Hallo Chris,
du hast also eine Pauschalreise nach Mallorca für 5 Tage gebucht.
20 tage vor Abflug wurde euch mitgeteilt, dass sich nicht nur die Flugzeiten erheblich ändern, sondern auch die Flugnummern und die Fluggesellschaften. Jetzt sollt ihr mit Eurowings fliegen, und nicht mehr mit Germanwings.
Dabei ist es zunächst erstmal egal, wie der Reiseveranstalter diese Änderung nennt.
Der Begriff der Annullierung (engl. cancellation) eines Fluges wurde im Rahmen der EG-Verordnung 261/2004 vom Gesetzgeber in Art. 2 lit. l) VO als Nichtdurchführung eines geplanten Fluges, für den zumindest ein Platz reserviert war, definiert.
1 – europäische Fluggastrechteverordnung Nr. 261/2004
Diese Verordnung regelt die Rechte von Passagieren, die von einer Annullierung, großen Verspätung oder Nichtbeförderung betroffen sind. Von Interesse ist für die meisten der Ausgleichsleistungsanpruch aus Art. 7 der Verordnung. Die Höhe dessen bemisst sich je nach Strecke zw. 250 und 600 Euro.
Gem. Art. 7 II VO gilt dies auch für Fluggäste, deren Flüge Bestandteil einer Pauschalreise sind, mit Ausnahme des Anspruchs auf Erstattung, sofern dieser sich aus der Richtlinie 90/314/EWG ergibt.
Problematisch ist allerdings, dass ein solcher Anspruch in solchen Fällen ausscheidet, wenn die Annullierung mindestens zwei Wochen im Voraus bekannt gegeben wurde und eine Alternative angeboten wurde.
Beides ist in eurem Fall wohl geschehen, sodass daher leider eine Entschädigung ausscheidet.
2 -Pauschalreiserecht
Bei einer mangelhaften Reise kann sich beispielsweise ein Anspruch auf Minderung des Reisespreises nach § 651d BGB ergeben:
(1) Ist die Reise im Sinne des § 651c Abs. 1 mangelhaft, so mindert sich für die Dauer des Mangels der Reisepreis nach Maßgabe des § 638 Abs. 3. § 638 Abs. 4 findet entsprechende Anwendung.
(2) Die Minderung tritt nicht ein, soweit es der Reisende schuldhaft unterlässt, den Mangel anzuzeigen.
Die Reise muss also mangelhaft sein.
AG Köln, Urteil vom 07.09.2015, Az.: 142 C 78/15 (einfach zu finden, wenn du das Urteil bei Google eingibst: Amtsgericht Köln 142 C 78/15 reise-recht-wiki.de)
Ein Reisemangel i.S.d. § 651c BGB liegt vor, wenn die Reise von der vereinbarten Beschaffenheit abweicht oder ein Fehler vorliegt, durch den der Wert der Reise oder ihre Tauglichkeit zu dem vertraglich vorausgesetzten Nutzen aufgehoben oder gemindert ist.
OLG Düsseldorf, Urteil vom 02.05.2013, Az. I-6 U 123/12 (einfach zu finden, wenn Sie bei Google eingeben: „OLG Düsseldorf I-6 U123/12 reise-recht-wiki.de")
Von Bedeutung ist, ob die Veränderungen für den Fluggast noch zumutbar sind. Der Begriff der Zumutbarkeit ist jedoch nicht eindeutig definiert. Eine Flugzeitenänderung ist klassischerweise eindeutig dann unzumutbar, wenn dadurch die Nachtruhe beeinträchtigt wird.
Die Annullierung deines Fluges, und die daraus folgende Umbuchung haben ja dazu geführt, dass du erst Abends an deinem Zielort ankommst. Ich weiß leider nicht, wann du eigentlich ankommen solltest. Jedenfalls würde ich schon sagen, dass diese Verschiebung dann unzumutbar ist.
Grundsätzlich ist es nämlich so:
Geringere Verschiebungen sind als hinnehmbar anzusehen. So kann eine Verschiebung von 4 bis 8 Stunden noch zulässig sein.
Verschiebung von 4 bis 8 Stunden sind dem OLG Düsseldorf nach in Ordnung. Dazu ein paar Urteile, die in etwa um diese Zeitangabe kreisen, und näher eingrenzen, wann beziehungsweise bei welchen zeitlichen Veränderungen Minderungen bisher durch Urteile bejaht wurden:
Wenn du jetzt aber sagst, dass ihr nur mit einer Verspätung von 3,5 Stunden auf Mallorca landen würdet, stellt das meiner Meinung nach nur eine so geringe Abweichung dar, dass dies nicht zur Minderung reichen würde.
Wenn du auch Reiseleistungen verpasst, die du eigentlich so gebucht und bezahlt hast, könnte es sein, dass du darüber hinaus Schadensersatz geltend machen könntest, so § 651f:
(1) Der Reisende kann unbeschadet der Minderung oder der Kündigung Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen, es sei denn, der Mangel der Reise beruht auf einem Umstand, den der Reiseveranstalter nicht zu vertreten hat.
(2) Wird die Reise vereitelt oder erheblich beeinträchtigt, so kann der Reisende auch wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit eine angemessene Entschädigung in Geld verlangen.
Für entgangene Urlaubsfreuden müsste die Reise aber derart beeinträchtigt worden sein, dass du dich gar nicht erholen konntest. So wie ich es aus deiner Nachricht entnehme, wurde die Reise durch die Änderung nicht gänzlich nutzlos.
Deshalb würde ich persönlich von einem Anspruch aus § 651f absehen.
So wie du die Sache geschildert hat, denke ich daher nicht, dass du Ansprüche gegen den Reiseveranstalter oder die Airline hast.
Aber zur Sicherheit solltest du noch einmal einen Fachanwalt aufsuchen, das hier war ja nur meine Meinung.