Sehr geehrter Fragesteller,
die Rückerstattung der Flugkosten könnte leider sehr schwierig werden.
Bei allen Flügen muss zuerst die Anwendbarkeit der Fluggastrechte-Verordnung Nr. 261/2004 geprüft werden.
(1) Hinflug
Wenn ich richtig verstanden habe, haben Sie auf dem Weg nach Australien zunächst einen mehrtägigen Aufenthalt in Thailand eingelegt und danach sollte es weiter nach Sydney mit einem separaten Flug gehen. Ich gehe auch davon aus, dass Sie den Flug Deutschland-Thailand unabhängig vom Flug Thailand-Australien gebucht haben. In einem solchen Fall ist die Verordnung Nr. 261/2004 leider nicht anwendbar, sodass Sie sich bei der Durchsetzung Ihrer Erstattungsansprüche nicht darauf berufen können. Die Anwendung der Fluggastrechte-Verordnung Nr. 261/2004 ist bei Flügen, die den Start- oder Zielort außerhalb der Europäischen Union haben, ausgeschlossen. Das heißt nicht unbedingt, dass Sie keinen Anspruch auf die Rückerstattung des Fluges haben, den Sie aufgrund von Einreiseverbot in Australien nicht wahrnehmen können, jedoch beruht dann ein solcher Anspruch nicht auf dem europäischen oder deutschen Recht.
Selbst wenn Sie den Flug Deutschland-Thailand im Rahmen einer einheitlichen Buchung mit dem Flug Thailand-Australien gebucht haben, wird voraussichtlich kein Gericht in Deutschland eine einheitliche bzw. zusammenhängende Beförderung annehmen, da der Aufenthalt zwischen den beiden Flügen einfach viel zu groß ist. Bei einer mehrtägigen „Pause“ zwischen den Flügen handelt es sich schon um zwei unterschiedliche Beförderungsleistungen, bei denen die Verordnung Nr. 261/2004 eben auf den Flug, der komplett außerhalb von Europa stattfindet, nicht anwendbar ist.
(2) Rückflug
Schwierig verhält es sich leider auch mit dem Rückflug von Australien nach Deutschland. Die Gültigkeit der Verordnung ist auch für den Rückflug gesondert zu prüfen, da der Hin- und der Rückflug ebenfalls als zwei gesonderte Flugleistungen zu betrachten sind (AG München, Urt. v. 10.11.2016, Az: 261 C 13238/16). Gemäß Art. 3 Abs. 1 Buchst. b) EG-Verordnung Nr. 261/2004 gilt die Verordnung dann, wenn der Flug zwar außerhalb der Europäischen Union startet, jedoch an einem Flughafen der EU landet und von einer EU-Fluggesellschaft durchgeführt wird. Dabei wird jedoch der Flug als Ganzes betrachtet, also inklusive Umsteigeverbindungen. Damit also Sie zumindest für den Rückflug die Rechte aus der Verordnung geltend machen können, müssen Sie den Flug bei einer europäischen Airline gebucht haben und diese muss zumindest eine Teilstrecke durchgeführt haben.
Wenn dem nicht so ist und der gesamte Rückflug von einer oder mehreren nicht-europäischen Airlines durchgeführt wird, kann die Verordnung Nr. 261/2004 leider nicht angewendet werden.
(3) Stornierung des Rückflugs
Angenommen, die Fluggastrechte-Verordnung Nr. 261/2004 ist auf den Rückflug anwendbar. Sofern die Airline den Flug annulliert, können Sie ganz regulär die Erstattung der Flugscheinkosten gemäß Art. 5 Abs. 1 Buchst. a) VO 261/2004 in Verbindung mit Art. 8 Abs. 1 Buchst. a) erster Gedankenstrich VO 261/2004 fordern. Bei einer Annullierung Ihres Fluges haben Sie das Recht, entweder eine Ersatzbeförderung oder die volle Erstattung der Flugscheinkosten zu bekommen.
Sofern der Flug noch nicht annulliert wurde, gibt es leider wieder ein Problem. Da Sie den Hinflug nach Australien nicht wahrnehmen konnten, ist der Rückflug vermutlich hinfällig. Da die beiden jedoch als zwei eigenständige Beförderungsleistungen betrachtet werden, ist es unerheblich, was mit dem Hinflug passiert – Sie können jedenfalls den Rückflug nicht kostenlos stornieren, wenn Sie den Hinflug nicht wahrnehmen konnten, auch nicht wegen Gründen, die Sie nicht zu vertreten haben.
Bitte beachten Sie, dass mein Beitrag keinen verbindlichen Rechtsrat darstellt. Auch wenn die Situation auf den ersten Blick ziemlich düster aussieht, empfehle ich Ihnen, sich an einen Fachanwalt für Flugrecht zu wenden.