Hallo R.S.,
euer Abflugort wurde von Alicante auf Malaga umgebucht. Airberlin schreibt dir nun, dass, wenn du damit nicht einverstanden bist, dir eine Alternative zu diesem Flug offen steht - und zwar die kostenfreie Stornierung. Damit bist du nicht einverstanden und fragst dich, ob du andere Möglichkeiten hast.
Bei Flugannullierungen können sich Ansprüche nach Artikel 5 der EU-Fluggastrechteverordnug ergeben meine ich:
EuGH, Urteil vom 13.10.2011, Az C-83/10 (bei Google einfach für Sie zu finden, wenn Sie eingeben: EuGH C-83/10 reise-recht-wiki.de)
Eine Annullierung liegt immer dann vor, wenn ein Flug nicht so durchgeführt werden kann wie geplant und der Start daher aufgegeben wird.
Dein Flug hat sowohl einen anderen Abflughafen, als auch eine andere Abflugzeit. Es liegt denke ich meine ich nahe, dass es sich um einen gänzlich anderen Flug handelt - auch sagt Airberlin selbst, dass der ursprüngliche Flug nicht mehr bedient wird.
Zu ähnlichen Situationen sind mir außerdem zwei Urteile bekannt, die zwar aus dem Recht der Pauschalreise stammen, aber dennoch eine ähnliche Situation betreffen:
AG Düsseldorf, Urteil vom 08.07.1998, Az.: 25 C 7283/98 (einfach zu finden, wenn Sie bei Google eingeben: AG Düsseldorf AZ.: 25 C 7283/98 reise-recht-wiki.de)
Umbuchung von Hannover auf Leipzig (und anschließender Weitertransport mit dem Bus). Führte zu einer Minderung in Höhe von 50 % bezogen auf den Tagespreis pro betroffenen Tag.
AG Kleve, Urteil vom 20.01.1999, Az.: 3 C 564/98 (einfach zu finden, wenn Sie bei Google eingeben: AG Kleve AZ.: 3 C 564/98 reise-recht-wiki.de)
Änderung des Abflugortes von Paderborn auf Münster durch den Reiseveranstalter. Führte zu einer Minderung in Höhe von 5 % des Tagespreises pro Stunde.
Das AG Kleve und das AG Düsseldorf haben hier bei Veränderungen des Abflugortes im Rahmen einer Pauschalreise den Reisenden Minderungen ihrer Reisepreise zugesprochen und so die Veränderung dieser Flughäfen geahndet. Eine Änderung scheint also grundsätzlich einmal nicht in Ordnung zu sein.
Von einer Annullierung würde ich persönlich deshalb ausgehen und weiterhin Ansprüche nach den in Artikel 5 genannten Artikeln 7, 8 und 9 EU-VO in Betracht ziehen.
Nach Artikel 7 EU-VO können sich Ausgleichszahlungen ergeben, wenn die Annullierung nicht auf außergewöhnliche Umstände zurückzuführen ist oder du als Reisende mehr als 2 Wochen im Voraus informiert wurdest, so Artikel 5 EU-VO. Du wurdest im Juni informiert, während dein Flug für November vorgesehen war. Ich meine deshalb, dass allein wegen der zeitlichen Komponente bereits Ansprüche nach Artikel 7 ausgeschlossen sind.
Es bleibt Artikel 8 über alternative Beförderungsmöglichkeiten:
(1) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so können Fluggäste wählen zwischen
a) – der binnen sieben Tagen zu leistenden vollständigen Erstattung der Flugscheinkosten nach den in Artikel 7 Absatz 3 genannten Modalitäten zu dem Preis, zu dem der Flugschein erworben wurde, (...)
b) anderweitiger Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zum frühestmöglichen Zeitpunkt oder
c) anderweitiger Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zu einem späteren Zeitpunkt nach Wunsch des Fluggastes, vorbehaltlich verfügbarer Plätze.
Danach sind zwei Dinge möglich - alternative Flüge erfragen und eine Umbuchung fordern, wenn die Alternativen einem zusprechen, oder aber, so ja auch Airberlin zu dir, die vollständige Erstattung der Flugscheinkosten.
Besonders wichtig ist in diesem Zusammenhang, bei dem Flug auf den du bereits umgebucht wurdest, aber Absatz 3 des Artikel 8:
(3) Befinden sich an einem Ort, in einer Stadt oder Region mehrere Flughäfen und bietet ein ausführendes Luftfahrtunternehmen einem Fluggast einen Flug zu einem anderen als dem in der ursprünglichen Buchung vorgesehenen Zielflughafen an, so trägt das ausführende Luftfahrtunternehmen die Kosten für die Beförderung des Fluggastes von dem anderen Flughafen entweder zu dem in der ursprünglichen Buchung vorgesehenen Zielflughafen oder zu einem sonstigen nahe gelegenen, mit dem Fluggast vereinbarten Zielort.
Nach diesem Absatz hätte Airberlin die Transportkosten von Alicante nach Malaga zu tragen. Die Umbuchung könntest du also annehmen, und die Transportkosten nach diesem Absatz erstattet fordern.
Im Rahmen von Artikel 8 kannst du dich auch nochmal nach anderen Flügen erkundigen - vielleicht hat Airberlin doch noch andere Möglichkeiten. So sah das auch der BGH:
BGH, Urteil vom 25. März 2010 - Xa ZR 96/09 (ganz einfach zu finden, wenn du bei Google eingibst: BGH Xa ZR 96/09 reise-recht-wiki.de)
Nach Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung haben Fluggäste unter anderem Anspruch auf eine anderweitige Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zum frühestmöglichen Zeitpunkt; damit einher geht die Pflicht des Luftfahrtunternehmens, eine solche anderweitige Beförderung anzubieten und durchzuführen.
Aber falls Airberlin ablehnt, was ja sein kann, ist dem Reisenden extra noch c) an die Hand gegeben - in diesem Fall kannst du dir dann die Ticketkosten erstatten lassen.
Falls dir diese Möglichkeiten gar nicht gefallen wollen, dann steht dir selbstverständlich der Weg zu einem Anwalt offen. Hier möchte ich dir nur meine persönliche Meinung zu deiner Nachricht darstellen, und ein Anwalt kann dir sicherlich weiterhelfen, gerade wenn du dich noch unsicher fühlst oder mit fachlicher Unterstützung an Airberlin herantreten möchtest.