Bei einer Gepäckverspätung ergeben sich Ansprüche aus dem Montrealer Übereinkommen (MÜ).
Hier handelt es sich um einen Inlandflug. Fraglich ist daher, ob das Übereinkommen von Montreal überhaupt eingreift. Dieses regelt zwar in seinem Artikel 1 Abs. 1, dass es nur dann zur Anwendung kommt, wenn es sich bei dem betreffenden Flug um eine internationale Beförderung handelt, d.h. eine Beförderung zwischen zwei verschiedenen Staaten. Durch die europäische Verordnung VO (EG) 2027/97 wurde jedoch der Anwendungsbereich des Übereinkommens von Montreal auch auf rein inländische Flüge ausgeweitet. Dort heiß es in Artikel 1 der VO: Diese Verordnung setzt die einschlägigen Bestimmungen des Übereinkommens von Montreal über die Beförderung von Fluggästen und deren Gepäck im Luftverkehr um und trifft zusätzliche Bestimmungen. Ferner wird der Geltungsbereich dieser Bestimmungen auf Beförderungen im Luftverkehr innerhalb eines einzelnen Mitgliedstaates ausgeweitet.
D.h., die Regelungen des MÜ sind in Verbindung mit der VO 2027/97 auch auf solche innerstaatlichen Beförderungen anwendbar, die sich innerhalb eines Mitgliedstaates der EU abspielen und von einem Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft durchgeführt wurden. In Ihrem Fall fand der FLug innerhalb Indiens statt. Indien ist jedoch leider kein Mitgliedsstaat der EU und auch die FLuggesellschaft AirIndia ist keine Fluggesellschaft der Gemeinschaft.
Sie können daher leider keine Ansprüche aus dem Montraler Übereinkommen in Verbindung mit der VO (EG) 2027/97 geltend machen.