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Wir haben im November einen Flug von Köln nach Sardinien und zurück für Juli 2017 gebucht. Abflugzeit: 06:10 Uhr mit Air Berlin, Rückflug mit Germanwings.

Heute hat uns tuifly mitgeteilt das der Abflugort sich auf Düsseldorf geändert hat.

Wir haben unser Parkplatz schon in Köln gebucht. Die Abflugzeiten in Düsseldorf wären ähnlich, aber wir müßten am Abflugtag von Köln nach Düsseldorf.

Tuifly hat schon eine kostenfreie Stornierung angeboten, was uns aber nicht weiter hilft da eine Neubuchung 300,- Euro teurer wäre.Einen Ersatzflug mit einer Partnerairline (Germanwings)  wäre noch in Köln verfügbar

Welche Rechte haben wir, wie gehen wir am Besten vor?
Gefragt in Flugzeitenverschiebung von
wieder getaggt von
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2 Antworten

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Ebenso wie die Flugzeitenänderung stellt dabei auch die Änderung des Flughafens einen Reisemangel dar, der im Prinzip die gleichen Ansprüche zur Folge hat, wie die Reisezeitänderung.

Besonders relevant ist hier jedoch der Anspruch auf Schadensersatz nach § 651 f Abs. 1 BGB. Ersatzfähig sind insbesondere die Unkosten, welche der Reisende hatte, um zu dem anderen Flughafen zu gelangen.

Meines Erachtens nach könnten Sie von der Fluggesellschaft eine Ausgleichszahlung aus Art. 4 Abs. 3 der EU-Fluggastrechte VO fordern.

Das Amtsgericht Gifhorn hat in einem Urteil  (einfach zu finden bei google unter "2 C 655/04reise-recht-wiki.de.") hat entschieden, dass Pauschalurlauber es nicht hinnehmen müssen, wenn ihr Zielflughafen geändert wird und sie einen Teil der Strecke mit dem Bus befördert werden.

Es solchen Abweichen von den vereinbarten Leistungen ist ein Reisemangel, für den fünf Prozent Minderung des Reisepreises verlangt werden können.

In dem verhandelten Fall war de Rückflug aus Antalya nach hannover ursprünglich in der Nacht vorgesehen, verschob sih aber deutlich in den Vormittag Außerdem landete die Maschine in Düsseldorf, die Fluggäste wurden von dort mit dem Bus nach Hannover gebracht.

Da der Kläger eine Flugpauschalreise gebucht hatte, entschied das Gericht, es sei eindeutig ein Mangel. Die gerechtfertigte Preisminderung betrug ca. 100€.

Ich hoffe das hilft Ihnen als erste Orientierung etwas weiter und wünsche Ihenn noch eine angenehme Woche :)

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Sie haben einen Flug von Köln nach Sardinien und zurück für Juli 2017 gebucht. Nun wurden Sie darüber informiert, dass Sie nicht mehr von Köln, sondern von Düsseldorf fliegen.

Sie fragen sich nun, wie Sie am besten gegen die Fluggeselschaft vorgehen können.

Im Falle einer Verschiebung des ursprünglich gebuchten Fluges ergeben sich Ansprüche aus der europäischen Fluggastrechte Verordnung haben.

EuGH, Urteil vom 13.10.2011, Az.: C-83/10 (das Urteil kann man im Volltext im Internet finden. Einfach googlen:  "EuGH C-83/10 reise-recht-wiki“)

Eine Annullierung liegt immer dann vor, wenn ein Flug nicht so durchgeführt werden kann wie geplant und der Start daher aufgegeben wird. Wird ein Flug auf einen anderen Tag verlegt, ist darin ebenfalls eine Annullierung zu sehen. Es ergeben sich somit auch Ansprüche aus der EU-Fluggastrechteverordnung.

Sie könnten also einen Anspruch auf Ausgleichszahlung aus der Europäischen Fluggastrechte Verordnung haben.

Die Höhe der Ausgleichszahlungen ergibt sich aus Art. 7 der Verordnung und wird bemisst sich aus der Entfernung:

  • Bei einer Verspätung von 2 Stunden auf einer Strecke von 1500km oder weniger: 250 EUR
  • Bei einer Verspätung von 3 Stunden auf einer Strecke innerhalb der EU oder bis 3500km: 400 EUR
  • Bei einer Verspätung von 4 oder mehr Stunden auf einer Strecke außerhalb der EU von 3500km oder mehr: 600 EUR

Die Entfernung zwischen Köln und Sardinien beträgt ca 1200 km. Sie hätten also einen Anspruch auf Ausgleichszahlungen i.H.v. 250 EUR.

Zu beachten ist jedoch, dass ein möglicher Anspruch gemäß Artikel 5 (1) c) i) aber entfallen würde, wenn ein Fluggast über eine Annulierung mindestens zwei Wochen vor dem planmäßigen Abflug unterrichtet wird. Sie wurden im Februar über diese Änderung informiert, ihr Flug soll im Juli 2017 stattfinden. Die Frist wurde deshalb eingehalten und ein Anspruch auf Ausgleichszahlung steht Ihnen wahrscheinlich nicht zu.

Anspruch auf Erstattung oder anderweitige Beförderung

Aber Sie haben, gemäß Artikel 8, wahrscheinlich Anspruch auf Erstattung oder anderweitige Beförderung. Sie haben dann die Wahl zwischen:

a) – der binnen sieben Tagen zu leistenden vollständigen Erstattung der Flugscheinkosten nach den in Artikel 7 Absatz 3 genannten Modalitäten zu dem Preis, zu dem der Flugschein erworben wurde,

b) anderweitiger Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zum frühestmöglichen Zeitpunkt oder

c) anderweitiger Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zu einem späteren Zeitpunkt nach Wunsch des Fluggastes, vorbehaltlich verfügbarer Plätze.

Sie haben also zunächst die Möglichkeit sich die Flugkosten zurückerstatten zu lassen und selbstständig neu zu buchen. Jedoch geben Sie selber an, dass dieses keine befriedigende Alternative darstellt, da die Flüge nun deutlich teurer sind. Sie haben aber auch einen Anspruch auf anderweitige Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen. Da Ihren Angaben zu Folge noch ein anderer Flug von Köln nach Sardinien stattfindet, der durch eine Partnerairline durchgeführt wird, könnten Sie aber versuchen, die Airline dazu zu bewegen Sie auf diesen Flug umzubuchen.

 

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