Hallo,
in Ihrem Fall lohnt sich wohl, zunächst die Unterscheidung zwischen einem Direktflug und einem Nonstop Flug.
Ein Direktflug zeichnet sich dadurch aus, dass diese durchaus mit einer oder mehreren Zwischenlandungen versehen werden können. Diese Zwischenlandungen können darüber hinaus auch mit einem Wechsel der Maschine verbunden sein.
Ein Nonstop Flug dagegen bedeutet, dass der Flug keine Zwischenlandungen enthalten darf. Wird daher einem Nonstop Flug nachträglich noch eine Zwischenlandung zugefügt, so entstehen für den Fluggast verschiedene Ansprüche auf Schadensersatz.
Dazu folgende Urteile:
AG München, Urteil vom 5.9.2002, Az. 173 C 10987/02 (bei Google können Sie dieses Urteil finden, wenn Sie dort eingeben: "173 C 10987/02 reise-recht-wiki.de")
Bucht ein Fluggast einen Direktflug und wird bei diesem nachträglich eine Zwischenlandung eingefügt, so entstehen für den Fluggast keine Ansprüche.
LG Bonn, Urteil vom 7.3.2001, Az. 5 S 165/00 (bei Google einfach eingeben: "5 S 165/00 reise-recht-wiki.de")
Zwischenlandungen bei Direktflügen und dadurch bedingte Wartezeiten müssen von den Fluggästen in Kauf genommen werden.
AG Rostock, Urteil vom 18.3.2011, Az. 47 C 241/10 (dieses Urteil können Sie gerne unter: "47 C 241/10 reise-recht-wiki.de" nachlesen)
Eine Zwischenlandung bei einem geschuldeten Nonstop Flug stellt einen Reisemangel dar und berechtigt zur Minderung.
Wie Sie sehen kommt es also allein darauf an, ob Sie einen Direkt- oder einen Nonstop Flug gebucht haben. Sollte es sich bei Ihnen um einen Direktflug handeln, so stehen Ihnen meiner Meinung nach leider keine Schadensersatzansprüche gegen Eurowings zu.
Sollten Sie dagegen einen Nonstop-Flug gebucht haben, so könnten Ihnen meines Erachtens nach Schadensersatzansprüche gegen Eurowings zustehen.
Dies stellt jedoch nur eine Rechtseinschätzung dar. Es könnte sich daher als hilfreich erweisen, zusätzlich noch einen Anwalt zu Rate zu ziehen.