Sie haben einen Direktflug von Düsseldorf nach Salzburg für den 14.09.2020 gebucht. Nun wurden Sie darüber informiert, dass sich die Flugzeiten erheblich verändert haben. Der Flug sollte ursprünglich um 16.25 Uhr starten und um 17.55 Uhr ankommen. Nun ist der Abflug um 8.20 Uhr mit einer Landung in Hamburg um 9.20 Uhr und Weiterflug von Hamburg um 12.45 Uhr, sodass Sie um 14.05 Uhr in Salzburg ankommen.
Diese Änderung möchten Sie jedoch nicht akzeptieren und fragen, ob Sie auch einen Direktflug von Düsseldorf nach Salzburg um 8:40 Uhr wahrnehmen können.
Dieser Anspruch könnte sich aus der europäischen Fluggastrechteverordnung ergeben.
Die Ansprüche aus der Verordnung kommen dann in Betracht, wenn eine Annullierung oder große Verspätung vorliegt.
EuGH, Urteil vom 13.10.2011, Az C-83/10 (bei Google einfach zu finden, wenn Sie eingeben: „C-83/10 reise-recht-wiki“)
Eine Annullierung liegt immer dann vor, wenn ein Flug nicht so durchgeführt werden kann wie geplant und der Start daher aufgegeben wird. Wird ein Flug auf einen anderen Tag verlegt, ist darin ebenfalls eine Annullierung zu sehen. Es ergeben sich somit auch Ansprüche aus der EU-Fluggastrechteverordnung.
In Ihrem Fall wurde der ursprüngliche Flug erheblich verändert. Nicht nur die Flugzeiten, sondern auch die Flugroute hat sich geändert. Daher ist davon auszugehen, dass eine Annullierung vorliegt.
Ansprüche ergeben sich dann aus Artikel 5 der Europäischen Fluggastrechteverordnung:
(1) Bei Annullierung eines Fluges werden den betroffenen Fluggästen
a) vom ausführenden Luftfahrtunternehmen Unterstützungsleistungen gemäß Artikel 8 angeboten,
b) vom ausführenden Luftfahrtunternehmen Unterstützungsleistungen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a) und Absatz 2 angeboten und im Fall einer anderweitigen Beförderung, wenn die nach vernünftigem Ermessen zu erwartende Abflugzeit des neuen Fluges erst am Tag nach der planmäßigen Abflugzeit des annullierten Fluges liegt, Unterstützungsleistungen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstaben b) und c) angeboten und
c) vom ausführenden Luftfahrtunternehmen ein Anspruch auf Ausgleichsleistungen gemäß Artikel 7 eingeräumt, es sei denn,
i) sie werden über die Annullierung mindestens zwei Wochen vor der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet (...)
Sie könnten also zunächst einmal einen Anspruch auf Ausgleichszahlungen aus Artikel 7 EU-VO haben. Dieser Anspruch auf Ausgleichszahlungen entfällt gemäß Artikel 5 Absatz 1 c) i), wenn Sie über die Verschiebung der Flugzeiten mehr als 2 Wochen im Voraus unterrichtet werden. Diese Frist wurde in Ihrem Fall eingehalten, sodass Sie leider keinen Anspruch auf eine Ausgleichszahlung haben.
Allerdings haben Sie einen Anspruch auf die Betreuungsleistungen aus Artikel 8 VO Nr. 261/2004:
(1) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so können Fluggäste wählen zwischen
a) der binnen sieben Tagen zu leistenden vollständigen Erstattung der Flugscheinkosten nach den in Artikel 7 Absatz 3 genannten Modalitäten zu dem Preis, zu dem der Flugschein erworben wurde,
b) anderweitiger Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zum frühestmöglichen Zeitpunkt oder
c) anderweitiger Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zu einem späteren Zeitpunkt nach Wunsch des Fluggastes, vorbehaltlich verfügbarer Plätze.
Sie haben also gem. Art. 8 1b) VO Nr. 261/2004 einen Anspruch auf eine anderweitige Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen. Sie sollten also die Fluggesellschaft kontaktieren und Sie dazu auffordern, Ihnen den Flug um 8:40 Uhr als anderweitige Beförderung anzubieten. Alternativ könnten Sie auch die Erstattung der vollständigen Flugscheinkosten fordern und dann selbstständig neu buchen.
Dieses stellt jedoch nur eine Rechtseinschätzung dar, weshalb es für Sie sinnvoll sein könnte, einen Fachanwalt für Reiserecht einzuschalten.