Ihren Angaben entnehme ich, dass Sie eine Pauschalreise gebucht haben. Mögliche Ansprüche ergeben sich also aus dem Reisevertragsrecht der §§ 651 a-m BGB. Eine Änderung des Abflughafens und der Flugzeiten ist nur dann zulässig, wenn sie nicht eine erhebliche Änderung wesentlicher Reiseleistungen gem. § 651a Abs. 5 BGB darstellt. Eine solche erhebliche Änderung ist grundsätzlich immer dann anzunehmen, wenn die vorgenommenen Änderungen dem Reisenden nicht zuzumuten sind. Die Rechtsprechung hat dieses Kriterium der Zumutbarkeit dahin gehend konkretisiert, dass nur solche Änderungen dem Reisenden in der Regel zumutbar sind, die notwendig sind, unvorhersehbar für den Reiseveranstalter waren und die den Gesamtzuschnitt der Reise nicht beeinträchtigen.
Konkret bedeutet dies für die Änderung von Flugzeiten, dass eine Unzumutbarkeit immer dann gegeben ist, wenn die Änderungen dazu führen, dass Hin-oder Rückflug nicht mehr am geplanten An- oder Abreisetag stattfinden bzw. wenn durch sie die Nachtruhe des Reisenden empfindlich gestört wird. Vergleiche hierzu u.a. folgende Urteile:
AG Hamburg-Altona AZ: 318c C 128/00 (bei Google zu finden unter "reise-recht-wiki 318c C 128/00")
Die Vorverlegung des Rückfluges von einer Reise kann zur Reisepreisminderung berechtigen. Dies gilt dann, wenn die Vorverlegung nicht nur unerheblich ist, sodass der letzte Reisetag spürbar betroffen ist. Insbesondere kann der Reisepreis für den letzten Tag gemindert werden, wenn der Flug Rückflug in die Nacht vorverlegt wird, sodass die Nachtruhe komplett entfällt.
AG Düsseldorf AZ: 232 C8790/08 (Google-Suche unter "reise-recht-wiki 232 C8790/08").
In Düsseldorf ging es um einen Fall, bei dem der Rückflug sogar von nachmittags auf fünf Uhr morgens verlegt worden ist. Hier erhielten die Urlauber zwar auch 40 Prozent des Tagesreisepreises zurück, aber nur, weil das Gericht befand, dass durch den extrem frühen Aufbruch zum Flughafen die Nachtruhe gestört gewesen sei.
Ihren Angaben lässt sich leider nicht entnehmen, ob sich aus die Flugzeiten geändert haben.
Allerdings könnte die Änderung des Flughafens eine erhebliche Änderung wesentlicher Reiseleistungen darstellen. Auch hier gilt, dass dies immer dann gegeben ist, wenn die Änderung dem Reisenden unzumutbar ist. In folgenden Urteilen wurde eine Unzumutbarkeit angenommen:
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AG Düsseldorf, AZ: 25 C 7283/98 - Leipzig statt Hannover
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AG Kleve, AZ: 3 C 564/98 - Münster statt Paderborn, 8,5 h Verspätung
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AG Düsseldorf AZ: 30 C 14061/01 - München statt Nürnberg, Vorverlegung des Fluges um 10 h ( bei Google zu finden unter "30 C 14061/01 Reise-Recht-Wiki.de")
Im Vergleich mit diesen Urteilen könnte man durchaus auch in Ihrem Fall zu dem Ergebnis kommen, dass die Änderung der Flugzeiten und des Abflughafens eine erhebliche Änderung wesentlicher Reiseleistungen darstellt. In einem solchen Fall ist die einseitige Änderung durch den Reiseveranstalter jedoch nicht zulässig und berechtigt Sie als Reisenden grundsätzlich dazu zu wählen, ob Sie:
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von dieser Reise gem. §651a Abs. 5 BGB zurücktreten wollen, d.h. kostenlose Stornierung
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vom Reiseveranstalter die Teilnahme an einer mind. gleichwertigen Alternativreise gem. § 651 a Abs. 5 BGB verlangen, wenn dies für den Reiseveranstalter ohne Mehrkosten anzubieten ist
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die Reise mit den Änderungen antreten und im Nachhinein gem. § 651d BGB Minderung des Reisepreises verlangen.
Wird die ausführende Fluggesellschaft geändert, so könnte dies ebenfalls einen Reisemangel darstellen. Das könnte unter zwei Umständen der Fall sein:
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Ein bestimmtes Luftfahrtunternehmen wurde ausdrücklich zugesichert
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Die neue Fluggesellschaft ist hinsichtlich Service oder Sicherheit erheblich schlechter, als die ursprüngliche.
Auch hier würde man eine Reisepreisminderung (sofern der Anspruch entstanden ist) für den Tag und die Dauer des Mangels berechnen.