Du hast Flüge als Individualreise von Bremen über Istanbul nach Antalya und zurück gebucht. Dein Rückflug wurde leider von 15:20 auf 05:30 vorverlegt, und darüber hinaus ging dieser nicht mehr nach Bremen, sondern nach Frankfurt. Über das Reisebüro seid ihr auf Köln umgebucht worden.
Du fragst dich, ob und von wem du nun Schadensersatz verlangen kannst.
Da du keine Pauschalreise, sondern eine Individualreise gebucht hast kommen für dich meine ich nur Ansprüche aus der EU-Fluggastrechteverordnung in Betracht.
Allerdings bezweifle ich persönlich schon die Eröffnung des Anwendungsbereichs derselben für deinen Rückflug. Dieser Anwendungsbereich steht in Artikel 3 EU-VO und lautet wie folgt zur Erklärung:
(1) Diese Verordnung gilt
a) für Fluggäste, die auf Flughäfen im Gebiet eines Mitgliedstaats, das den Bestimmungen des Vertrags unterliegt, einen Flug antreten;
b) sofern das ausführende Luftfahrtunternehmen ein Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft ist, für Fluggäste, die von einem Flughafen in einem Drittstaat einen Flug zu einem Flughafen im Gebiet eines Mitgliedstaats, das den Bestimmungen des Vertrags unterliegt, antreten, es sei denn, sie haben in diesem Drittstaat Gegen- oder Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen erhalten.
So danach ist also die EU-VO in zwei Fällen anwendbar, nämlich immer dann, wenn eine Verbindung zu einem Mitgliedsstaat hergestellt werden kann. Entweder über das Startland, wie Deutschland, oder aber darüber, dass, soweit man in einem Drittstaat, wie der Türkei, startet, über die Airline - diese muss ein Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft sein.
So sieht es auch der BGH:
BGH, Urteil vom 12.11.2012, Az.: X ZR 14/12 (einfach für Sie zu finden, wenn Sie bei Google eingeben: BGH X ZR 14/12 reise-recht-wiki.de)
Ein Fluggast bucht bei einem brasilianischen Luftfahrtunternehmen einen Flug nach Sao Paolo. Weil sich der Abflug von Belem nach Sao Paolo um 8 Stunden verzögerte, verlangt er eine Entschädigung wegen Flugverspätung nach der europäischen Fluggastrechteverordnung (EG) Nr. 261/2004.
Der Bundesgerichtshof lehnt das Begehren des Klägers ab.
Denn kurzum:Die europäische Fluggastrechteverordnung finde keine Anwendung bei außereuropäischen Flügen.
Mit Blick auf das was dir passiert ist: euer Flug startete in Antalya, und zwar mit Atlasglobal. Du sprachst vorher noch von Turkish Airlines, ebenso von Anadolujet. Welche Airline davon es nun genau gewesen ist kann meine ich dahinstehen, denn alle haben ihren Firmensitz in der Türkei, und sind somit kein Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft.
Mit dem Start in Antalya seid ihr außerdem auch nicht aus einem Mitgliedsstaat gestartet. Die Türkei gehört ja nun nicht zur EU.
Die Voraussetzungen aus Artikel 3 EU-VO liegen deshalb meiner Meinung nach leider nicht vor, und Ansprüche aus der EU-VO sind nicht möglich. Anderweitige Ansprüche ergeben sich für dich vielleicht aus türkischem Recht gegen die türkischen Airlines, darüber weiß ich allerdings nichts.
Darüber hinaus steht es dir natürlich frei einen Anwalt zurate zu ziehen, oder dich einfach auf eigene Faust bei einer der Airlines zu melden - welche tatsächlich anzuschreiben ist ist normalerweise den Reiseunterlagen beziehungsweise dem Flugticket zu entnehmen. Dabei könnte dir vielleicht auch dein Reisebüro weiterhelfen.