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Erst einmal guten Tag in die Runde - mein Name ist Bernhard

Ich habe (für meine Frau und mich) am 17.3.2019  einen Flug von Stuttgart nach Rio de Janeiro gebucht.

Ich wohne im S-Bahn-Bereich von Stuttgart -> Anfahrt zum Flughafen kurz und kostet nur ein paar Euro.

Abflugzeit: 19.12.2019 -  18:50 Ankunft dort 20:20 - weiter um 23:30

Nach einiger Zeit erhielten wir die Nachricht, daß der Flug von Stuttgart gestrichen sei und wir schon um 06:00 abfliegen sollen. Weiterflug von Lissabon sollte bleiben - also "ewig" Aufenthalt.

Vorgestern kam die Nachricht, daß überhaupt nicht von Stuttgart geflogen werden soll, sondern um 06:05 ab Frankfurt. Weiterflug ab Lissabon soll bleiben -> "ewig" + Anreise nach Frankfurt + Übernachtung dort.

Auf meine Nachfrage, wer für die Mehrkosten aufkommt, erhielt ich sinngemäss die Antwort, "die Airline auf jeden Fall nicht". Kostenfreie Stornierung wurde auch abgelehnt.

Da ich nach Rio möchte - von dort startet mein selbst zusammengestelltes Reiseprogramm- habe ich der Änderung zugestimmt.

Kann das so angehen, daß ich das selbst zahlen muss?

Gefragt in Flugzeitenverschiebung von (120 Punkte)
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2 Antworten

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Hallo Bernhard,

Sie haben also einen Flug für sie und ihre Frau von Stuttgart nach Rio de Janeiro gebucht. Dieser Flug wurde zunächst vorverlegt, und anschließend komplett storniert, wenn ich es richtig verstanden habe. 

Stattdessen wurde ein Flug von Frankfurt zu einer komplett anderen Zeit angeboten. Da sie sagen, es geht um ein selbst zusammengestelltes Reiseprogramm, gehe ich davon aus, es handelt sich nicht um eine Pauschalreise

Im Falle einer Flugannullierung haben sie natürlich Ansprüche gegen das ausführende Flugunternehmen. 

Da sich nicht nur die Abflugzeit, sondern auch der Startflughafen geändert hat, kann man davon ausgehen, dass es sich um einen komplett anderen als den von dir gebuchten Flug handelt. 

Der Flug von Stuttgart nach Rio de Janeiro wurde somit annulliert. 

EuGH, Urteil vom 13.10.2011, Az C-83/10 (bei Google einfach zu finden, wenn Sie eingeben: „C-83/10 reise-recht-wiki“)

Eine Annullierung liegt immer dann vor, wenn ein Flug nicht so durchgeführt werden kann wie geplant und der Start daher aufgegeben wird. Wird ein Flug auf einen anderen Tag verlegt, ist darin ebenfalls eine Annullierung zu sehen. Es ergeben sich somit auch Ansprüche aus der EU-Fluggastrechteverordnung.

Es ergeben sich also Ansprüche aus Art. 5 VO Nr. 261/2004. In Art. 5 stehen Verweise auf die Art. 7, 8 und 9 der Verordnung. Aus diesen könnte sich eine passende Anspruchsgrundlage ergeben.

(1) Bei Annullierung eines Fluges werden den betroffenen Fluggästen

a) vom ausführenden Luftfahrtunternehmen Unterstützungsleistungen gemäß Artikel 8 angeboten,

b) vom ausführenden Luftfahrtunternehmen Unterstützungsleistungen gemäß Artikel 9 angeboten und

c) vom ausführenden Luftfahrtunternehmen ein Anspruch auf Ausgleichsleistungen gemäß Artikel 7 eingeräumt, es sei denn,

i) sie werden über die Annullierung mindestens zwei Wochen vor der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet

Sie könnten also zunächst einmal einen Anspruch auf Ausgleichszahlungen aus Art. 7 VO Nr. 261/2004 haben: 

Artikel 7, Ausgleichsanspruch

 „(1) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so erhalten die Fluggäste Ausgleichszahlungen in folgender Höhe:

a) 250 EUR bei allen Flügen über eine Entfernung von 1 500 km oder weniger,

b) 400 EUR bei allen innergemeinschaftlichen Flügen über eine Entfernung von mehr als 1 500 km und bei allen anderen Flügen über eine Entfernung zwischen 1 500 km und 3 500 km,

c) 600 EUR bei allen nicht unter Buchstabe a) oder b) fallenden Flügen.

Bei der Ermittlung der Entfernung wird der letzte Zielort zugrunde gelegt, an dem der Fluggast infolge der Nichtbeförderung oder der Annullierung später als zur planmäßigen Ankunftszeit ankommt“.

Ein Anspruch auf Ausgleichszahlung besteht also, wenn:

-  Sie nicht spätestens 14 Tage vor Abflug Bescheid bekommen haben,

-  die Fluggesellschaft für die Annullierung verantwortlich war und

-  Ihnen kein Alternativflug angeboten wurde, der innerhalb der Annullierungsfristen nur eine geringe Verspätung hat.

Schauen sie sich doch auch noch einmal diese Beiträge an:

http://flugrechte.eu/14437/annullierung-r%C3%BCckflug?show=14437#q14437

http://www.flugrechte.eu/574/fachanwalt-reiserecht?show=574#q574

http://flugrechte.eu/14515/vueling-flugannullierung-mallorca-m%C3%B6glichkeiten-annullierung?show=14515#q14515

Beantwortet von (2,520 Punkte)
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Der Anschlussflug ab Lissabon blieb bestehen -> Ankunftszeit gleich.
Wie müssen statt nach Stuttgart (für uns 30km) nach Frankfurt Flughafen (200 km) fahren - zudem dort um 6:05 abfliegen und entsprechend vorher da sein.
Es ist eine teure Bahnfahrt plus zusätzlich eine Hotelübernachtung nötig.
Abflugdatum ist der 19.12.2019. Wir hatten nur den Flug gebucht - keine Pauschalreise.
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Sie haben einen Flug von von Stuttgart nach Rio de Janeiro gebucht. Dieser wurde jedoch auf einen anderen Flughafen mit anderen Flugzeiten verlegt. Sie fragen nun nach Ihren Ansprüchen. 

Sie sollen von einem anderen Flughafen los fliegen mit anderen Flugzeiten. Daher gehe ich davon aus, dass es sich um einen anderen Flug handelte und der ursprüngliche Flug annulliert wurde. Dazu folgendes Urteil: 

EuGH, Urteil vom 13.10.2011, Az C-83/10 (bei Google einfach zu finden, wenn Sie eingeben: „C-83/10 reise-recht-wiki“)

Eine Annullierung liegt immer dann vor, wenn ein Flug nicht so durchgeführt werden kann wie geplant und der Start daher aufgegeben wird. Wird ein Flug auf einen anderen Tag verlegt, ist darin ebenfalls eine Annullierung zu sehen. Es ergeben sich somit auch Ansprüche aus der EU-Fluggastrechteverordnung.

Ansprüche ergeben sich dann aus Artikel 5 EU-VO:

(1) Bei Annullierung eines Fluges werden den betroffenen Fluggästen

a) vom ausführenden Luftfahrtunternehmen Unterstützungsleistungen gemäß Artikel 8 angeboten,

b) vom ausführenden Luftfahrtunternehmen Unterstützungsleistungen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a) und Absatz 2 angeboten und im Fall einer anderweitigen Beförderung, wenn die nach vernünftigem Ermessen zu erwartende Abflugzeit des neuen Fluges erst am Tag nach der planmäßigen Abflugzeit des annullierten Fluges liegt, Unterstützungsleistungen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstaben b) und c) angeboten und

c) vom ausführenden Luftfahrtunternehmen ein Anspruch auf Ausgleichsleistungen gemäß Artikel 7 eingeräumt, es sei denn,

i) sie werden über die Annullierung mindestens zwei Wochen vor der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet

Sie könnten also zunächst einmal einen Anspruch auf Ausgleichszahlungen aus Artikel 7 EU-VO haben. Dieser Anspruch auf Ausgleichszahlungen entfällt gemäß Artikel 5 Absatz 1 c) i), wenn Sie über die Verschiebung der Flugzeiten mehr als 2 Wochen im Voraus unterrichtet werden. Diese Frist wurde in Ihrem Fall eingehalten. Daher haben Sie leider keinen Anspruch auf Ausgleichszahlungen aus Art. 7 VO Nr. 261/2004.

Jedoch haben Sie einen Anspruch auf die Betreuungsleistungen aus Artikel 8 VO Nr. 261/2004:

(1) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so können Fluggäste wählen zwischen

a) der binnen sieben Tagen zu leistenden vollständigen Erstattung der Flugscheinkosten nach den in Artikel 7 Absatz 3 genannten Modalitäten zu dem Preis, zu dem der Flugschein erworben wurde,

b) anderweitiger Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zum frühestmöglichen Zeitpunkt oder

c) anderweitiger Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zu einem späteren Zeitpunkt nach Wunsch des Fluggastes, vorbehaltlich verfügbarer Plätze.

Sie können also auch eine Erstattung der Flugscheinkosten verlangen, und dann auf eigene Faust einen anderen Flug buchen. Sie würden dann den kompletten Flugpreis zurückerhalten. Erhebung von Gebühren ist nicht zulässig: 

KG Berlin, Urteil vom 12.08.2014, Az.: 5 U 2/12 (ganz einfach zu finden, wenn Du bei Google eingibst: KG Berlin, 5 U 2/12 reise-recht-wiki.de)

Ein Entgelt für die Bearbeitung stornierter oder nciht angetretener Flüge darf eine Fluggesellschaft nicht verlangen.

Oder Sie fordern die Fluggesellschaft auf, Ihnen einen Alternativflug zu vergleichbaren Bedingungen anzubieten. Die Fluggesellschaft kann sich also nicht darauf berufen, dass ein anderer Flug zu Ihnen besser passenden Zeiten eine andere Beförderungsklasse hat oder von einer anderen Fluggesellschaft durchgeführt werden müssten. Sie sollten daher meines Erachtens unter Bezug auf Art. 8 VO Nr. 261/2004 noch einmal die Eurowings kontaktieren und diese auffordern, Ihnen eine für Sie passende alternative Beförderung anzubieten.

Zum Schluss möchte ich noch anbringen, dass dieser Beitrag lediglich eine Rechtseinschätzung darstellt. Für eine professionelle Rechtsberatung wäre es vielleicht von Vorteil zusätzlich noch einen Anwalt zu Rate zu ziehen.

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