Fortsetzung:
Ich denke, dass bei dieser Reisepreisminderung außerdem auch darauf Rücksicht genommen werden sollte, dass ihr die letzte Nacht in einem Zimmer ohne Meerblick verbringen musstet.
Das AG Duisburg entschied in einem ähnliche Fall mal, dass eine Reisepreisminderung beispielsweise dann rechtens ist, wenn ein Meerblick angepriesen wird, dann aber im Hotel gar nicht möglich ist:
AG Duisburg, Urteil vom 04.02.2010, Az.: 53 C 4617/09 (ganz einfach für dich zu finden, wenn du bei Google AG Duisburg 53 C 4617/09 reise-recht-wiki.de eingibst)
Das AG Duisburg hielt eine Reisepreisminderung von sieben Prozent für gerechtfertigt, weil erwiesenermaßen von dem gebuchten Hotel überhaupt kein Meerblick möglich ist, also auch kein eingeschränkter Blick auf das Meer.
Ihr hattet eigentlich Meerblick gebucht, und ward dann gezwungen eine Nacht unfreiwillig anders zu nächtigen. Eine Vergleichbarkeit ist meiner Meinung nach zumindest möglich.
Darüber hinaus gab es noch ein anderes Urteil, und zwar vom AG München, bei dem es darum ging, dass ein Hotel überbucht war und keine gleichwertige Ersatz-Unterkunft bereitgestellt wurde. In eurem Fall war zwar das Hotel nicht direkt überbucht, aber euer ursprüngliches Zimmer, oder ein vergleichbares, schienen ja nicht mehr frei, ihr musstet dennoch einen Tag verweilen, und der Reiseveranstalter stellte keine gleichwertige Ersatz-Unterkunft.
LG München, Urteil vom 28.03.2001, Az.: 15 S 12104/00 (ganz einfach für dich zu finden, wenn du bei Google LG München 15 S 12104/00 reise-recht-wiki.de eingibst)
Die Reiseleitung bot dem Ehepaar für eine Nacht eine Ersatz-Unterkunft in einem Hotel geringerer Kategorie an. So urteilten die Richter, daß Urlauber, die mit einer begründeten Beschwerde an den Reisveranstalter herantreten, diesem die Möglichkeit geben müssen den Reisemangel zu beseitigen. In diesem Fall sei aber das angebotene Ersatz-Hotel nicht gleichwertig gewesen und mit dem Hintergrund einer ausgebuchten Insel und einem nur einwöchigen Aufenthalt dort, mussten die Urlauber dem Reiseveranstalter keine weitere Frist setzen.
Das LG München urteilt also, dass der Reisende zunächst Abhilfe verlangen muss, und normalerweise dem Reiseveranstalter auch die Möglichkeit gegeben werden soll diesem Verlangen nachzukommen. Je nachdem wie lange die Reise geht kann dieses Erfordernis aber entfallen - in eurem Fall handelte es sich um die letzte Nacht. Und ich denke, dass deshalb auch davon abgesehen werden könnte. Der Reiseveranstalter musste in obigem Fall eine Entschädigung für nutzlos aufgewandte Urlaubszeit zahlen.
Ich denke deshalb, dass diese Umbuchung Berücksichtigung finden sollte.
Doch wichtig ist, um Minderungsansprüche geltend machen zu können, müsst ihr zunächst einmal das Rügeerfordernis nach § 651 d Absatz 2 BGB berücksichtigen. Das bedeutet, dass du die Mängel deinem Reiseveranstalter gegenüber innerhalb eines Monats anzeigen musst.
Eine Minderung wird dann nach § 638 Abs. 3 BGB zu bemessen sein:
(3) Bei der Minderung ist die Vergütung in dem Verhältnis herabzusetzen, in welchem zur Zeit des Vertragsschlusses der Wert des Werkes in mangelfreiem Zustand zu dem wirklichen Wert gestanden haben würde. Die Minderung ist, soweit erforderlich, durch Schätzung zu ermitteln.
BGH, Urteil vom 14.05.2013, Az.: X ZR 15/11 (einfach für dich zu finden, wenn du bei Google BGH X ZR 15/11 reise-recht-wiki.de eingibst)
Grundsätzlich werde die Minderungsquote nach § 651d Abs. 1 BGB nach Maßgabe des § 638 Abs. 3 BGB errechnet, wobei ein Gesamttagespreis der Berechnung zugrunde gelegt werde.
> Außerdem könnte es sein, dass ihr Ansprüche aus der EU-Fluggastrechteverordnung haben könntet. Diese kommt auch neben den Vorschriften des BGB zur Anwendung. Dabei denke ich in erster Linie an Ansprüche aus Artikel 5 EU-VO wegen einer Annulierung. Euer Flug wurde um mehr als 24 Stunden nach hinten verschoben, dies könnte die Voraussetzungen einer Annulierung erfüllen:
EuGH, Urteil vom 13.10.2011, Az C-83/10 (bei Google einfach zu finden unter: „C-83/10 reise-recht-wiki“)
Eine Annullierung liegt immer dann vor, wenn ein Flug nicht so durchgeführt werden kann wie geplant und der Start daher aufgegeben wird.
Ich denke, dass euer ursprünglicher Flug nicht mehr so wahrgenommen und durchgeführt werden konnte wie ursrprünglich geplant, dafür ist die Verschiebung meiner Ansicht nach einfach zu drastisch.
Und deshalb könnten euch Ansprüche aus den Artikel 7, 8 und 9 EU-VO zustehen.
Besonderes passend sind dabei denke ich die Artikel 7 und 9 EU-VO. Nach Artikel 7 sind Ausgleichszahlungen als Entschädigung bei einer Annulierung möglich. Du schreibst nicht wo ihr seid und was euer Zielort sein soll, deshalb lässt sich eine mögliche Entschädigungssumme nicht vorschlagen. Aber du kannst die Entfernung ja noch einmal selbst abgleichen.
Darüber hinaus kommt noch Artikel 9 in Betracht, der beispielsweise eine kostenfreie Hotelunterkunft versichert. Diese ist euch ja gewährt worden. Aber, außerdem:
(1) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so sind Fluggästen folgende Leistungen unentgeltlich anzubieten:
(...)
c) Beförderung zwischen dem Flughafen und dem Ort der Unterbringung (Hotel oder Sonstiges).
Ich weiß nicht genau, was du mit dem Railandfly Ticket und dem notwendigen Parkplatz meinst, aber laut Artikel 9 hat die Airilne auch eine kostenfreie Beförderung vom Hotel zum Flughafen zu gewähren.