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Hallo zusammen,

Ich hoffe, es kann mir jemand weiterhelfen. Wir möchten im Mai nach Korsika fliegen. Nachdem wir für 18. Mai einen Flug von München nach Calvi gebucht hatten, haben wir auch direkt unsere Unterkünfte entsprechend gebucht.

Nun hat Eurowings aber unseren Flug umgebucht - mit Zielflughafen Bastia (mindestens 1,5 Stunden Autofahrt entfernt von Calvi). 

Die ursprünglichen Flugdaten sahen so aus:

Start: 12:50 München - Landung 14:00 Köln/Bonn

Start: 15:00 Köln/Bonn - Landung 16:45 Calvi

Die Umbuchung wie folgt:

Start: 11:00 München - Landung 12:15 Düsseldorf

Start: 16:50 Düsseldorf - Landung 18:40 Bastia

D.h. es wurden beide Flüge umgebucht - und wir wären ja hier schon fast doppelt so lange unterwegs wie mit dem ursprünglichen Flug. Allein das finde ich schon krass. Aber dann einfach mal auf Bastia umzubuchen, ohne weiteren Kommentar, fand ich schon sehr unbefriedigend.

Ich fasse also zusammen: Wir müssten 1 Stunde früher los, um dann über 4 Stunden Aufenthalt beim Zwischenstopp zu haben statt 1 Stunde, um schließlich 2 Stunden später anzukommen - und das an einem Flughafen, der nochmals mindestens 1,5 Autostunden von unserem eigentlichen Ziel entfernt liegt.

Ich habe dann bei Eurowings angerufen, um zu erfragen, wie sie uns von Bastia nach Calvi bringen wollen (ich war ehrlich gesagt der Ansicht, die Airline müsse dafür sorgen, dass ich dort ankomme, wohin ich den Flug gebucht habe). Mir wurde gesagt, Eurowings fliegt Calvi von München aus nicht mehr an. Auf meine Frage, wie es sein kann, dass sie das eine Woche zuvor, als ich den Flug gebucht habe, noch nicht wussten, habe ich keine Antwort bekommen. Stattdessen hieß es, ich hätte genau zwei Möglichkeiten, nämlich den Flug zu annullieren und woanders zu buchen oder ich müsse halt selbst sehen, wie ich von Bastia nach Calvi komme.

Stimmt das? Können die wirklich einfach nach Lust und Laune das Flugziel ändern und der Fluggast schaut in die Röhre (d.h. muss entweder einen mittlerweile teurer gewordenen Flug zahlen oder die Fahrt mit dem Taxi von Bastia nach Calvi)? Und die Fluggesellschaft muss nur das gezahlte Geld zurückerstatten und ist fein raus? Ich kann/will das nicht glauben!...

Das Problem mit der Annullierung ist, dass die Flüge in der einen Woche schon fast doppelt so teuer geworden sind. Hinzu kommt, dass Eurowings mir nicht zugestehen wollte, meinen Rückflug ebenfalls zu annullieren, da hier die Flugdaten ja gleich blieben und sie hier ihren Vertrag ja erfüllen und das passe ja alles. Der Fluganbieter, bei dem wir gerne buchen würden, bietet aber nur Hin- UND Rückflug an.

Kann mir jemand weiterhelfen? Habe ich irgendeine Handhabe? Die Frau bei Eurowings meinte rotzfrech, ich könnt ja ruhig einen Anwalt fragen - ich hätte da eh keine Chance?!

Gefragt in Umbuchung von
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2 Antworten

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Hallo,

anscheinend haben Sie Flüge bei Eurowings von München nach Calvi und zurück gebucht. Nun haben Sie eine Mitteilung erhalten, dass der Hinflug in der von Ihnen gebuchten Art nicht mehr stattfinden wird. Als Alternative wurde Ihnen ein Flug nach Bastia angeboten. Auf diesem Flug würde sich die Flugzeit allerdings wesentlich verändern, was Ihnen nicht gut passt. Sie haben sich mit Eurowings in Kontakt gesetzt und einige Antworten erhalten, wobei Sie nicht sicher sind, ob Sie diese von Eurowings hinnehmen muss. 

ALLGEMEINES

Ihre Schilderungen klingen meiner Meinung nach stark nach einer Flugannullierung

EuGH, Urteil vom 13.10.2011, Az.: C-83/10 (nachzulesen über die Google-Suche „C-83/10 reise-recht-wiki“)

Eine Annullierung liegt immer dann vor, wenn ein Flug nicht so durchgeführt werden kann wie geplant und der Start daher aufgegeben wird. Wird ein Flug auf einen anderen Tag verlegt, ist darin ebenfalls eine Annullierung zu sehen. Es ergeben sich somit auch Ansprüche aus der EU-Fluggastrechteverordnung.

Bei einer Annullierung wäre daher Art. 5 EG-VO die ausschlaggebende Norm. Bei einer Flugannullierung haben Reisende daher verschiedene Ansprüche. Zum einen kommt mir da der Anspruch auf Ausgleichsleistungen gem. Art. 7 der VO in den Sinn. Demnach enthalten betroffene Flugreisende eine Entschädigung für die Unannehmlichkeiten, die durch die Annullierung entstanden ist. Leider ist es so, dass es hierbei eine Ausschlussfrist gibt. Dies bedeutet, dass ein Luftfahrtunternehmen keine Ausgleichsleistungen zu zahlen hat, sollte es die Flugreisenden mind. 2 Wochen im Voraus informieren. Dies ist hier wohl geschehen. 

Bei Ihnen sehe ich insbesondere die Wahlmöglichkeit, die sich aus Art. 8 der Verordnung ergibt. Diese besteht im Wesentlichen zwischen der Wahl der Flugkostenrückerstattung oder einer anderweitigen Beförderung zum Endziel.

Somit bleibt in erster Linie wohl der Anspruch auf eine Erstattung oder anderweitige Beförderung zum früheren oder späteren Zeitpunkt.

MUSS EUROWINGS EINE FAHRT VON BASTIA NACH CALVI ORGANISIEREN?

Ihnen wurde eine anderweitige Beförderung angeboten, allerdings zu einer anderen Flugzeit und zu einem anderen Ankunftsort. Die Mitarbeiterin am Flughafen meinte zu Ihnen, dass Sie sich dann selbst um die Weiterreise nach Calvi kümmern müssten. Dazu ist in der Verordnung in Art. 8 III folgendes geregelt:

„Befinden sich an einem Ort, in einer Stadt oder Region mehrere Flughäfen und bietet ein ausführendes Luftfahrtunternehmen einem Fluggast einen Flug zu einem anderen als dem in der ursprünglichen Buchung vorgesehenen Zielflughafen an, so trägt das ausführende Luftfahrtunternehmen die Kosten für die Beförderung des Fluggastes von dem anderen Flughafen entweder zu dem in der ursprünglichen Buchung vorgesehenen Zielflughafen oder zu einem sonstigen nahe gelegenen, mit dem Fluggast vereinbarten Zielort.“

Nach meinem Verständnis ist die Aussage von Eurowings also nicht korrekt und Sie müssten eine Weiterbeförderung angeboten bekommen

MUSS EUROWINGS DEN RÜCKFLUG AUCH RÜCKERSTATTEN?

Die zweite Alternative wäre die binnen sieben Tagen zu leistenden vollständigen Erstattung der Flugscheinkosten nach den in Artikel 7 Absatz 3 genannten Modalitäten zu dem Preis, zu dem der Flugschein erworben wurde, für nicht zurückgelegte Reiseabschnitte sowie für bereits zurückgelegte Reiseabschnitte, wenn der Flug im Hinblick auf den ursprünglichen Reiseplan des Fluggastes zwecklos geworden ist. 

Diese Regelung beinhaltet meiner Meinung nach auch, dass der andere Flug ebenso zurück erstattet werden müsste. Denn stellen Sie sich mal vor, dass Menschen nach so einer Information erfahren, gar nicht mehr zu fliegen. Für diese wäre der Rückflug ja auch unnötig.

Natürlich ist das nur meine eigene Meinung. Ich denke allerdings, dass ein Fachanwalt/ eine Fachanwältin Ihnen hier sicherlich von Nutzen sein könnte. Solche Probleme gibt es bei Eurowings auch nicht selten, hier einige ähnliche Beiträge im Forum zu Ihrer Information. 

Beantwortet von (21,990 Punkte)
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Sie haben mit Eurowings einen Flug von München über Köln/Bonn nach Calvi für Mai 2019 gebucht. Sie wurden nun jedoch darüber informiert, dass der Flug so nicht mehr durchgeführt wird und Sie auf einen anderen Flug umgebucht werden. Dieser findet von München über Düsseldorf nach Bastia zu anderen Flugzeiten statt. 

Sie fragen sich nun, welche Ansprüche Ihnen gegen die Fluggesellschaft zusteht, insbesondere, ob diese verpflichtet ist, Ihnen den Transport zwischen Bastia und Calvi zu gewährleisten. 

Mögliche Ansprüche gegen Eurowings ergeben sich aus der Europäischen Fluggastrechte Verordnung, wenn eine Annullierung oder große Verspätung vorliegt. In einem solchen Fall können ergeben sich dann Ansprüche gemäß Artikel 5 EU-VO

Hier ein Urteil des EuGH zu einer Annullierung: 

EuGH, Urteil vom 13.10.2011, Az C-83/10 (bei Google einfach zu finden, wenn Sie eingeben: „C-83/10 reise-recht-wiki“)

Eine Annullierung liegt immer dann vor, wenn ein Flug nicht so durchgeführt werden kann wie geplant und der Start daher aufgegeben wird. Wird ein Flug auf einen anderen Tag verlegt, ist darin ebenfalls eine Annullierung zu sehen. Es ergeben sich somit auch Ansprüche aus der EU-Fluggastrechteverordnung.

In Ihrem Fall wurden sowohl die Flugzeiten als auch die Flugroute erheblich geändert. Daher gehe ich davon aus, dass es in Ihrem Fall tatsächlich zu einer Annullierundes ursprünglichen Fluges gekommen ist.

Mögliche Ansprüche ergeben sich dann aus Artikel 5 EU-VO:

(1) Bei Annullierung eines Fluges werden den betroffenen Fluggästen

a) vom ausführenden Luftfahrtunternehmen Unterstützungsleistungen gemäß Artikel 8 angeboten,

b) vom ausführenden Luftfahrtunternehmen Unterstützungsleistungen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a) und Absatz 2 angeboten und im Fall einer anderweitigen Beförderung, wenn die nach vernünftigem Ermessen zu erwartende Abflugzeit des neuen Fluges erst am Tag nach der planmäßigen Abflugzeit des annullierten Fluges liegt, Unterstützungsleistungen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstaben b) und c) angeboten und

c) vom ausführenden Luftfahrtunternehmen ein Anspruch auf Ausgleichsleistungen gemäß Artikel 7 eingeräumt, es sei denn,

i) sie werden über die Annullierung mindestens zwei Wochen vor der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet

Sie könnten also zunächst einmal einen Anspruch auf Ausgleichszahlungen aus Artikel 7 EU-VO haben:

a)    Auf einer Strecke von 1500km oder weniger > 250€

b)   Bei allen innergemeinschaftlichen Flügen über eine Entfernung von mehr als 1.500 km und bei allen anderen Flügen über eine Entfernung zwischen 1.500 km und 3.500 km > 300 €

c)    Bei allen nicht unter Buchstabe a) oder b) fallenden Flügen > 600 €.

Dieser Anspruch auf Ausgleichszahlungen entfällt gemäß Artikel 5 Absatz 1 c) i), wenn Sie über die Annulierung mehr als 2 Wochen im Voraus unterrichtet werden. Diese Frist wurde in Ihrem Fall eingehalten. Daher haben Sie meines Erachtens leider keinen Anspruch auf Ausgleichszahlungen. 

Allerdings haben Sie einen Anspruch auf anderweitige Beförderung aus Art 8 VO Nr. 261/2004:

Nach Art. 8 kann der Fluggast zwischen folgenden Optionen wählen: 

  • der vollständigen Erstattung der gesamten Flugscheinkosten zu dem Preis, zu dem der Flugschein erworben wurde
  • einer anderweitigen Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zum frühstmöglichen Zeitpunkt
  • einer anderweitigen Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zu einem späteren Zeitpunkt auf Wunsch des Fluggasts

Sie können gem. Art. 8 VO Nr. 261/2004 also kostenfrei Stornieren und dann selbstständig neu buchen. Das ist für Sie jedoch keine Option. Eine alternative Flugbeförderung wurde Ihnen bereits angeboten. Zu beachten ist jedoch auch der Abs. 3 der Art. 8:  

(3) Befinden sich an einem Ort, in einer Stadt oder Region mehrere Flug- häfen und bietet ein ausführendes Luftfahrtunternehmen einem Fluggast einen Flug zu einem anderen als dem in der ursprünglichen Buchung vorgesehenen Zielflughafen an, so trägt das ausführende Luftfahrtunternehmen die Kosten für die Beförderung des Fluggastes von dem anderen Flughafen entweder zu dem in der ursprünglichen Buchung vorgesehenen Zielflughafen oder zu ei- nem sonstigen nahe gelegenen, mit dem Fluggast vereinbarten Zielort.

Demnach haben Sie meines Erachtens zwar keinen Anspruch auf Ausgleichszahlungen, aber können gem. Art. 8 Abs. 3 VO Nr. 261/2004 zumindest die Transportkosten von Eurowings erstattet verlangen.

Dieses stellt jedoch nur eine Rechtseinschätzung dar, weshalb es für Sie sinnvoll sein könnte, einen Fachanwalt für Reiserecht einzuschalten.

Beantwortet von (12,200 Punkte)
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