Guten Tag Johannes,
auf Ihrem Flug von München über Paris nach Miami mit Air France wurde Ihr Gepäckstück nicht mittransportiert - es ging wohl in Paris verloren.
Dadurch sind Ihnen Kosten entstanden. Neue Anschaffungen in Höhe von 460 Euro, und außerdem Telefonkosten wegen Anrufen bei Air France in Höhe von 100 Euro. Darüber hinaus Hotelkosten in Höhe von rund 625 Euro, weil das Zelt fehlte.
Sie erkundigen sich nun, welche Kosten Air France verpflichtet ist Ihnen zu ersetzen.
Im Falle von Gepäckverspätungen steht Ihnen ein Anspruch aus Artikel 19 des Montrealer Übereinkommens über Verspätungen von Reisegepäck zu:
Der Luftfrachtführer hat den Schaden zu ersetzen, der durch Verspätung bei der Luftbeförderung von Reisenden, Reisegepäck oder Gütern entsteht. Er haftet jedoch nicht für den Verspätungsschaden, wenn er nachweist, dass er und seine Leute alle zumutbaren Maßnahmen zur Vermeidung des Schadens getroffen haben oder dass es ihm oder ihnen nicht möglich war, solche Maßnahmen zu ergreifen.
Dazu folgende Urteile:
AG Frankfurt a.M., Urteil vom 03.02.2011, Az. 32 C 2427/10-84 (ganz einfach zu finden, wenn Sie bei Google eingeben: " AG Frankfurt Az.: 32 C 2427/10-84 reise-recht-wiki.de")
Bei einer Gepäckverspätung müssen betroffene Passagiere sich immer an die Airline wenden, die das Gepäck auf der betroffenen Strecke transportiert hat. Diese Airline muss dann bis zur Obergrenze von etwa 1.300 € alle finanziellen Schäden ersetzen.
AG Frankfurt a.M., Urteil vom 13.06.2013, Az.: 29 C 2518/12(19) (ganz einfach zu finden, wenn Sie bei Google eingeben: " AG Frankfurt Az.: 29 C 2518/12 (19) reise-recht-wiki.de")
Der zu ersetzende Schaden besteht u.a. aus den notwendigen Ausgaben, die getätigt wurden, um das fehlende Gepäck auszugleichen. Die Notwendigkeit muss jeweils nachgewiesen werden.
Dem Urteil und Artikel 19 des Montrealer Übereinkommens hat die Fluggesellschaft Ihnen den entstandenen Schaden zu ersetzen, das heißt, jeden materiellen Schaden bis zu einer Obergrenze von 1.300 Euro.
Davon sind, wie Air France Ihnen ja bereits zugestand, sehr wahrscheinlich schonmal die 460 Euro für die neuen und notwendigen Anschaffungen eingeschlossen.
Festzustellen bleibt, ob auch die Telefon- und Hotelkosten gemeint sein könnten. Diesbezüglich sind leider keine treffenden Urteile zu finden, und es wird wohl mit Artikel 19 des MÜ zu arbeiten sein.
Dieses besagt ja, dass der Luftfrachtführer "alle, durch das fehlende Gepäck entstandenen, notwendigen Ausgaben" auszugleichen hat. Nun ließe sich argumentieren, dass Sie trotz der Ankündigung des ankommenden Gepäcks ein Zelt hätten erwerben können - damit hätten Sie womöglich schon günstiger gestanden als bei nur 2 Nächten im Hotel. Darüber hinaus sind ja auch bei Hotels Unterschiede festzustellen - so gibt es ja auch Hostels, und darin auch große Mehrbettzimmer, die dann vergleichsweise günstig ausfallen. Es lässt sich deshalb vermutlich darüber streiten, ob 625 Euro für Hotelkosten zu ersetzen sind - oder zumindest, ob diese vollständig zu ersetzen sind.
Die Telefonkosten dagegen mussten Sie, vor allen Dingen auch auf Anweisung des Luftfrachtführer hin, tätigen um überhaupt wieder in den Besitz des Gepäcks gelangen zu können - diese müssten Ihnen wohl erstattet werden.
Ihnen zu raten ist deshalb sich noch einmal mit Air France in Verbindung zu setzen, und eine Erstattung der Telefonkosten und eine zumindest anteilige Erstattung der Hotelkosten vorzuschlagen - zusätzlich zu der Erstattung der Kosten Ihrer Anschaffungen natürlich.
Bleibt Air France weiterhin uneinsichtig ist möglicherweise ein Gang zum Anwalt eine erfolgversprechende Option - bevor Sie das Angebot von Air France über die 460 Euro annehmen.