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3 Antworten

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Lieber Fragesteller,

Sie schildern einen konkreten Einzelfall mit konkreten Fragen zu diesem Sachverhalt. Bitte beachten Sie, dass die folgenden Ausführungen lediglich allgemein gelten und keinen Rechtsrat in Bezug auf Ihren Einzelfall darstellen:

Habe ich hierbei bei einer Stornierung Anspruch auf Erstattung des Flugpreises?

JA. Sie müssen die Flugzeitenänderung des Hinfluges durch die NIKI Luftfahrt GmbH nicht akzeptieren. Wenn Sie den Flug auf Grund der unzumutbaren (siehe unten) Flugzeitenänderung nicht antreten, hat Ihnen die Fluggesellschaft sämtliche (=100%) von Ihnen vorab geleisteten Gelder zu erstatten zuzüglich Ihrer Auslagen und Aufwendungen (Porto, Mietwagenstornierung, Hotelstornierung, etc.).

1. Ist die Flugänderung bzw. Flugzeitenänderung der Niki Fly zulässig?

Grundsätzlich ist es rechtlich einfach: Vertrag ist Vertrag! Juristen drücken diesen seit römischen Rechtszeiten geltenden Grundsatz gerne mit der lateinischen Floskel aus: pacta sunt servanda. Die wesentlichen Vertragsinhalte des Flugbeförderungsvertrages sind für beide Parteien (Fluggast und Fluggesellschaft) rechtsverbindlich. Sinn und Zweck eines Vertrages ist es ja gerade, die gegenseitigen Verpflichtungen der Vertragsparteien verbindlich festzulegen. Nach Vertragsschluss kann keine Vertragspartei die Vertragsinhalte einseitig ändern.

Der Fluggast hat aus dem mit der Fluggesellschaft eingegangenen Luftbeförderungsvertrag das Recht, mit den gebuchten Flügen und zu den vereinbarten Zeiten befördert zu werden (Verfügungsanspruch). Demgegenüber war die Fluggesellschaft nicht berechtigt, ohne Zustimmung des Flugpassagiers eine Umbuchung dahin vorzunehmen, dass die erste Teilstrecke der Flugreise zu einer anderen Uhrzeit mit einem anderen Flug durchgeführt wird. Darin liegt eine Vertragsänderung, welche zwei übereinstimmende Willenserklärungen der Vertragsparteien erfordert hätte“ (vgl. LG Düsseldorf, Urt. v. 04.12.2013, Az: 22 S 152/13; AG Düsseldorf, Urt. v. 05.09.2013, Az: 37 C 10805/13 gegen SAS Scandinavian Airlines).

 

 

2. Ist die Flugänderung bzw. Flugzeitenänderung der Niki Fly zumutbar?

Wichtigste Voraussetzung ist, dass die Leistungsänderung der Fluggesellschaft für den Fluggast zumutbar sein muss (vgl. die gesetzliche Vorschrift des §308 Nr. 4 zum Änderungsvorbehalt und z.B. das Urteils des BGH gegen die Lufthansa - BGH, Urt. v. 20.01.1983, Az: VII ZR 105/81: „Die entscheidende Frage ist die, ob die Änderung für den Fluggast zumutbar ist“).

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FORTSETZUNG: Im Werkvertragsrecht ist eine Flugänderung und/oder Flugzeitenänderung rechtlich erheblich, wenn dem Fluggast eine Verspätung nicht mehr zuzumuten ist. Was zumutbar ist und was nicht, ist eine Entscheidung des Einzelfalls. Flugänderungen von mehr als 60 Minuten sind grundsätzlich unzumutbar und damit vom Fluggast nicht hinzunehmen.

In Ihrem Fall ist die Flugzeitenänderung der Niki Luftfahrt GmbH mit 11 Stunden Zeitunterschied wesentlich und unzumutbar.

FLUGÄNDERUNG - WELCHE ANSPRÜCHE HABE ICH?

  • Akzeptieren
  • Rücktritt (=Kostenlose Flugstornierung unter Erstattung aller (=100%) vorausgeleisteten Gelder ohne Bearbeitungsgebühren)
  • Anspruch auf Alternativbeförderung zu vergleichbaren Bedingungen (=Ersatzflug)
  • Erfüllt die Airline den Anspruch nicht, kann der Anspruch im Rahmen des Rechts auf Selbstvornahme durchgesetzt werden, dann Anspruch auf Aufwendungs- und Schadensersatz aller entstandenen Kosten durch neue Flugbuchung, eventuelle Taxikosten, Fahrtkosten, Parkkosten, Hotelkosten, etc.
  • Anspruch auf Ausgleichszahlung i.H.v. 250, 400 bzw. 600 Euro pro Person im Einzelfall zu prüfen

Für eine abschließende Beurteilung des von Ihnen geschilderten Sachverhalts liegen nicht genügend Informationen vor. Sie können einen ausführlichen Beitrag zu Flugänderungen mit vielen Tipps hier lesen. Jedenfalls müssen Sie die Flugänderung und die Flugzeitenänderung des Hinfluges von Berlin nach Palma durch die NIKI Luftfahrt GmbH nicht akzeptieren.

Ich hoffe, Ihnen eine erste hilfreiche Orientierung gegeben zu haben.

Mit freundlichen Grüßen,

Jan Bartholl

RECHTSANWALTSKANZLEI BARTHOLL LEGAL SERVICES
Mommsenstraße 58
10629 Berlin
Telefon +49 (0) 30 5770 39830
www.ra-janbartholl.de

Beachten Sie bitte, dass die vorstehenden Ausführungen keinen Rechtsrat darstellen. Bedenken Sie bitte, dass hier im Rahmen des Meinungsaustausches ohne Kenntnis aller Umstände kein abschließender Rat gegeben werden kann. Der Meinungsaustausch auf dieser Plattform ersetzt keinen Rechtsrat durch einen Rechtsanwalt. Wer eine abschließende Beurteilung des Sachverhaltes oder einen rechtsverbindlichen Rechtsrat wünscht, sollte einen Rechtsanwalt kontaktieren.

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Sie haben einen Flug mit Niki von Berlin nach Palma Ende November gebucht. Nun wurden Sie darüber informiert, dass sich die Flugzeiten von 6.30 Uhr auf 17.00 Uhr geändert haben. Sie fragen sich nun, welche Ansprüche Ihnen dadurch gegen die Fluggesellschaft zustehen. Insbesondere fragen Sie nach der Möglichkeit einer kostenfreien Stornierung.

Bei Flugverspätungen, Annullierungen oder Nichtbeförderungen im europäischen Raum greift die Europäische Fluggastrechte Verordnung. Die Fluggastrechte dienen der Stärkung der Ansprüche von Flugpassagieren bei Flügen, die in der EU, Island, Norwegen oder der Schweiz angetreten werden, oder die von EU-Fluggesellschaften durchgeführt werden und einen EU-Flughafen als Ziel haben. Aus dieser Verordnung könnte sich in Ihrem Fall eine passende Anspruchsgrundlage ergeben.

In Ihrem Fall wurde der Flug um über 10 Stunden nach hinten verlegt. Im Falle einer so erheblichen Verspätung kann bereits von einer Annullierung des ursprünglich gebuchten Fluges ausgegangen werden.

Siehe dafür auch folgende Urteile:

EuGH, Urteil vom 13.10.2011, Az C-83/10 (ganz einfach zu finden, wenn Du bei Google eingibst : „EuGH C-83/10 reise-recht-wiki.de“)

Eine Annullierung liegt immer dann vor, wenn ein Flug nicht so durchgeführt werden kann wie geplant und der Start daher aufgegeben wird. Wird ein Flug auf einen anderen Tag verlegt, ist darin ebenfalls eine Annullierung zu sehen. Es ergeben sich somit auch Ansprüche aus der EU-Fluggastrechteverordnung.

BGH- X ZR 34/14 (ganz einfach zu finden, wenn Du bei Google eingibst: " BGH X ZR 34/14 reise-recht-wiki.de“)

Der BGH hatte entschieden, dass auch eine zeitliche Flug-Verlegung nach hinten einer Nichtbeförderung gleichkomme und dem Kunden dann Ausgleichszahlungen zustehen könnten.

AG Hannover, Urteil v. 11.04.2011, 512 C 15244/10 (ganz einfach zu finden, wenn Du bei Google eingibst:  512 C 15244/10 reise-recht-wiki)

In diesem Urteil wird dies noch mal bestätigt. Eine Verlegung des Fluges um 10 Stunden gleicht einer Annullierung

Daher könnten Sie einen Anspruch auf Ausgleichszahlungen aus Art. 7 VO Nr. 261/2004 gegen die Fluggesellschaft haben:

Artikel 7, Ausgleichsanspruch

 „(1) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so erhalten die Fluggäste Ausgleichszahlungen in folgender Höhe:

a) 250 EUR bei allen Flügen über eine Entfernung von 1 500 km oder weniger,

b) 400 EUR bei allen innergemeinschaftlichen Flügen über eine Entfernung von mehr als 1 500 km und bei allen anderen Flügen über eine Entfernung zwischen 1 500 km und 3 500 km,

c) 600 EUR bei allen nicht unter Buchstabe a) oder b) fallenden Flügen.

Bei der Ermittlung der Entfernung wird der letzte Zielort zugrunde gelegt, an dem der Fluggast infolge der Nichtbeförderung oder der Annullierung später als zur planmäßigen Ankunftszeit ankommt“.

Je nachdem von wo nach wo Sie fliegen, könnten Sie also einen Anspruch auf Ausgleichszahlungen aus Art. 7 VO Nr. 261/2004 in Höhe von 250, 400 oder 600 EUR haben.

Hier ist jedoch zu beachten, dass gem. Art. 5 Abs. 1 c) i) der Anspruch leider entfällt, wenn der Fluggast mindestens zwei Wochen vor dem planmäßigen Abflug über die Annullierung informiert wird. Da Ihr Flug Ende November stattfinden soll, ist dies hier der Fall. Sie haben daher leider keinen Anspruch auf eine Ausgleichszahlung.

Trotzdessen können Sie bei einer Annullierung Ihres ursprünglichen Fluges gem. Art. 8 VO Nr. 261/2004 zwischen diesen drei Optionen wählen:

  • die Erstattung der kompletten Kosten für die Flugscheine, zu dem Preis zu dem sie gekauft wurden
  • eine anderweitige Beförderung zum Endziel zum frühstmöglichen Zeitpunkt unter vergleichbaren Reisebedingungen
  • eine anderweitige Beförderung zum Endziel zu einem späteren Zeitpunkt auf Wunsch des Fluggasts, unter vergleichbaren Reisebedingungen

Somit abschließend zu Ihrer Frage: Sie können den Flug gem. Art. 8 jedoch kostenfrei stornieren und selber neu buchen. Dabei darf die Fluggesellschaft Ihnen keine Gebühren oder Steuern auferlegen.

KG Berlin, Urteil vom 12.08.2014, Az.: 5 U 2/12 (ganz einfach zu finden, wenn Du bei Google eingibst: " KG Berlin 5 U 2/12 reise-recht-wiki.de)

Eine Fluggesellschaft darf kein Entgelt für die Bearbeitung stornierter oder nicht angetretener Flüge verlangen.

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