseleistungen darstellen. Auch hier gilt, dass dies immer dann gegeben ist, wenn die Änderung dem Reisenden unzumutbar ist. In folgenden Urteilen wurde eine Unzumutbarkeit angenommen:

  • AG Düsseldorf, AZ: 25 C 7283/98 - Leipzig statt Hannover
  • AG Kleve, AZ: 3 C 564/98 - Münster statt Paderborn, 8,5 h Verspätung
  • AG Düsseldorf AZ: 30 C 14061/01 - München statt Nürnberg, Vorverlegung des Fluges um 10 h ( bei Google zu finden unter "30 C 14061/01 Reise-Recht-Wiki.de")

​ Im Vergleich mit diesen Urteilen könnte man durchaus auch in Ihrem Fall zu dem Ergebnis kommen, dass die Änderung der Flugzeiten und des Abflughafens eine erhebliche Änderung wesentlicher Reiseleistungen darstellt. In einem solchen Fall ist die einseitige Änderung durch den Reiseveranstalter jedoch nicht zulässig und berechtigt Sie als Reisenden grundsätzlich dazu zu wählen, ob Sie:

  1. von dieser Reise gem. §651a Abs. 5 BGB zurücktreten wollen, d.h. kostenlose Stornierung
  2. vom Reiseveranstalter die Teilnahme an einer mind. gleichwertigen Alternativreise gem. § 651 a Abs. 5 BGB verlangen, wenn dies für den Reiseveranstalter ohne Mehrkosten anzubieten ist
  3. die Reise mit den Änderungen antreten und im Nachhinein gem. § 651d BGB Minderung des Reisepreises verlangen.

 

Wird die ausführende Fluggesellschaft geändert, so könnte dies ebenfalls einen Reisemangel darstellen. Das könnte unter zwei Umständen der Fall sein:

  • Ein bestimmtes Luftfahrtunternehmen wurde ausdrücklich zugesichert
  • Die neue Fluggesellschaft ist hinsichtlich Service oder Sicherheit erheblich schlechter, als die ursprüngliche.

Auch hier würde man eine Reisepreisminderung (sofern der Anspruch entstanden ist) für den Tag und die Dauer des Mangels berechnen.

 

 

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