Sie haben einen Flug von Köln nach Boston und zurück gebucht. Der Hinflug sollte ursprünglich um 13:25 Uhr , der Rückflug um 17:30 Uhr stattfinden. Nun wurden die Flugzeiten jedoch verändert, der Hinflug findet nun um 17:55 Uhr und der Rückflug um 22:15 statt.
In einem solchen Fall könnten Ihnen Ansprüche aus der Europäischen Fluggastrechte Verordnung zustehen, denn bei einer Verspätung von mehreren Stunden ist bereits von einer Annullierung des ursprünglich gebchten Fluges auszugehen. Siehe dafür auch folgendes Urteil:
EuGH, Urteil vom 19.11.2009, Az.: C-402/07 (ganz einfach zu finden,wenn Du bei Google eingibst: "EuGH C-402/07 reise-recht-wiki.de“)
Eine Verschiebung der Flugzeit um vier Stunden, kann eine solche Annullierung darstellen.
Sie könnten daher einen Anspruch auf Ausgleichszahlungen aus der Europäischen Fluggastrechte Verordnung haben. Dieser ergibt sich aus Artikel 7 VO Nr. 261/2004 und bemisst sich nach der Entfernung.
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Bei einer Verspätung von 2 Stunden auf einer Strecke von 1500km oder weniger: 250€
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Bei einer Verspätung von 3 Stunden auf einer Strecke innerhalb der EU oder bis 3500km: 400€
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Bei einer Verspätung von 4 oder mehr Stunden auf einer Strecke außerhalb der EU von 3500km oder mehr: 600€
Die Strecke befindet sich außerhalb der EU. Auch haben Sie eine Verspätung von über 4 Stunden. Sie könnten also einen Anspruch auf eine Entschädigung in Höhe von 600 EUR pro Fluggast haben.
Gemäß Artikel 5 Absatz 1 c) i) entfällt der Anspruch auf Ausgleichszahlungen jedoch, wenn Sie über die Annullierung mindestens zwei Wochen vor der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet werden. Dieses ist in Ihrem Fall jedoch sehr problematisch. Sie haben keine Benachrichtigung von der Fluggesellschaft erhalten. Die fehlende Benachrichtigung lässt sich jedoch nicht auf einen Fehler der Fluggesellschaft zurückführen, sondern darauf, dass Sie die falsche Email Adresse angeben haben. Ich gehe daher also eher von eigenem Verschulden aus, weshalb der Fluggesellschaft die fehlende Benachrichtigung nicht zuzurechnen ist. Maßgeblich ist daher meines Erachtens der Zeitpunkt, an dem die Fluggesellschaft Sie eigentlich benachrichtigt hat. Liegt dieser Zeitpunkt mehr als 2 Wochen vor dem Flugdatum, ist meines Erachtens leider davon auszugehen, dass Sie rechtzeitig informiert wurden. In einem solchen Fall entfällt leider der Anspruch auf Ausgleichszahlungen.
Bestehen bleibt dann jedoch jedenfalls Ihr Anspruch auf Erstattung oder anderweitige Beförderung gemäß Artikel 8 VO Nr. 261/2004.
(1) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so können Fluggäste wählen zwischen
a) der binnen sieben Tagen zu leistenden vollständigen Erstattung der Flugscheinkosten
b) anderweitiger Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zum frühestmöglichen Zeitpunkt
oder
c) anderweitiger Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zu einem späteren Zeitpunkt nach Wunsch des Fluggastes, vorbehaltlich verfügbarer Plätze.
Es ist davon auszugehen, dass die Flugzeiten, sie Ihnen angeboten wurden, die zum frühestmöglichen Zeitpunkt waren. Sie hätten also nur die Möglichkeit, die Flüge kostenfrei zu stornieren und selbstständig neu zu buchen.