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Hallo

Ich bin mit meiner Freundin von Deutschland nach Thailand geflogen. Hotel und Flug haben wir separat gebucht. Der Flug wurde von Etihad durchgeführt und ging von Frankfurt nach Belgrad, weiter nach Abu Dhabi und schließlich nach Phuket. In Phuket angekommen ist der Koffer meiner Freundin nicht angekommen, meiner ja. Der Verlust wurde am Flughafen sofort gemeldet und wir hatten erstmal 40$ für die wichtigsten Sachen erhalten. Nach 10 Tagen wurde uns der Koffer erst zugestellt. Großartig Kleidung hatte meine Freundin nicht gekauft, da sie jeden Tag auf die Zustellung gehofft hatte. Die 10 Urlaubstage hatten wir mehr oder weniger im Hotel verbracht, da Schnorchelausrüstung und Outdoorkleidung nicht vorhanden waren. Bei der Rückreise haben wir von Etihad noch einmal 80$, also zusammen 120$, für die ersten 3 Tage des Kofferverlustes bekommen. Haben wir ein Recht auf Erstattung der versäumten 10 Urlaubstage? Hotelkosten etc. ?
Gefragt in Gepäckverspätung von (160 Punkte)
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Guten Tag,

 

Ansprüche wegen einer Gepäckverspätung ergeben sich aus dem Montrealer Übereinkommen (MÜ).

 

Eine Airline muss die Schäden, die wegen einer Gepäckverspätung entstehen, gemäß Art. 19 MÜ ersetzen. Sofern Ihrer Freundin finanzielle Schäden irgendeiner Art dadurch entstanden sind, dass sie ihr Gepäck nicht erhalten hatte, können Sie sich zwecks Schadensersatz an die Airline wenden. Es mag zwar wie eine nette Geste aussehen, dass Etihad für die ersten drei Tage 120 $ Entschädigung gezahlt hat, der Anspruch ist jedoch nicht auf drei Tage begrenzt – wenn Gepäckstücke für 10 Tage abhanden gekommen sind, dann muss auch der Schaden ersetzt werden, der aus diesem Grund innerhalb dieser 10 Tage entstanden ist.

 

Es wird in Ihrem Fall jedoch schwierig sein, einen konkreten Schaden zu bestimmen. Denn in der Regel entsteht ein finanzieller Schaden daraus, dass notwendige Neueinkäufe – etwa Kleidung – getätigt werden mussten. Dies haben Sie jedoch kaum getan. Sollten Sie vereinzelt Kleidung o.ä. nachgekauft haben, können Sie die Kosten für diese Ausgaben ersetzt verlangen, die Hotelkosten können jedoch beispielsweise nicht ersetzt werden. Denn das Hotel haben Sie letztendlich nutzen können – so wenig erfreulich der Urlaub auch gewesen sein mag. Auch weitere immaterielle Ansprüche wegen entgangener Urlaubsfreude o.ä. kommen hier nicht in Betracht. Denn erstens hätten Sie hier durch den Nachkauf einzelner Artikel den Urlaub zumindest zum Teil noch so wie geplant verbringen können (und die Kosten von der Airline einfordern können), zweitens richten sich Ansprüche wegen eines Reisemangels immer gegen einen Reiseveranstalter. Sie haben jedoch keine komplette Reise gebucht, sondern jeweils einzelne Verträge für Unterbringung und Flug abgeschlossen. Daher können Sie Ansprüche aus Reisemängeln nicht gegen die Airline richten.

Aller Voraussicht nach haben Sie auch keinen Ersatzanspruch, falls eventuell kostenpflichtig gebuchte Aktivitäten wegen fehlender Ausrüstung nicht mehr möglich waren. In der Rechtsprechung herrscht Einigkeit darüber, dass bei Gepäckverlust nur Basiseinkäufe im Urlaub von der Airline zu ersetzen sind – etwa Kleidung oder Toilettenartikel. Alles weitere liegt nicht mehr in der Verantwortung der Airline.

 

Zusammengefasst: So ärgerlich dieser Urlaub letztendlich für Sie verlaufen ist, von der Airline können Sie nur die Kosten ersetzt verlangen, die Sie wegen der Gepäckverspätung zusätzlich tätigen mussten.

 

Urteile:

AG Frankfurt a.M., Urteil vom 13.06.2013, Az. 29 C 2518/12(19)

(zu finden über die Google-Suche „29 C 2518/12 (19) reise-recht-wiki“)

 

Bei einer Gepäckverspätung müssen gemäß Art. 19 MÜ die dadurch entstehenden Schäden von der Airline ersetzt werden. Dies gilt im Regelfall für notwendig gewordene Nachkäufe im Urlaub, etwa für Kleidung. Ersetzt werden müssen jedoch nur die Ausgaben für die Gegenstände, die unbedingt notwendig waren. Die zusätzlichen Ausgaben müssen jeweils vorhanden gewesen sein und belegt werden können.

 

OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 15.11.2011, Az 16 U 39/11

(zu finden über Google mit der Suche „16 U 39/11 reise-recht-wiki“)

 

Zwar ist es grundsätzlich so, dass wegen einer Gepäckverspätung anfallende Kosten von der Airline ersetzt werden müssen, dies betrifft jedoch nur die Kosten, die essentiell waren, um eine Reise durchführen zu können. Ist dies zweifelhaft, so muss der Reisende belegen können, dass die zu ersetzenden Ausgaben unbedingt notwendig waren.

 

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Hallo MiGum,


 

Ihr habt möglicherweise Ansprüche aufgrund einer erheblichen Gepäckverspätung aus dem Montrealer Übereinkommen (MÜ).

Aus Art.19 MÜ ergibt sich:

"Der Luftfrachtführer hat den Schaden zu ersetzen, der durch Verspätung bei der Luftbeförderung von Reisenden, Reisegepäck oder Gütern entsteht. Er haftet jedoch nicht für den Verspätungsschaden, wenn er nachweist, dass er und seine Leute alle zumutbaren Maßnahmen zur Vermeidung des Schadens getroffen haben oder dass es ihm oder ihnen nicht möglich war, solche Maßnahmen zu ergreifen."

Dies bedeutet, dass Ethiad alle Schäden, die durch die Verspätung des Koffers aufkommen, zu ersetzen hat. Das heißt, dass euch alle materiellen Schäden ersetzt werden müssen. Solche Schäden sind alle gekauften Ersatzkleider und Kosmetikartikel. Wenn das Geld, was Euch von der Airline ausgehändigt wurde, nicht reicht, um den Schaden vollständig zu ersetzen, könnt ihr den restlichen Betrag von Ethiad verlangen.

Wichtig ist allerdings, dass Ihr alle Belege und Quittungen, als Beweis für die Ausgaben vorlegen könnt.

Falls allerdings haftungsausschließende Gründe in Form von außergewöhnlichen Umständen vorliegen, muss das Luftfahrtunternehmen keine Ausgleichszahlungen vornehmen. Solche sind in diesem Fall allerdings nicht ersichtlich, da der zweite Koffer rechtzeitig angekommen ist.

Anspruch auf eine Minderung des Reisepreises habt Ihr leider nicht, da Ihr keine Pauschalreise gebucht habt. Weitere immaterielle Schäden werden auch nicht ersetzt.


 


 

Urteile:

AG Bremen, Abt. 4, Urteil v. 08.05.2007, 4 C 7/07

Anspruchsgrundlage ist insoweit Art. 19 S. 1 des Montrealer Übereinkommens vom 28. Mai 1999. Danach hat der Luftfrachtführer den Schaden zu ersetzen, der durch Verspätung bei der Luftbeförderung von Reisegepäck entsteht.
(leicht zu finden über Google-Suche „4 C 7/07 reise-recht-wiki.de“)


 

AG Frankfurt a.M., Urteil vom 13.06.2013, Az 29 C 2518/12(19)


 

Bei einer Gepäckverspätung ist es als angemessen einzustufen, dass die betroffenen Passagiere einen (oder bei längerer Verspätung mehrere) Komplettsätze an Kleidungsstücke vor Ort nachkaufen. Die Kosten hierfür muss daher die Airline nachträglich ersetzen, sofern die Ausgaben von den Passagieren belegt werden können.
(leicht zu finden über Google-Suche „29 C 2518/12 (19) reise-recht-wiki“)

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Lieber MiGum,

 

da es sich in dem von dir geschilderten Fall um eine Gespäckverspätung handelt, ist das Montrealer Übereinkommen anwendbar. Im vorliegenden Fall ist Art. 19 Montrealer Übereinkommen ausschlaggebend. Dieser lautet folgt:

 
Der Luftfrachtführer hat den Schaden zu ersetzen, der durch Verspätung bei der Luftbeförderung von Reisenden, Reisegepäck oder Gütern entsteht. Er haftet jedoch nicht für den Verspätungsschaden, wenn er nachweist, dass er und seine Leute alle zumutbaren Maßnahmen zur Vermeidung des Schadens getroffen haben oder dass es ihm oder Ihnen nicht möglich war, solche Maßnahmen zu ergreifen.
 
Wie viel genau Sie von der Fluggesellschaft bekommen können, regelt Art. 22 Abs. 1 Montrealer Übereinkommen.
Dieser lautet wie folgt:
 
Für Verspätungen im Sinne des Artikels 19 haftet der Luftfrachtführer bei der Beförderung von Personen nur bis zu einem Betrag von 4.150 Sonderziehungsrechten je Reisenden.
 
Wie genau Sonderziehungsrechte zu verstehen sind, wird in Art. 23 Abs. 1 Satz 1 Montrealer Übereinkommen erläutert. Dieser lautet folgendermaßen:
 
Die in diesem Übereinkommen angegebenen Beträge von Sonderziehungsrechten beziehen sich auf das vom Internationalen Währungsfonds festgelegte Sonderziehungsrecht. Die Umrechnung dieser Beträge in Landeswährungen erfolgt im Fall eines gerichtlichen Verfahrens nach dem Wert dieser Währungen in Sonderziehungsrechten im Zeitpukt der Entscheidung.
 
 
Beachten Sie bitte vor allem, dass Sie eine fristgerechte Schadensanzeige machen müssen, um die oben genannten Ansprüche überhaupt geltend machen zu können. Die Voraussetzungen für eine fristgerechte Schadensanzeige finden Sie im Art. 31 des Montrealer Übereinkommen.
 
Art. 31 Abs. 2 Montrealer Übereinkommen:
 
Im Fall einer Beschädigung muss der Empfäner unverzüglich nach Entdeckung des Schadens, bei aufgegebenem Reisegepäck jedenfalls binnen sieben und bei Gütern binnen vierzehn Tagen nach der Annahme, dem Luftfrachtführer Anzeige erstatten. Im Fall einer Verspätung muss die Anzeige binnen einundzwanzig Tagen, nachdem das Reisegepäck oder die Güter dem Empfänger zur Verfügung gestellt worden sind, erfolgen.
 
 
AG Bremen, Urteil vom 05.12.2013, Az. 9 C 244/13
 
Eine Gepäckverspätung muss gemäß Art. 31 MÜ innerhalb von 21 Tagen nach Erhalt des Gepäcks angezeigt werden. Die Anzeige muss hierbei gegenüber dem Unternehmen geschehen, welches Ihr Gepäck transportiert hatte. Erst nach der Anzeige können eventuelle Ansprüche geltend gemacht werden.
(bei Google zu finden unter "reise-recht-wiki.de")
 
Weitere wichtige Urteile:
 
AG Frankfurt a.M., Urteil vom 03.02.2011, Az. 32 C 2427/10-84
 
Bei einer Gepäckverspätung müssen betroffene Passagiere sich immer an die Airline wenden, die das Gepäck auf der betroffenen Strecke transportiert hat. Diese Airline muss dann bis zur Obergrenze von etwa 1.300 € alle finanziellen Schäden ersetzen. Es spielt dabei keine Rolle, zwischen welchen Staaten der Flug stattfand, solange beide Staaten Vertragspartner des Montrealer Übereinkommens sind.
(zu finden über Google-Suche „32 C 2427/10-84 reise-recht-wiki“)
 
 
AG Frankfurt a.M., Urteil vom 13.06.2013, Az 29 C 2518/12(19)
 
Bei einer Gepäckverspätung ist es als angemessen einzustufen, dass die betroffenen Passagiere einen (oder bei längerer Verspätung mehrere) Komplettsätze an Kleidungsstücke vor Ort nachkaufen. Die Kosten hierfür muss daher die Airline nachträglich ersetzen, sofern die Ausgaben von den Passagieren belegt we
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Lieber Fragesteller,

die rechtliche Sphäre rund um das Gepäck werden auf internationaler Ebene durch das Montrealer Übereinkommen geregelt.

Nach Art. 19 Montrealer Übereinkommen hat der Luftfrachtführer dabei jeden Schaden zu ersetzen, der infolge einer Gepäckverspätung entsteht.

Dieser Anspruch gilt übrigens für jeden betroffenen Reisenden, und nicht für jedes von einer Beförderungsunregelmäßigkeit betroffenes Gepäckstück. Sind also mehrere Reisende von einem Gepäckschaden betroffen, so kann jeder für sich einen Schadensersatzanspruch geltend machen.

 

Nach Art.22 Montrealer Übereinkommen gibt es allerdings einen Haftungshöchstbetrag in Höhe von 1131 Sonderziehungsrechte. Dies bedeutet, dass jeglicher Schaden bis zu einem Betrag von ca. 1.300 € pro Person erstattet wird. Die genaue Summe hängt allerdings von den gegeben Umständen vor Ort ab. 

 

Generell ist jedoch wichtig, dass Sie die Verspätung so schnell wie möglich melden und alle Schäden gemäß Art. 31 Abs.2 Montrealer Übereinkommen spätestens 21 Tage nach dem Erhalt Ihrer Koffer melden, um keine möglichen Ansprüche zu verlieren.

 

Infolge eines Gepäckverlustes während einer Individualreise wurden die Kosten für Ersatzkleidung und sogar Telefonkosten ersetzt. Die Rückerstattung des Flugpreises und die Kompensation immaterieller Schäden sind nicht durch das Montrealer Übereinkommen, dessen Anwendbarkeit bei einer Individualreise einschlägig ist, vorgesehen.

 

 

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Die Gepäckverspätung ist im Montrealer Übereinkommen geregelt. Aus diesem könnte sich für Sie ein Anspruch ergeben. Dabei ist die richtige Anspruchsgrundlage der Artikel 19 des Montrealer Übereinkommens.

AG Bremen, Urteil vom 08.05.2007, Az.: 4 C 7/07 (ganz einfach zu finden, wenn du bei Google eingibst: " AG Bremen  4 C 7/07 reise-recht-wiki.de")

Anspruchsgrundlage ist insoweit Art. 19 S. 1 des Montrealer Übereinkommens vom 28. Mai 1999. Danach hat der Luftfrachtführer den Schaden zu ersetzen, der durch Verspätung bei der Luftbeförderung von Reisegepäck entsteht.

Art. 19 Montrealer Übereinkommen

Der Luftfrachtführer hat den Schaden zu ersetzen, der durch Verspätung bei der Luftbeförderung von Reisenden, Reisegepäck oder Gütern entsteht. Er haftet jedoch nicht für den Verspätungsschaden, wenn er nachweist, dass er und seine Leute alle zumutbaren Maßnahmen zur Vermeidung des Schadens getroffen haben oder dass es ihm oder Ihnen nicht möglich war, solche Maßnahmen zu ergreifen.

Kann Etihad also in Ihrem Fall nicht nachweisen, dass sie alle zumutbaren Maßnahmen zur Vermeidung des Schadens getroffen haben, so muss Ethiad Ihnen den Schaden, den Sie durch die Verspätung erlitten haben, ersetzen.

Bei Verspätungen des Gepäcks haftet der Luftfrachtführer dem Passagier bis zu einer Höhstgrenze Sonderziehungsrechte (SZR). Die Haftungshöchstgrenze für Verspätungsschäden beträgt 1.131 SZR , was ca. 1. 300 EUR entspricht.

AG Frankfurt, Urteil vom 03.02.2011, Az. 32 C 2427/10-84 (ganz einfach zu finden, wenn Du bei Google eingibst: "AG Frankfurt 32 C 2427/10-84 reise-recht-wiki")

Bei einer Gepäckverspätung müssen betroffene Passagiere sich immer an die Airline wenden, die das Gepäck auf der betroffenen Strecke transportiert hat. Diese Airline muss dann bis zur Obergrenze von etwa 1.300 € alle finanziellen Schäden ersetzen. Es spielt dabei keine Rolle, zwischen welchen Staaten der Flug stattfand, solange beide Staaten Vertragspartner des Montrealer Übereinkommens sind.

 

Die Airline muss Ihnen also Ihren finanziellen Schaden ersetzen. Der Schaden, den die Airline nach dem Montrealer Übereinkommen zu ersetzen hat, umfasst alle dadurch erlittenen finanziellen Einbußen. Die bloße Wartezeit stellt keinen Schaden dar. Zudem müssen Passagiere jeweils begründen können, dass die finanziellen Aufwendungen notwendig waren, damit die Airline sie zu ersetzen hat.

 

Wichtig dafür ist außerdem, dass Sie den Schaden auch rechtzeitig melden. Grundsätzlich gilt, dass eine rechtzeitige Schadensmeldung innerhalb von 21 Tagen nach Erhalt des Gepäcks erfolgen muss. Sie haben diese Frist also nicht verpasst. Erst wenn Sie Ihr Gepäck erhalten, beginnt die Frist zu laufen.

AG Bremen, Urteil vom 05.12.2013, Az. : 9 C 244/13 (ganz einfach zu finden, wenn du bei Google eingibst: " AG Bremen  9 C 244/13 reise-recht-wiki.de")

Eine Gepäckverspätung muss gemäß Art. 31 MÜ innerhalb von 21 Tagen nach Erhalt des Gepäcks angezeigt werden. Die Anzeige muss hierbei gegenüber dem Unternehmen geschehen, welches Ihr Gepäck transportiert hatte. Erst nach der Anzeige können eventuelle Ansprüche geltend gemacht werden.

OLG Frankfurt, Beschluss vom 29.06.2012, Az. 16 U 66/12 ( Das Urteil ist sehr interessant und behandelt einige Fragen aus den EU Fluggastrechten. Du kannst das Urteil im Internet nachlesen, einfach googlen "reise-recht-wiki.de OLG Frankfurt Az. 16 U 66/12")

Ein Gepäckschaden oder ein Gepäckverlust muss bei der verantwortlichen Airline angezeigt werden. Hierbei muss nicht nur dargelegt werden, dass Gepäck verloren oder verspätet ist, sondern auch der Inhalt des verlorenen Gepäcks bzw. bei einer Gepäckverspätung der finanzielle Aufwand, den der Passagier zum Ausgleich betreiben musste. Dies dient dazu, mögliche Zahlungspflichten für die Airline nachvollziehbar werden zu lassen.

 

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