Hallo Bernhard,
Sie haben also einen Flug für sie und ihre Frau von Stuttgart nach Rio de Janeiro gebucht. Dieser Flug wurde zunächst vorverlegt, und anschließend komplett storniert, wenn ich es richtig verstanden habe.
Stattdessen wurde ein Flug von Frankfurt zu einer komplett anderen Zeit angeboten. Da sie sagen, es geht um ein selbst zusammengestelltes Reiseprogramm, gehe ich davon aus, es handelt sich nicht um eine Pauschalreise.
Im Falle einer Flugannullierung haben sie natürlich Ansprüche gegen das ausführende Flugunternehmen.
Da sich nicht nur die Abflugzeit, sondern auch der Startflughafen geändert hat, kann man davon ausgehen, dass es sich um einen komplett anderen als den von dir gebuchten Flug handelt.
Der Flug von Stuttgart nach Rio de Janeiro wurde somit annulliert.
EuGH, Urteil vom 13.10.2011, Az C-83/10 (bei Google einfach zu finden, wenn Sie eingeben: „C-83/10 reise-recht-wiki“)
Eine Annullierung liegt immer dann vor, wenn ein Flug nicht so durchgeführt werden kann wie geplant und der Start daher aufgegeben wird. Wird ein Flug auf einen anderen Tag verlegt, ist darin ebenfalls eine Annullierung zu sehen. Es ergeben sich somit auch Ansprüche aus der EU-Fluggastrechteverordnung.
Es ergeben sich also Ansprüche aus Art. 5 VO Nr. 261/2004. In Art. 5 stehen Verweise auf die Art. 7, 8 und 9 der Verordnung. Aus diesen könnte sich eine passende Anspruchsgrundlage ergeben.
(1) Bei Annullierung eines Fluges werden den betroffenen Fluggästen
a) vom ausführenden Luftfahrtunternehmen Unterstützungsleistungen gemäß Artikel 8 angeboten,
b) vom ausführenden Luftfahrtunternehmen Unterstützungsleistungen gemäß Artikel 9 angeboten und
c) vom ausführenden Luftfahrtunternehmen ein Anspruch auf Ausgleichsleistungen gemäß Artikel 7 eingeräumt, es sei denn,
i) sie werden über die Annullierung mindestens zwei Wochen vor der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet
Sie könnten also zunächst einmal einen Anspruch auf Ausgleichszahlungen aus Art. 7 VO Nr. 261/2004 haben:
Artikel 7, Ausgleichsanspruch
„(1) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so erhalten die Fluggäste Ausgleichszahlungen in folgender Höhe:
a) 250 EUR bei allen Flügen über eine Entfernung von 1 500 km oder weniger,
b) 400 EUR bei allen innergemeinschaftlichen Flügen über eine Entfernung von mehr als 1 500 km und bei allen anderen Flügen über eine Entfernung zwischen 1 500 km und 3 500 km,
c) 600 EUR bei allen nicht unter Buchstabe a) oder b) fallenden Flügen.
Bei der Ermittlung der Entfernung wird der letzte Zielort zugrunde gelegt, an dem der Fluggast infolge der Nichtbeförderung oder der Annullierung später als zur planmäßigen Ankunftszeit ankommt“.
Ein Anspruch auf Ausgleichszahlung besteht also, wenn:
- Sie nicht spätestens 14 Tage vor Abflug Bescheid bekommen haben,
- die Fluggesellschaft für die Annullierung verantwortlich war und
- Ihnen kein Alternativflug angeboten wurde, der innerhalb der Annullierungsfristen nur eine geringe Verspätung hat.
Schauen sie sich doch auch noch einmal diese Beiträge an:
http://flugrechte.eu/14437/annullierung-r%C3%BCckflug?show=14437#q14437
http://www.flugrechte.eu/574/fachanwalt-reiserecht?show=574#q574
http://flugrechte.eu/14515/vueling-flugannullierung-mallorca-m%C3%B6glichkeiten-annullierung?show=14515#q14515