Hallo,
Sie haben einen Gutschein im Wert von 100 Euro zur Hochzeit geschenkt bekommen. Leider ist der nach 1 Jahr ablaufen. Wir haben im Sommer Nachwuchs bekommen,so dass Sie nicht fliegen konnten.
Grundsätzlich liegt es im Verantwortungsbereich des Fluggasts, die Einlösung eines Gutscheins rechtzeitig vorzunehmen. Jedoch könnte hier problematisch sein, dass der Gutschein auf nur ein Jahr limitiert ist.
OLG München, Az.: 29 U 3193/07 ( ganz einfach zu finden, wenn Du bei Google eingibst: " OLG München 29 U 3193/07 reise-recht-wiki.de")
Die Limitierung eines Gutscheins auf ein Jahr ist unzulässig, hat das Oberlandesgericht München entschieden.
Die Verjährungsfrist beginnt am Ende des Jahres, in dem der Gutschein erworben wurde. Ist ein Gutschein 2013 ausgestellt worden, läuft er zum Beispiel erst Ende 2016 ab.
Ein Gutschein ist demnach grundsätzlich drei Jahre gültig. Denn jeder allgemeine zivilrechtliche Anspruch verjährt in drei Jahren. Mit dem einem Gutschein zugrunde liegenden Anspruch (aus Kaufvertrag, Dienstvertrag, etc.) ist dies nicht anders. Gerechnet werden die drei Jahre ab dem Ende des Jahres, in dem der Gutschein ausgestellt wurde (§§ 195, 199 BGB).
Im Einzelfall kann die Lebensdauer eines Gutscheines allerdings auch kürzer, etwa zwei Jahre oder auch nur ein Jahr, sein, eine solche Befristung muss sich aber durch besondere Umstände des Einzelfalles rechtfertigen lassen.
Das LG München I (12 O 22084/06, bestätigt vom OLG München, 29 U 3193/07; ebenso das Amtsgericht Köln, 118 C 48/12 und LG Braunschweig, 22 O 211/12 ) sieht eine unangemessene Benachteiligung des Verbrauchers, wenn ein Gutschein der über einen Geldbetrag ausgestellt wurde auf nur ein Jahr (oder gar noch weniger) in der Form beschränkt wird, dass er danach „verfällt“, man also gar keine Ansprüche mehr haben soll.
Folglich können Sie sich an ryanair wenden und Ihnen die Situation schildern. Womöglich geht ryanair bereits aus Kulanz auf Ihre Forderung nach einer Verlängerung des Gutscheins ein.