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Unsere Flüge wurden um jeweils einen Tag verschoben. Zusätzlich noch um 2 Stunden nach hinten.

Dadurch RailFly nicht nutzbar, müssen Parkplatz buchen.

Dazu kommt das wir unser Meerblickzimmer verlassen müssen und die Verschiebungszeit im Standardzimmer untergebracht sind.

Welche Ansprüche haben wir?
Gefragt in Flugzeitenverschiebung von (120 Punkte)
wieder getaggt von
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3 Antworten

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Hallo Katrin Prief,

so wie ich dich verstehe beschreibst du Probleme bei deiner Pauschalreise. Eure Flüge wurden um jeweils mehr als einen Tag verschoben, und die letzte Nacht bis zum Flug musste in einem Standardzimmer verbracht werden.

Du fragst dich, welche Ansprüche ihr habt.

> Bei Pauschalreisen ergeben sich Ansprüche meines Wissens nach erst einmal aus den Artikeln §§ 651 a - m BGB, da ihr mit eurem Reiseveranstalter einen Reisevertrag nach § 651a BGB geschlossen haben werdet.

Interessant für dich könnte eine Minderung nach § 651d BGB sein:

(1) Ist die Reise im Sinne des § 651c Abs. 1 mangelhaft, so mindert sich für die Dauer des Mangels der Reisepreis nach Maßgabe des § 638 Abs. 3. § 638 Abs. 4 findet entsprechende Anwendung.

Mangelhaft ist eine Reise nach den in  § 651c aufgeführten Modalitäten:

(1) Der Reiseveranstalter ist verpflichtet, die Reise so zu erbringen, dass sie die zugesicherten Eigenschaften hat und nicht mit Fehlern behaftet ist, die den Wert oder die Tauglichkeit zu dem gewöhnlichen oder nach dem Vertrag vorausgesetzten Nutzen aufheben oder mindern.

AG KÖLN, Urteil vom 07.09.2015, Az.: 142 C 78/15 (einfach zu finden, wenn du das Urteil bei Google eingibst: Amtsgericht Köln 142 C 78/15 reise-recht-wiki.de)
Ein Reisemangel i.S.d. § 651c BGB liegt vor, wenn die Reise von der vereinbarten Beschaffenheit abweicht oder ein Fehler vorliegt, durch den der Wert der Reise oder ihre Tauglichkeit zu dem vertraglich vorausgesetzten Nutzen aufgehoben oder gemindert ist.

Fraglich ist also, ob die Verschiebung eurer Flüge einerseits, und die Umbuchung auf ein für euch schlechteres Zimmer Mängel sein können.

Der BGH zu den Reisezeiten:

BGH, Urteil vom 10.12.2013 Az. X ZR 24/13 (auch ganz einfach bei Google unter BGH X ZR 24/13 „reise-recht-wiki“ zu finden)

Laut des BGH führen geänderte Reisezeiten zu einer Abweichung von der vertraglichen Leistung. Entsprechende Klauseln im Kleingedruckten der Reiseunterlagen, welche nachträgliche Änderungen bei Pauschalreisen ermöglichen sollen, seien unzulässig.

Geänderte Reisezeiten können also grundsätzlich Mängel begründen.

Fraglich ist weiterhin, in welchem Umfang die Verschiebung von Reisezeiten noch in Ordnung sein könnte:

AG Bonn, Urteil vom 27.06.1996, Az. 18 C 14/96 (ganz einfach zu finden, wenn Du bei Google eingibst: “AG Bonn 18 C 14/96 reise-recht-wiki.de“)

Minderungsanspruch verneint. Eine Vorverlegung des Abfluges um 5 Stunden ist nicht als Beförderungsmangel zu qualifizieren und berechtigt daher nicht zur Reisepreisminderung. Bei Charterflügen ist nach Ansicht des Gerichtes eine Flugzeitenverspätung von bis zu 8 Stunden zu tolerieren.

Düsseldorf, Urteil vom 02.05.2013, Az. I-6 U 123/12 (einfach zu finden, wenn Sie bei Google eingeben: „OLG Düsseldorf I-6 U123/12 reise-recht-wiki.de")

Geringere Verschiebungen sind als hinnehmbar anzusehen. So kann eine Verschiebung von 4 bis 8 Stunden noch zulässig sein.

Verschiebungen bis zu 8 Stunden scheinen hinnehmbar zu sein.

Eure Verschiebung ist drastischer, und umfasst mehr als einen ganzen Tag - also 24 Stunden.

Meiner Meinung nach könnte deshalb eure Reise mangelbehaftet sein. Dieser Mangel könnte euch auch nicht zumutbar sein:

OLG Düsseldorf, Urteil vom 02.05.2013, Az. I-6 U 123/12 (einfach zu finden, wenn Sie bei Google eingeben: „OLG Düsseldorf I-6 U123/12 reise-recht-wiki.de")

Von Bedeutung ist, ob die Veränderungen für den Fluggast noch zumutbar sind. Der Begriff der Zumutbarkeit ist jedoch nicht eindeutig definiert. Eine Flugzeitenänderung ist klassischerweise eindeutig dann unzumutbar, wenn dadurch die Nachtruhe beeinträchtigt wird.

Durch die Flugzeitenverschiebung konntet ihr einen Tag länger an eurem Urlaubsort verweilen. Du schreibst nicht, dass euch dadurch weitere Kosten entstanden wären, oder ihr deshalb Probleme mit eurem Arbeitsplatz bekommen hättet. Insofern ist auch kein Urlaubstag verloren gegangen, ihr habt vielleicht eher etwas dazugewonnen.

Dennoch handelt es sich um eine drastische Verschiebung.

Und außerdem:

LG Hamburg, Urteil vom 28.12.2012, Az.: 313 O 55/11 (ganz einfach für dich zu finden, wenn du bei Google LG Hamburg 313 O 55/11 reise-recht-wiki.de eingibst)

Bei Flugzeitenänderungen ist ein Mangel immer dann gegeben, wenn sich entweder der An- oder Abreisetag ändern oder die Nachtruhe erheblich beeinträchtigt wird.

Diesem Urteil folgend scheint also eine Veränderung des An- oder Abreisetages einen Mangel unproblematisch begründen zu können. Sie als Reisender erwarten bei einer Reise ja auch eine gewisse Planungssicherheit. Ob nun wirklich ein Mangel vorliegt, kann im Zweifel nur ein Gericht mit völliger Sicherheit bestätigen.

 

Fortsetzung folgt...

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Fortsetzung:

 

Ich denke, dass bei dieser Reisepreisminderung außerdem auch darauf Rücksicht genommen werden sollte, dass ihr die letzte Nacht in einem Zimmer ohne Meerblick verbringen musstet.

Das AG Duisburg entschied in einem ähnliche Fall mal, dass eine Reisepreisminderung beispielsweise dann rechtens ist, wenn ein Meerblick angepriesen wird, dann aber im Hotel gar nicht möglich ist:

AG Duisburg, Urteil vom 04.02.2010, Az.: 53 C 4617/09 (ganz einfach für dich zu finden, wenn du bei Google AG Duisburg 53 C 4617/09 reise-recht-wiki.de eingibst)

Das AG Duisburg hielt eine Reisepreisminderung von sieben Prozent für gerechtfertigt, weil erwiesenermaßen von dem gebuchten Hotel überhaupt kein Meerblick möglich ist, also auch kein eingeschränkter Blick auf das Meer.

Ihr hattet eigentlich Meerblick gebucht, und ward dann gezwungen eine Nacht unfreiwillig anders zu nächtigen. Eine Vergleichbarkeit ist meiner Meinung nach zumindest möglich.

Darüber hinaus gab es noch ein anderes Urteil, und zwar vom AG München, bei dem es darum ging, dass ein Hotel überbucht war und keine gleichwertige Ersatz-Unterkunft bereitgestellt wurde. In eurem Fall war zwar das Hotel nicht direkt überbucht, aber euer ursprüngliches Zimmer, oder ein vergleichbares, schienen ja nicht mehr frei, ihr musstet dennoch einen Tag verweilen, und der Reiseveranstalter stellte keine gleichwertige Ersatz-Unterkunft.

LG München, Urteil vom 28.03.2001, Az.: 15 S 12104/00 (ganz einfach für dich zu finden, wenn du bei Google LG München 15 S 12104/00 reise-recht-wiki.de eingibst)

Die Reiseleitung bot dem Ehepaar für eine Nacht eine Ersatz-Unterkunft in einem Hotel geringerer Kategorie an. So urteilten die Richter, daß Urlauber, die mit einer begründeten Beschwerde an den Reisveranstalter herantreten, diesem die Möglichkeit geben müssen den Reisemangel zu beseitigen. In diesem Fall sei aber das angebotene Ersatz-Hotel nicht gleichwertig gewesen und mit dem Hintergrund einer ausgebuchten Insel und einem nur einwöchigen Aufenthalt dort, mussten die Urlauber dem Reiseveranstalter keine weitere Frist setzen.

Das LG München urteilt also, dass der Reisende zunächst Abhilfe verlangen muss, und normalerweise dem Reiseveranstalter auch die Möglichkeit gegeben werden soll diesem Verlangen nachzukommen. Je nachdem wie lange die Reise geht kann dieses Erfordernis aber entfallen - in eurem Fall handelte es sich um die letzte Nacht. Und ich denke, dass deshalb auch davon abgesehen werden könnte. Der Reiseveranstalter musste in obigem Fall eine Entschädigung für nutzlos aufgewandte Urlaubszeit zahlen.

Ich denke deshalb, dass diese Umbuchung Berücksichtigung finden sollte.

Doch wichtig ist, um Minderungsansprüche geltend machen zu können, müsst ihr zunächst einmal das Rügeerfordernis nach § 651 d Absatz 2 BGB berücksichtigen. Das bedeutet, dass du die Mängel deinem Reiseveranstalter gegenüber innerhalb eines Monats anzeigen musst.

Eine Minderung wird dann nach § 638 Abs. 3 BGB zu bemessen sein:

(3) Bei der Minderung ist die Vergütung in dem Verhältnis herabzusetzen, in welchem zur Zeit des Vertragsschlusses der Wert des Werkes in mangelfreiem Zustand zu dem wirklichen Wert gestanden haben würde. Die Minderung ist, soweit erforderlich, durch Schätzung zu ermitteln.

BGH, Urteil vom 14.05.2013, Az.: X ZR 15/11 (einfach für dich zu finden, wenn du bei Google BGH X ZR 15/11 reise-recht-wiki.de eingibst)

Grundsätzlich werde die Minderungsquote nach § 651d Abs. 1 BGB nach Maßgabe des § 638 Abs. 3 BGB errechnet, wobei ein Gesamttagespreis der Berechnung zugrunde gelegt werde.

> Außerdem könnte es sein, dass ihr Ansprüche aus der EU-Fluggastrechteverordnung haben könntet. Diese kommt auch neben den Vorschriften des BGB zur Anwendung. Dabei denke ich in erster Linie an Ansprüche aus Artikel 5 EU-VO wegen einer Annulierung. Euer Flug wurde um mehr als 24 Stunden nach hinten verschoben, dies könnte die Voraussetzungen einer Annulierung erfüllen:

EuGH, Urteil vom 13.10.2011, Az C-83/10 (bei Google einfach zu finden unter: „C-83/10 reise-recht-wiki“)

Eine Annullierung liegt immer dann vor, wenn ein Flug nicht so durchgeführt werden kann wie geplant und der Start daher aufgegeben wird. 

Ich denke, dass euer ursprünglicher Flug nicht mehr so wahrgenommen und durchgeführt werden konnte wie ursrprünglich geplant, dafür ist die Verschiebung meiner Ansicht nach einfach zu drastisch.

Und deshalb könnten euch Ansprüche aus den Artikel 7, 8 und 9 EU-VO zustehen.

Besonderes passend sind dabei denke ich die Artikel 7 und 9 EU-VO. Nach Artikel 7 sind Ausgleichszahlungen als Entschädigung bei einer Annulierung möglich. Du schreibst nicht wo ihr seid und was euer Zielort sein soll, deshalb lässt sich eine mögliche Entschädigungssumme nicht vorschlagen. Aber du kannst die Entfernung ja noch einmal selbst abgleichen.

Darüber hinaus kommt noch Artikel 9 in Betracht, der beispielsweise eine kostenfreie Hotelunterkunft versichert. Diese ist euch ja gewährt worden. Aber, außerdem:

(1) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so sind Fluggästen folgende Leistungen unentgeltlich anzubieten:

(...)

c) Beförderung zwischen dem Flughafen und dem Ort der Unterbringung (Hotel oder Sonstiges).

Ich weiß nicht genau, was du mit dem Railandfly Ticket und dem notwendigen Parkplatz meinst, aber laut Artikel 9 hat die Airilne auch eine kostenfreie Beförderung vom Hotel zum Flughafen zu gewähren.

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Durch Ihre Angaben gehe ich davon aus, dass sie eine Pauschalreise gebucht haben. Jetzt wurden Sie jedoch darüber informiert, dass es innerhalb dieser eine Veränderungen gab. Ihre Flüge wurden um mehr als 1 Tage nach hinten verschoben

Sie fragen sich nun, welche Ansprüche Sie durch diese Änderung haben könnten.

Sie haben eine Pauschalreise gebucht. Eventuelle Ansprüche ergeben sich zunächst aus den §§ 651 a - m BGB.

Am sinnvollsten wäre meiner Ansicht nach hier eine Reisepreisminderung. Diese ergibt sich aus § 651 d BGB:

(1) Ist die Reise im Sinne des § 651c Abs. 1 mangelhaft, so mindert sich für die Dauer des Mangels der Reisepreis nach Maßgabe des § 638 Abs. 3. § 638 Abs. 4 findet entsprechende Anwendung.

Es ist, nach dieser Norm, also zunächst einmal ein Mangel notwendig.

AG KÖLN, Urteil vom 07.09.2015, Az.: 142 C 78/15 (einfach zu finden, wenn du das Urteil bei Google eingibst: Amtsgericht Köln 142 C 78/15 reise-recht-wiki.de)
Ein Reisemangel i.S.d. § 651c BGB liegt vor, wenn die Reise von der vereinbarten Beschaffenheit abweicht oder ein Fehler vorliegt, durch den der Wert der Reise oder ihre Tauglichkeit zu dem vertraglich vorausgesetzten Nutzen aufgehoben oder gemindert ist.

Ihre Flüge wurden um mehr als einen Tag verschoben.

OLG Düsseldorf, Urteil vom 02.05.2013, Az. I-6 U 123/12 (einfach zu finden, wenn Sie bei Google eingeben: „OLG Düsseldorf I-6 U123/12 reise-recht-wiki.de")

Geringere Verschiebungen sind als hinnehmbar anzusehen. So kann eine Verschiebung von 4 bis 8 Stunden noch zulässig sein.

AG Bonn, Urteil vom 27.06.1996, Az. 18 C 14/96 (ganz einfach zu finden, wenn Du bei Google eingibst: “AG Bonn 18 C 14/96 reise-recht-wiki.de“)

Minderungsanspruch verneint. Eine Vorverlegung des Abfluges um 5 Stunden ist nicht als Beförderungsmangel zu qualifizieren und berechtigt daher nicht zur Reisepreisminderung. Bei Charterflügen ist nach Ansicht des Gerichtes eine Flugzeitenverspätung von bis zu 8 Stunden zu tolerieren.

Nach diesen Urteilen sind Verschiebungen von bis zu 8 Stunden hinzunehmen. Da Ihre Verlegung jedoch deutlich extremer ist, begründet diese meines Erachtens nach durchaus einen Reisemangel.

Siehe auch weiter Urteile:

AG Hamburg, Urteil vom 22.08.1996, Az. 22b C 672/96 (ganz einfach zu finden, wenn Du bei Google eingibst: “ AG Hamburg 22b C 672/96 reise-recht-wiki.de“)

Minderungsanspruch bejaht.  Bei einer Kurzreise über 4 Tage wurde der Rückflug von 20.25 Uhr auf 9.30 Uhr vorverlegt. Die Reisezeit verkürzte sich dadurch um einen ganzen Tag. Der Reisepreis konnte um 25 % für den verlorenen Tag gemindert werden.

AG Ludwigsburg, Urteil vom 18.08.2008, Az. 10 C 1621/08 (ganz einfach zu finden, wenn Du bei Google eingibst: “ AG Ludwigsburg 10 C 1621/08 reise-recht-wiki.de“)

Minderung bejaht. Die Vorverlegung des Rückflugs um 11 Stunden bei einer 7tägigen Flugreise stellt einen Reisemangel dar und berechtigt zur Reisepreisminderung für den Tag, der durch die Verlegung verloren ging.

Sie haben also meiner Anicht nach wahrscheinlich einen Anspruch auf Reisepreisminderung. Siehe folgendes Urteil für die Berechnung eines solchen Anspruches:

BGH, Urteil vom 14.05.2013, Az.: X ZR 15/11 (einfach für dich zu finden, wenn du bei Google BGH X ZR 15/11 reise-recht-wiki.de eingibst)

Grundsätzlich werde die Minderungsquote nach § 651d Abs. 1 BGB nach Maßgabe des § 638 Abs. 3 BGB errechnet, wobei ein Gesamttagespreis der Berechnung zugrunde gelegt werde.

Bei der Reisepreisminderung sollte meiner Ansicht nach auch Rücksicht auf den fehlenden Meerblick genommen werden.

Neben einer Reisepreisminderung kommt meines Erachtens auch ein Anspruch auf Schadensersatz aus § 651f in Betracht. Dieser umfasst  alle Vermögensnachteile bzw. Gesundheits- oder Sachschäden, die aus Reisemängeln resultieren. Die Schäden im Sinne des § 651 f Absatz 1 BGB umfassen alle Mangelfolge- und Begleitschäden die in einem Zusammenhang mit dem Reisemangel stehen und nicht schon durch eine Reisepreisminderung ausgeglichen wurden. 

Meines Erachtens nach können Sie aus dem § 651 f BGB die Kosten geltend machen, die Ihnen durch die Flugverlegung entstehen. Also die Fahrtkosten, Parkplatzkosten oder Hotelkosten.

 

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