Hallo Line,
der Mann am Telefon hat dich darauf hingewiesen, dass die EU-Fluggastrechteverordnung in deinem Fall angeblich nicht greift. Daher möchte ich dir zunächst einmal den Anwendungsbereich dieser Verordnung aufzeigen. Dieser wird in Artikel 3 Absatz 1 festgelegt:
1) Diese Verordnung gilt
a) für Fluggäste, die auf Flughäfen im Gebiet eines Mitgliedsstaats, das den Bestimmungen des Vertrags unterliegt, einen Flug antreten;
b) sofern das ausführende Luftfahrtunternehmen ein Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft ist, für Fluggäste, die von einem Flughafen in einem Drittstaat einen Flug zu einem Flughafen im Gebiet eines Mitgliedsstaats, das den Bestimmungen des Vertrags unterliegt, antreten, es sei denn, sie haben in diesem Drittstaat Gegen- oder Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen erhalten.
Euer Flug startet in Düsseldorf, wodurch euer Flug im Gebiet eines Mitgliedsstaats der Verordnung startet. Daher denke ich, dass die Verordnung in eurem Fall angewandt werden kann und ihr auch Ansprüche aus dieser geltend machen könnt.
Du schreibst, dass euer Flug mit Eurowings jetzt statt 11:05 erst um 14:34 startet. Grundsätzlich sind Verschiebungen von Flugzeiten zwischen 4-8 Stunden hinzunehmen. Somit könntet ihr zunächst keine Ansprüche geltend machen. Allerdings gibst du auch an, dass sich die Flugnummer geändert hat, weswegen ich der Meinung bin, dass in deinem Fall durchaus von einer Annullierung des ursprünglichen Fluges ausgegangen werden kann.
Somit kannst du meines Erachtens nach Ansprüche aus Artikel 5 der Verordnung geltend machen. Dieser umfasst einerseits Unterstützungsleistungen gemäß den Artikeln 8 und 9 und andererseits eine Ausgleichszahlung gemäß Artikel 7.
Artikel 8
Nach Artikel 8 hättet ihr das Recht im Fall einer Annullierung eine Alternativbeförderung von Eurowings zu fordern (diese muss nicht unbedingt mit Eurowings erfolgen), die euren gewünschten Reisezeiten entspricht. Ihr könnte allerdings auch die Flugscheinkosten zurückverlangen und mit diesen dann neue Flüge buchen.
Letzteres kommt laut deinen Aussagen für jedoch nicht in Betracht. Auch könnte es sein, dass der Flug EW 1102 bereits die Alternativbeförderung darstellt, womit euch dieser Anspruch durch Eurowings meiner Meinung nach schon zugesprochen worden wäre.
Artikel 9
Der Mann am Telefon teilte euch mit, dass ihr wahlweise auch einen Tag eher oder einen Tag später fliegen könnt. Einen Tag eher zu fliegen würde für euch zusätzliche Übernachtungskosten bedeuten. Ein Tag später dagegen würde für euch den Verlust einer der bereits gebuchten Hotelnächte bedeuten.
An dieser Stelle kommt meiner Meinung nach Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe b) der Verordnung zum Einsatz. Denn gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe b) muss die Fluggesellschaft den Fluggästen im Fall einer Annullierungen die Hotelkosten tragen, falls ein Aufenthalt von einer Nacht oder mehreren Nächten notwendig ist oder ein Aufenthalt zusätzlich zu dem vom Fluggast beabsichtigten Aufenthalt notwendig ist.
Siehe dazu folgende Urteile:
AG Dortmund, Urteil vom 4.3.2008, Az. 431 C 1162/07 (bei Google zu finden unter: "431 C 1162/07 reise-recht-wiki.de")
Fluggäste sind im Fall einer Flugannullierung zu entschädigen. Sämtliche Ausgaben, die die Betroffenen aufgrund der Annullierung zu tragen hätten (Verpflegung, Taxi- und Telefonkosten, Unterkunft) sind durch die Luftfahrtgesellschaft zu ersetzen.
LG Darmstadt, Urteil vom 3. 7.2013, Az.7 S 238/11 (den Volltext findest du, wenn du auf "reise-recht-wiki.de" eingibst: " 7 S 238/11")
Das Luftfahrtunternehmen ist nur zur Erstattung der notwendigen Unterbringungskosten in einem angemessenen Maß verpflichtet. Die für die Airline entstehenden Kosten seien, vor dem Hintergrund des Schutzniveaus der Fluggäste, möglichst hochzuhalten, nicht aber unverhältnismäßig.
Durch Artikel 9 und die eben genannten Urteile, sehe ich Eurowings in der Pflicht, euch die Hotelkosten zu erstatten, solltet ihr euch dazu entscheiden, einen Tag eher zu fliegen.
Artikel 7
Zuletzt können Fluggäste im Fall einer Annullierung aber auch einen Anspruch auf Ausgleichszahlung gemäß Artikel 7 gegen die Airline geltend machen.
Die Höhe der Ausgleichszahlung bemisst sich nach der Entfernung zwischen Abflug- und Ankunftsort, woraus sich folgende Höhen ergeben haben:
- 250€ bei allen Flügen über eine Entfernung von 1500km oder weniger
- 400€ bei allen Flügen über eine Entfernung zwischen 1500km und 3500km
-600€ bei allen Flügen über eine Entfernung von mehr als 3500km
In eurem Fall würde das eine Ausgleichszahlung in Höhe von 600€ pro Person bedeuten. Allerdings muss die Airline diese Ausgleichszahlung dann nicht zahlen, wenn sie den Fluggast mindestens 2 Wochen vor dem planmäßigen Abflug von der Änderung informiert.
Sollte Eurowings diese Frist eingehalten haben, so habt ihr meiner Meinung nach leider keinen Anspruch auf eine Ausgleichszahlung gemäß Artikel 7.
Zum Schluss möchte ich noch darauf hinweisen, dass dieser Beitrag lediglich eine Rechtsmeinung darstellt. Bei solchen komplexen Sachverhalten, könnte sich daher das zu Rate ziehen eines Anwalts durchaus lohnen.