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Hallo liebe Flugrecht-Community,

auf dem Flug (durchgeführt von Air France) von München, über Paris (CDG) nach Miami wurde mein Gepäckstück nicht mittransportiert. Wie sich nachher herausstellte, ging dies in CDG verloren. In Miami zeigte ich bei Air France sofort den Gepäckverlust in Form eines Formulars an. Daraufhin hieß es nur, man solle sich regelmäßig melden, damit das Gepäck nachgeschickt werden könne, falls es wieder auftaucht. Ich meldete mich also regelmäßig und gab meinen neuen Aufenthaltsort durch, damit mir das Gepäck geliefert werden kann. Im Endeffekt ergaben die Telefonate eine Telefonrechnung von über 100€!

Einige der fehlenden Gepäckstücke musste ich mir in Miami beschaffen. Diese summieren sich auf einen Wert von rund 460€.

Des Weiteren war der Urlaub aus Camping-Urlaub mit meinen zwei Mitreisenden geplant. Leider war das Zelt ebenfalls im Gepäck enthalten, weshalb wir auf Hotels zurückgreifen mussten. Aufgrund von mehreren Versprechungen von Air France, dass das Gepäckstück aufgetaucht sei und in den nächsten Stunden geliefert werde, kauften wir kein Ersatzzelt, da wir ja wirklich glaubten, dass das Gepäck bald ankommen müsste. Das Spiel ging 4 Tage und viele Telefonate so, bis Air France zugab, das Gepäck immer noch nicht gefunden zu haben. Nach zehn Tagen flogen wir wieder heim, weshalb wir 10 Tage/Nächte Hotels aufsuchen mussten und dabei zusätzliche Kosten von rund 625 € hatten.

In der Zeit warteten wir des Öfteren auf unser Gepäck und blieben absichtlich länger in einzelnen Hotels, damit Air France eine Chance hatte, das Gepäck dorthin zu liefern. Auf Grund dessen mussten wir einige km Umweg in Kauf nehmen.

Nach längerem Hin und Her mit Air France hat die Fluggesellschaft nun eingestanden die 460€ für die Ersatzbeschaffungen zu bezahlen. Nach Aussage von Air France müssen die weiteren Kosten (Telefon, Hotels, Spritkosten) nicht von Air France übernommen werden, da dies indirekte Kosten seien. Meiner Meinung nach muss die Fluggesellschaft auch die weiteren materiellen und immateriellen Schäden bezahlen, da dies im Montrealer Übereinkommen auch so geregelt ist. Die Belege sind alle vorhanden. Besteht in diesem Fall ein Anspruch auf Erstattung der Kosten aufgrund des Kofferverlustes und lohnt die Einschaltung eines Anwalts? Oder soll ich mich mit den 460€ zufrieden geben, die mir Air France angeboten hat?

Vielen Dank für die Hilfe!!

VG, Johannes
Gefragt in Gepäckverspätung von
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3 Antworten

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Hallo Johannes,

in Ihrem Fall richten sich Ihre Ansprüche nach dem Montrealer Übereinkommen (MÜ). Wichtig ist dabei erstmal die Regelung in Artikel 19 MÜ. Dort heißt es:

Art. 19 MÜ

 
Danach hat der Luftfrachtführer den Schaden zu ersetzen, der durch Verspätung bei der Luftbeförderung von Reisenden, Reisegepäck oder Gütern entsteht. Er haftet jedoch nicht für den Verspätungsschaden, wenn er nachweist, dass er und seine Leute alle zumutbaren Maßnahmen zur Vermeidung des Schadens getroffen haben oder dass es ihm oder Ihnen nicht möglich war, solche Maßnahmen zu ergreifen.
Voraussetzung für den Anspruch aus Artikel 19 MÜ ist aber, dass Sie den Gepäckverlust rechtzeitig angezeigt haben.
Bei einer Gepäckverspätung haben Passagiere ein Recht auf den Ersatz ihres dadurch entstehenden Schadens, welcher alle dabei notwendigen finanziellen Belastungen beinhaltet.
 
Nach dem Urteil des AG Frankfurt a.M., Urteil vom 03.02.2011, Az. 32 C 2427/10-84 könnten Sie einen Anspruch auf die Ihnen augrund der Gepäckverspätung entstandenen Kosten haben. ABER  der Luftfrachtführer muss nicht die Kosten für sämtliche Noteinkäufe ersetzen, sondern er muss nur für notwendige und angemessene Ersatzbeschaffungen aufkommen. Hierzu lesen Sie bitte das Urteil des AG Frankfurt (AZ: 29 C 2518/12 (19)
 

 

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Guten Tag Johannes,

auf Ihrem Flug von München über Paris nach Miami mit Air France wurde Ihr Gepäckstück nicht mittransportiert - es ging wohl in Paris verloren.

Dadurch sind Ihnen Kosten entstanden. Neue Anschaffungen in Höhe von 460 Euro, und außerdem Telefonkosten wegen Anrufen bei Air France in Höhe von 100 Euro. Darüber hinaus Hotelkosten in Höhe von rund 625 Euro, weil das Zelt fehlte.

Sie erkundigen sich nun, welche Kosten Air France verpflichtet ist Ihnen zu ersetzen.

Im Falle von Gepäckverspätungen steht Ihnen ein Anspruch aus Artikel 19 des Montrealer Übereinkommens über Verspätungen von Reisegepäck zu:

Der Luftfrachtführer hat den Schaden zu ersetzen, der durch Verspätung bei der Luftbeförderung von Reisenden, Reisegepäck oder Gütern entsteht. Er haftet jedoch nicht für den Verspätungsschaden, wenn er nachweist, dass er und seine Leute alle zumutbaren Maßnahmen zur Vermeidung des Schadens getroffen haben oder dass es ihm oder ihnen nicht möglich war, solche Maßnahmen zu ergreifen.

Dazu folgende Urteile:

AG Frankfurt a.M., Urteil vom 03.02.2011, Az. 32 C 2427/10-84 (ganz einfach zu finden, wenn Sie bei Google eingeben: " AG Frankfurt Az.: 32 C 2427/10-84 reise-recht-wiki.de")

Bei einer Gepäckverspätung müssen betroffene Passagiere sich immer an die Airline wenden, die das Gepäck auf der betroffenen Strecke transportiert hat. Diese Airline muss dann bis zur Obergrenze von etwa 1.300 € alle finanziellen Schäden ersetzen.

AG Frankfurt a.M., Urteil vom 13.06.2013, Az.: 29 C 2518/12(19) (ganz einfach zu finden, wenn Sie bei Google eingeben: " AG Frankfurt Az.: 29 C 2518/12 (19) reise-recht-wiki.de")

Der zu ersetzende Schaden besteht u.a. aus den notwendigen Ausgaben, die getätigt wurden, um das fehlende Gepäck auszugleichen. Die Notwendigkeit muss jeweils nachgewiesen werden.

Dem Urteil und Artikel 19 des Montrealer Übereinkommens hat die Fluggesellschaft Ihnen den entstandenen Schaden zu ersetzen, das heißt, jeden materiellen Schaden bis zu einer Obergrenze von 1.300 Euro.

Davon sind, wie Air France Ihnen ja bereits zugestand, sehr wahrscheinlich schonmal die 460 Euro für die neuen und notwendigen Anschaffungen eingeschlossen.

Festzustellen bleibt, ob auch die Telefon- und Hotelkosten gemeint sein könnten. Diesbezüglich sind leider keine treffenden Urteile zu finden, und es wird wohl mit Artikel 19 des MÜ zu arbeiten sein.

Dieses besagt ja, dass der Luftfrachtführer "alle, durch das fehlende Gepäck entstandenen, notwendigen Ausgaben" auszugleichen hat. Nun ließe sich argumentieren, dass Sie trotz der Ankündigung des ankommenden Gepäcks ein Zelt hätten erwerben können - damit hätten Sie womöglich schon günstiger gestanden als bei nur 2 Nächten im Hotel. Darüber hinaus sind ja auch bei Hotels Unterschiede festzustellen - so gibt es ja auch Hostels, und darin auch große Mehrbettzimmer, die dann vergleichsweise günstig ausfallen. Es lässt sich deshalb vermutlich darüber streiten, ob 625 Euro für Hotelkosten zu ersetzen sind - oder zumindest, ob diese vollständig zu ersetzen sind.

Die Telefonkosten dagegen mussten Sie, vor allen Dingen auch auf Anweisung des Luftfrachtführer hin, tätigen um überhaupt wieder in den Besitz des Gepäcks gelangen zu können - diese müssten Ihnen wohl erstattet werden.

Ihnen zu raten ist deshalb sich noch einmal mit Air France in Verbindung zu setzen, und eine Erstattung der Telefonkosten und eine zumindest anteilige Erstattung der Hotelkosten vorzuschlagen - zusätzlich zu der Erstattung der Kosten Ihrer Anschaffungen natürlich.

Bleibt Air France weiterhin uneinsichtig ist möglicherweise ein Gang zum Anwalt eine erfolgversprechende Option - bevor Sie das Angebot von Air France über die 460 Euro annehmen.

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Hallo Johannes,

 

so wie ich das sehe, richten sich deine Ansprüche tatsächlich nach dem Montrealer Übereinkommen (MÜ). Da du von Deutschland (München) über Frankreich (Paris) in die USA (Miami) geflogen bist und all diese Staaten das Übereinkommen unterzeichnet haben, ist der Anwendungsbereich eröffnet. Im Falle des Verlustes von Gepäck ergeben sich deine Ansprüche aus Artikel 17 Absatz 2 MÜ.

 

Dieser besagt, dass der Luftfrachtführer, in deinem Fall also Air France, den Schaden zu ersetzen hat, der durch den Verlust des Gepäcks verursacht wurde. Leider gilt aber eine Haftungsbegrenzung in Höhe von 1131 Sonderziehungsrechten. Bei den Sonderziehungsrechten handelt es sich um eine künstliche Währungseinheit, die jeden Tag von der WTO neu berechnet wird. Derzeit entsprechen 1131 Sonderziehungsrechte circa knapp 1400 €.

Das bedeutet, grundsätzlich ist Air France nur dazu verpflichtet, einen Schaden bis zu einer Höhe von ungefähr 1400 € zu ersetzen.

 

Zwar gilt diese Haftungsbegrenzung nicht, wenn der Luftfrachtführer grob fahrlässig gehandelt hat, das musst du dann aber nachweisen. Für dich als „normalen Verbraucher“ ist das natürlich sehr schwierig, zumal ich deinem Sachverhalt keine Anhaltspunkte für ein qualifiziertes Verschulden seitens Air France entnehmen kann (was natürlich nicht heißt, dass es nicht doch vorliegt).

 

Du fragst nun nach einzelnen Schadensposten. Hier kann es hilfreich sein, einen Blick in die Rechtsprechung zu werfen, um zu sehen, welche Schadensposten bisher erfolgreich geltend gemacht werden konnten. Du gehst davon aus, dass nach dem Montrealer Übereinkommen auch ein Ersatzanspruch für immaterielle Schäden besteht.

 

Dies ist wohl nicht der Fall. Das Amtsgericht Hamburg zum Beispiel erklärt in seinem Urteil (ganz leicht zu finden, wenn du bei Google Az. 20A C 359-10 reise-recht-wiki.de eingibst) das die Kompensationsansprüche nach dem Montrealer Übereinkommen nur auf den Ersatz materiellen Schadens gerichtet sind. Hier findet sich auch etwas zu der Frage nach Telefonkosten. In der Sache entscheidet das Gericht leider nicht, weil es keine form- und fristgerechte Schadensmeldung der Betroffenen gab, allerdings könnte man die Ausführungen so interpretieren, dass Telefonkosten grundsätzlich einen ersatzfähigen, materiellen Schaden darstellen.

 

Deinen Ausführungen entnehme ich, dass du bereits eine entsprechende Schadensmeldung bei Air France gemacht hast, daran sollte es also nicht scheitern.

 

Du möchtest auch wissen, ob die Kosten für die Hotels (625 €) ersatzfähig nach dem Übereinkommen sind. Das Amstgericht Frankfurt hat in seinem Urteil vom 13.06.2013 (bei Interesse einfach mal googeln 29 C 2518/12(19) reise-recht-wiki.de) entschieden, dass solche Ausgaben ersetzt werden, die angemessen und notwendig sind. In diesem Fall waren es Unterwäsche und ein Satz Oberbekleidung.

Nun ist es natürlich schwierig, daraus abzuleiten, ob auch die Ausgaben für Hotelübernachtungen angemessen und notwendig waren. Dazu meine persönliche Einschätzung: Bei einem geplanten Wanderurlaub mit Zelt ist es notwendig sich eine andere Übernachtungsmöglichkeit zu organisieren, wenn das Zelt auf einmal nicht mehr zur Verfügung steht. Ob die Übernachtungskosten angemessen waren, hängt wohl davon ab, in welcher Preisklasse die gebuchten Hotels rangieren. Bei drei Reisenden und 10 Übernachtungen erscheinen mir 625 € aber nicht unangemessen.

 

Ob es sich lohnt, einen Rechtsanwalt einzuschalten, hängt immer vom Einzelfall ab. Niemand kann mit Sicherheit voraussagen, wie sich ein Rechtsstreit entwickelt, sodass ich dazu keine Einschätzung abgeben kann. Ich wünsche dir viel Erfolg!

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