Sie haben einen innerdeutschen Flug gebucht, der nun 4 Tage vor Abflug um knapp 2 Stunden nach hinten verschoben wurde. Sie fragen nun, ob Sie dadurch einen Anspruch auf eine Entschädigung gegenüber der Fluggesellschaft haben.
Ein solcher Anspruch könnte sich aus der Europäischen Fluggastrechteverordnung ergeben. Ein Entschädigungsanspruch regelt der Art. 7 der Verordnung:
"Artikel 7 Ausgleichsanspruch. (1) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so erhalten die Fluggäste Ausgleichszahlung in folgender Höhe:
a) 250 EUR bei allen Flügen über eine Entfernung von 1 500 km oder weniger
b) 400 EUR bei allen innergemeinschaftlichen Flügen über eine Entfernung von mehr als 1 500 km und bei allen anderen Flügen über eine Entfernung zwischen 1 500 km und 3 500 km,
c) 600 EUR bei allen nicht unter Buchstabe a) oder b) fallenden Flügen."
Fraglich ist jedoch, wann ein solcher Anspruch einschlägig ist. Das regelt Art. 5 VO Nr. 261/2004:
"(1) Bei Annullierung eines Fluges werden den betroffenen Fluggästen
a) vom ausführenden Luftfahrtunternehmen Unterstützungsleistungen gemäß Artikel 8 angeboten,
b) vom ausführenden Luftfahrtunternehmen Unterstützungsleistungen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a) und Absatz 2 angeboten und im Fall einer anderweitigen Beförderung, wenn die nach vernünftigem Ermessen zu erwartende Abflugzeit des neuen Fluges erst am Tag nach der planmäßigen Abflugzeit des annullierten Fluges liegt, Unterstützungsleistungen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstaben b) und c) angeboten und
c) vom ausführenden Luftfahrtunternehmen ein Anspruch auf Ausgleichsleistungen gemäß Artikel 7 eingeräumt, es sei denn,
i) sie werden über die Annullierung mindestens zwei Wochen vor der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet"
Es müsste also eine Annullierung vorliegen. Dazu folgendes Urteil:
EuGH, Urteil vom 13.10.2011, Az C-83/10 (bei Google einfach zu finden, wenn Sie eingeben: „C-83/10 reise-recht-wiki“)
Eine Annullierung liegt immer dann vor, wenn ein Flug nicht so durchgeführt werden kann wie geplant und der Start daher aufgegeben wird. Wird ein Flug auf einen anderen Tag verlegt, ist darin ebenfalls eine Annullierung zu sehen. Es ergeben sich somit auch Ansprüche aus der EU-Fluggastrechteverordnung.
In Ihrem Fall findet der Flug tatsächlich statt und wurde nur nach hinten verlegt. Es ist also nicht von einer Annullierung auszugehen. Einer Annullierung steht jedoch die große Verspätung gleich. Dazu folgendes Urteil:
AG Düsseldorf, Urt. v. 25.02.2011, Az: 27 C 5060/10 (bei Google einfach zu finden, wenn Sie eingeben: „Az: 27 C 5060/10 reise-recht-wiki“)
Bei einer großen Verspätung steht dem Fluggast wie bei einer Annullierung des Fluges ein Anspruch auf eine Ausgleichzahlung nach Art. 7 EG-VO Nr. 261/2004 zu, sofern er sein Endziel nicht früher als drei Stunden nach der geplanten Ankunftszeit erreicht.
Eine große Verspätung wird also ab einer Verspätung von 3 Stunden angenommen. Ihr Flug hat jedoch "nur" eine Verspätung von knapp 2 Stunden. Ich könnte mir daher vorstellen, dass eine große Verspätung noch nicht angenommen werden kann und Sie daher eher keinen Anspruch auf Ausgleichszahlungen aus Art. 7 VO Nr. 261/2004 haben.
Zum Schluss möchte ich noch anbringen, dass dieser Beitrag lediglich eine Rechtseinschätzung darstellt. Für eine professionelle Rechtsberatung wäre es vielleicht von Vorteil zusätzlich noch einen Anwalt zu Rate zu ziehen.