Hallo,
ich denke dass man in eurem Fall aufgrund folgender Urteile von einer Annullierung eures ursprünglich gebuchten Fluges ausgehen kann:
EuGH, Urteil vom 13.10.2011, Az. C-83/10 (bei Google könnt ihr das Urteil gerne nachlesen, wenn ihr dort eingebt: "C-83/10 reise-recht-wiki.de")
Eine Annullierung liegt immer dann vor, wenn der Flug nicht so durchgeführt werden kann wie geplant und der Start daher aufgegeben werden muss. Wird ein Flug auf einen anderen Tag verlegt, so ist darin ebenfalls eine Annullierung zu sehen und es ergeben sich somit Ansprüche aus der EU-Fluggastrechteverordnung.
BGH, Urteil vom 17.3.2015, Az. X ZR 34/14
Auch eine zeitliche Verlegung des Fluges nach hinten kommt einer Nichtbeförderung gleich und dem Fluggast kann dadurch eine Ausgleichszahlung zustehen.
Gilt der Flug als annulliert, so können Ansprüche aus Artikel 5 der EU-Fluggastrechteverordnung entstehen.
Gemäß Absatz 1 dieses Artikels kann der Fluggast im Fall einer Annullierung einen Anspruch auf Unterstützungsleistungen gemäß Artikel 8 und 9, sowie einen Anspruch auf Ausgleichszahlung gemäß Artikel 7 der Verordnung geltend machen. Da du keinen zusätzlichen Hotelaufenthalt möchtest, werde ich auf Artikel 9 nicht weiter eingehen.
Artikel 8
1) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so können Fluggäste wählen zwischen
a) - der binnen Tagen zu leistenden vollständigen Erstattung der Flugscheinkosten nach den in Artikel 7 Absatz 3 genannten Modalitäten zu dem Preis, zu dem der Flugschein erworben wurde, für nicht zurückgelegte Reiseabschnitte sowie für bereits zurückgelegte Reiseabschnitte, wenn der Flug im Hinblick auf den ursprünglichen Reiseplan des Fluggastes zwecklos geworden ist, gegebenenfalls in Verbindung mit
- einem Rückflug zum ersten Abflugort zu frühestmöglichen Zeitpunkt,
b) anderweitiger Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zum frühestmöglichen Zeitpunkt oder
c) anderweitiger Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zu einem späteren Zeitpunkt nach Wunsch des Fluggastes, vorbehaltlich verfügbarer Plätze.
...
Da die Airline euch gegenüber bereits eingestanden hat, dass keine anderen Flugzeiten verfügbar seien, scheidet ein Anspruch gemäß Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b) und c) meines Erachtens nach aus. Du schreibst zwar, dass du den Flug nicht stornieren möchtest, allerdings empfinde ich dies als eine nicht allzu schlechte Lösung. Solltest du den Flug nämlich stornieren, verliert die Fluggesellschaft ihren Anspruch auf die Flugscheinkosten und muss sie die zurückzahlen. Mit den zurückerstatteten Kosten, könntest du dann neue Flüge buchen, die deinen gewünschten Zeiten entsprechen. Die neuen Flüge können dann selbstverständlich auch bei einer anderen Airline gebucht werden.
Diese Entscheidung liegt aber natürlich allein bei dir. Ich kann dir hier nur erläutern, was in meinen Augen im Bereich des möglichen liegt.
Artikel 7
Unabhängig von den Unterstützungsleistungen gemäß Artikel 8, können Fluggäste im Fall einer Annullierung eine Ausgleichszahlung gemäß Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung geltend machen:
1) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so erhalten Fluggäste Ausgleichszahlungen in folgender Höhe,
a) 250€ bei allen Flügen über eine Entfernung von 1500km oder weniger
b) 400€ bei allen Flügen über eine Entfernung zwischen 1500km und 3500km
c) 600€ bei allen Flügen über eine Entfernung von mehr als 3500km .
Da die Entfernung zwischen Düsseldorf und New York knapp 6000km beträgt und damit mehr als 3500km, könnte dir meines Erachtens nach eine Ausgleichszahlung gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c) in Höhe von 600€ zustehen.
Wie bereits erwähnt, kann ich dir in diesem Beitrag lediglich meine Rechtsmeinung schildern. Für eine professionelle Rechtsberatung wäre vermutlich das Hinzuziehen eines Anwalts von Vorteil.
Dieser Beitrag in diesem Forum kann dir dabei vielleicht weiterhelfen:
http://www.flugrechte.eu/572/findet-liste-fachanwalt-reiserecht-fachanwalt-flugrecht?show=572#q572