3,738 Fragen

11,159 Antworten

910 Kommentare

1,816 Nutzer

EU FLUGGASTRECHTE

Meinungsaustausch von Flugpassagieren, Reisenden, Juristen und Interessierten im Flugrecht.

Unsere NETIQUETTE

Projekt flugrechte.eu

Beliebteste Themen

anspruch-auf-entschädigung flugänderung-entschädigung flugänderung-rechte flugzeitenänderung-rechte flugänderung-was-kann-ich-tun flugänderung-ohne-einwilligung flugverschiebung-rechte flugänderung-schadensersatz flugverlegung-rechte fachanwalt-für-reiserecht flugzeitenverlegung entschädigung-anspruch flugverspätung schadensersatzanspruch-flugänderung entschädigung entschädigung-flugverlegung-schadensersatz pauschalreise-flugänderung fachanwalt-reiserecht reiseveranstalter-flugänderung-rechte flugänderung-rechtsanwalt flug-verspätet-anspruch anspruch-entschädigung-flug-verspätung flugänderung-anwalt eurowings-flugänderung reisebüro-flugänderung-rechte flugverschiebung-entschädigung schadensersatz-vertane-urlaubszeit flugverlegung-schadensersatz flugzeitenänderung gepäckverspätung-schadensersatz schadensersatz-entgangene-urlaubsfreude entschädigung-entgangene-urlaubsfreude flugumbuchung-schadensersatz flugverspätung-fachanwalt flugverschiebung-was-tun flugänderung-fachanwalt flugstornierung-rechte flug-verspätet-außergewöhnlicher-umstand-anspruch flugzeitenänderung-früher außergewöhnlicher-umstand-flugverspätung-anspruch condor-flugverspätung-entschädigung flugumbuchung-entschädigung-schadensersatz reisemangel-entschädigung fachanwalt-für-flugrecht flugänderung-urlaub-kürzer condor-flugverspätung-gutschein flugannullierung-vorgehen flugzeitenverlegung-rechte fachanwalt-gepäckrecht reiseveranstalter-entschädigung gepäckverspätung-pauschale flugänderung eurowings-flugänderung-rechte flugannulierung-entschädigung anschlussflug-verpasst-entschädigung flugänderung-fachkanzlei eurowings-flugentschädigung gepäckverspätung-schadensersatz-wieviel flugverlegung-was-kann-ich-tun bgh-urteil-x-zr-59-14-flugänderung-tuifly flugverschiebung-schadensersatz flugänderung-bgh-urteil-x-zr-59-14 ryanair-entschädigung gepäckverspätung-koffer gepäckverspätung-schadensersatz-pro-tag fachanwalt-gepäckverspätung flugverlegung-ohne-information flugzeitenänderung-schadensersatz flugverschiebung fachanwalt-für-fluggastrechte condor-flugänderung abflughafen-geändert-rechte gutschein-condor-flugverspätung gepäckverspätung-tagessatz eurowings-flugänderung-entschädigung flugverspätung-entschädigung eurowings-flugänderung-was-tun eurowings-flugumbuchung entschädigung-tagessatz condor-entschädigung condor-fluggutschein condor-flugverspätung-schadensersatz fachanwalt-fluggastrechte hotel-entschädigung eurowings-flugverschiebung lufthansa-entschädigung condor-flugverspätung-musterbrief flug-storniert-erstattung eurowings-flugverspätung-entschädigung gepäckverspätung-pauschaler-schadensersatz anschlussflug-entschädigung flugumbuchung-was-tun flugverlegung-nach-vorne montrealer-übereinkommen-entschädigung flugzeit-geändert-rechte gepäckverspätung-tagespauschale ryanair-flugannullierung fachanwalt-flugrecht flugannullierung weiterflug-verpasst-was-tun
0 Punkte
Hallo,

wir wissen uns leider nicht mehr zu helfen und warten seit 7 Wochen auf eine Reaktion der Fluggesellschaft auf unsere Beschwerde, bei Anrufen vertröstet man uns ...

Wir haben einen Flug von Düsseldorf nach New York gebucht. Dieser sollte um 11:05h starten und um 13:55h Ortszeit in New York (JFK) landen. Wir erhielten als Buchungsbestätigung die Flugnummer EW1100, kurz nach unserer Buchung erhielten wir eine Mitteilung per E-Mail, dass sich unsere Flugzeiten geändert hätten. Dabei fiel uns auf, dass sich auch die Flugnummer geändert hatte auf EW1102 und der Flug jetzt erst um 14:35h startet und 16:55h in New York landen wird.

Wir suchten unsere "alte Flugnummer" bei der Airline und mussten feststellen, dass der Flug nur noch mit der später genannten Flugnummer und entsprechend späterer Flugzeiten an diesem Tag angeboten wird. Einen weiteren Start bietet die Airline an dem Tag nicht an. Unsere ursprüngliche Flugnummer fliegt jeweils nur von Mo-Fr (wir haben einen Flug für Samstags gebucht).

Jetzt teilte uns der Mann am Telefon folgende Optionen mit:

a) Flug so nehmen, wie er jetzt ist, da wir rechtzeitig informiert wären

b) Flug umbuchen auf einen Tag zuvor oder einen Tag später (ein Tag vorher würde weitere Kosten für eine Übernachtung für uns bedeuten, einen Tag später würden wir eine gebuchte Nacht in der Unterkunft und einen Urlaubstag verschenken, da bereits gebucht, was wir auch nicht wollen)

c) Flug stornieren (wollen wir nicht, da die Preise jetzt deutlich teurer sind)

Die Fluggastrechte-VO würde nicht gelten, grundsätzlich könne es auch so sein, dass der Flug sich nochmal verschieben würde, das wäre dann quasi "Pech".

Ist dem wirklich so? Ein Entgegenkommen seitens der Airline in irgendeiner Art und Weise wurde uns auch nicht signalisiert. Ich finde es einfach unverschämt, dass man 7 Wochen auf eine Antwort seitens der Beschwerdeabteilung wartet, x-Mal kostenpflichtig die Hotline anrufen muss und immer nur hingehalten wird. Der Mann heute teilte mit, dass die Beschwerdedauer derzeit mindestens 6 Wochen andauern würde - sind schon überschritten aber gut ... -

In vorherigen Telefonaten wurde uns gesagt, wenn wir einen Tag zuvor fliegen, sollten wir uns selbst ein Hotel nehmen und zu 99,9% würde die Airline uns die Kosten erstatten, wir sollen aber erst einmal in Vorkasse gehen. Das wurde uns aber nie schriftlich bestätigt und heute sogar verneint.

Haben wir denn irgendwelche Aussichten, etwas geltend machen zu können oder müssen wir die erfolgte Umbuchung auf einen anderen Flug aufgrund der allgemeinen Flugpläne hinnehmen?

Vielen herzlichen Dank

Line und Guido
Gefragt in Umbuchung von
0 Punkte

2 Antworten

0 Punkte

Hallo Line,

der Mann am Telefon hat dich darauf hingewiesen, dass die EU-Fluggastrechteverordnung in deinem Fall angeblich nicht greift. Daher möchte ich dir zunächst einmal den Anwendungsbereich dieser Verordnung aufzeigen. Dieser wird in Artikel 3 Absatz 1 festgelegt:

1) Diese Verordnung gilt

a) für Fluggäste, die auf Flughäfen im Gebiet eines Mitgliedsstaats, das den Bestimmungen des Vertrags unterliegt, einen Flug antreten;

b) sofern das ausführende Luftfahrtunternehmen ein Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft ist, für Fluggäste, die von einem Flughafen in einem Drittstaat einen Flug zu einem Flughafen im Gebiet eines Mitgliedsstaats, das den Bestimmungen des Vertrags unterliegt, antreten, es sei denn, sie haben in diesem Drittstaat Gegen- oder Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen erhalten.

Euer Flug startet in Düsseldorf, wodurch euer Flug im Gebiet eines Mitgliedsstaats der Verordnung startet. Daher denke ich, dass die Verordnung in eurem Fall angewandt werden kann und ihr auch Ansprüche aus dieser geltend machen könnt.

Du schreibst, dass euer Flug mit Eurowings jetzt statt 11:05 erst um 14:34 startet. Grundsätzlich sind Verschiebungen von Flugzeiten zwischen 4-8 Stunden hinzunehmen. Somit könntet ihr zunächst keine Ansprüche geltend machen. Allerdings gibst du auch an, dass sich die Flugnummer geändert hat, weswegen ich der Meinung bin, dass in deinem Fall durchaus von einer Annullierung des ursprünglichen Fluges ausgegangen werden kann. 

Somit kannst du meines Erachtens nach Ansprüche aus Artikel 5 der Verordnung geltend machen. Dieser umfasst einerseits Unterstützungsleistungen gemäß den Artikeln 8 und 9 und andererseits eine Ausgleichszahlung gemäß Artikel 7.

Artikel 8

Nach Artikel 8 hättet ihr das Recht im Fall einer Annullierung eine Alternativbeförderung von Eurowings zu fordern (diese muss nicht unbedingt mit Eurowings erfolgen), die euren gewünschten Reisezeiten entspricht. Ihr könnte allerdings auch die Flugscheinkosten zurückverlangen und mit diesen dann neue Flüge buchen.

Letzteres kommt laut deinen Aussagen für jedoch nicht in Betracht. Auch könnte es sein, dass der Flug EW 1102 bereits die Alternativbeförderung darstellt, womit euch dieser Anspruch durch Eurowings meiner Meinung nach schon zugesprochen worden wäre.

Artikel 9

Der Mann am Telefon teilte euch mit, dass ihr wahlweise auch einen Tag eher oder einen Tag später fliegen könnt. Einen Tag eher zu fliegen würde für euch zusätzliche Übernachtungskosten bedeuten. Ein Tag später dagegen würde für euch den Verlust einer der bereits gebuchten Hotelnächte bedeuten. 

An dieser Stelle kommt meiner Meinung nach Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe b) der Verordnung zum Einsatz. Denn gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe b) muss die Fluggesellschaft den Fluggästen im Fall einer Annullierungen die Hotelkosten tragen, falls ein Aufenthalt von einer Nacht oder mehreren Nächten notwendig ist oder ein Aufenthalt zusätzlich zu dem vom Fluggast beabsichtigten Aufenthalt notwendig ist.

Siehe dazu folgende Urteile:

AG Dortmund, Urteil vom 4.3.2008, Az. 431 C 1162/07 (bei Google zu finden unter: "431 C 1162/07 reise-recht-wiki.de")

Fluggäste sind im Fall einer Flugannullierung zu entschädigen. Sämtliche Ausgaben, die die Betroffenen aufgrund der Annullierung zu tragen hätten (Verpflegung, Taxi- und Telefonkosten, Unterkunft) sind durch die Luftfahrtgesellschaft zu ersetzen.

LG Darmstadt, Urteil vom 3. 7.2013, Az.7 S 238/11 (den Volltext findest du, wenn du auf "reise-recht-wiki.de" eingibst: " 7 S 238/11")

Das Luftfahrtunternehmen ist nur zur Erstattung der notwendigen Unterbringungskosten in einem angemessenen Maß verpflichtet. Die für die Airline entstehenden Kosten seien, vor dem Hintergrund des Schutzniveaus der Fluggäste, möglichst hochzuhalten, nicht aber unverhältnismäßig.

Durch Artikel 9 und die eben genannten Urteile, sehe ich Eurowings in der Pflicht, euch die Hotelkosten zu erstatten, solltet ihr euch dazu entscheiden, einen Tag eher zu fliegen.

Artikel 7

Zuletzt können Fluggäste im Fall einer Annullierung aber auch einen Anspruch auf Ausgleichszahlung gemäß Artikel 7 gegen die Airline geltend machen. 

Die Höhe der Ausgleichszahlung bemisst sich nach der Entfernung zwischen Abflug- und Ankunftsort, woraus  sich folgende Höhen ergeben haben:

- 250€ bei allen Flügen über eine Entfernung von 1500km oder weniger

- 400€ bei allen Flügen über eine Entfernung zwischen 1500km und 3500km 

-600€ bei allen Flügen über eine Entfernung von mehr als 3500km 

In eurem Fall würde das eine Ausgleichszahlung in Höhe von 600€ pro Person bedeuten. Allerdings muss die Airline diese Ausgleichszahlung dann nicht zahlen, wenn sie den Fluggast mindestens 2 Wochen vor dem planmäßigen Abflug von der Änderung informiert. 

Sollte Eurowings diese Frist eingehalten haben, so habt ihr meiner Meinung nach leider keinen Anspruch auf eine Ausgleichszahlung gemäß Artikel 7.

Zum Schluss möchte ich noch darauf hinweisen, dass dieser Beitrag lediglich eine Rechtsmeinung darstellt. Bei solchen komplexen Sachverhalten, könnte sich daher das zu Rate ziehen eines Anwalts durchaus lohnen.

Beantwortet von (7,140 Punkte)
0 Punkte
0 Punkte

Sie haben einen Flug von Düsseldorf nach New York gebucht. Nun wurden Sie darüber informiert, dass der Flug ursprüngliche Flug annulliert wurde und Sie auf einen späteren Flug umgebucht wurden. Sie fragen sich, ob Sie dadurch Ansprüche gegenüber Eurowings geltend machen können.

Ansprüche lassen sich bei „Nur-Flug Buchungen“ aus der Fluggastrechte Verordnung herleiten. Die Verordnung ist eine gemeinsame Regelung des Europäischen Parlaments und Rates, welche sich mit der Problematik der Nichtbeförderung, Annullierung und großen Verspätung von Flügen auseinandersetzt. Sie dient der Geltendmachung von Rechten der Fluggäste gegenüber dem ausführenden Luftfahrtunternehmen.

In Ihrem Fall findet der ursprüngliche Flug nicht mehr statt. Eine Annullierung wird angenommen, wenn das Luftfahrtunternehmen seine ursprüngliche Flugplanung für die vorgesehene Strecke aufgeben muss. Es ist in IhremFall also von einer Annullierung auszugehen. Bei einer Annullierung können Sie die in Art. 5 VO genannten Ansprüche geltend machen, soweit deren Voraussetzungen erfüllt sind.

Vgl. EuGH, Urteil vom 19.11.2009, Az.: C-402/07 (ganz einfach zu finden, wenn Du bei Google eingibst: "EuGH C-402/07 reise-recht-wiki.de“)

Eine Annullierung liegt immer dann vor, wenn ein Flug nicht so durchgeführt werden kann wie geplant und der Start daher aufgegeben wird. Wird ein Flug auf einen anderen Tag verlegt, ist darin ebenfalls eine Annullierung zu sehen. Es ergeben sich somit auch Ansprüche aus der EU-Fluggastrechteverordnung.

In Art. 5 stehen nun Verweise auf die Art. 7, 8 und 9 der Verordnung. Aus diesen könnte sich eine passende Anspruchsgrundlage ergeben.

(1) Bei Annullierung eines Fluges werden den betroffenen Fluggästen

a) vom ausführenden Luftfahrtunternehmen Unterstützungsleistungen gemäß Artikel 8 angeboten,

b) vom ausführenden Luftfahrtunternehmen Unterstützungsleistungen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a) und Absatz 2 angeboten und im Fall einer anderweitigen Beförderung, wenn die nach vernünftigem Ermessen zu erwartende Abflugzeit des neuen Fluges erst am Tag nach der planmäßigen Abflugzeit des annullierten Fluges liegt, Unterstützungsleistungen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstaben b) und c) angeboten und

c) vom ausführenden Luftfahrtunternehmen ein Anspruch auf Ausgleichsleistungen gemäß Artikel 7 eingeräumt, es sei denn,

i) sie werden über die Annullierung mindestens zwei Wochen vor der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet

Da Sie jedoch mindestens 2 Wochen vor Abflug über die Annullierung informiert wurden, entfallen Ansprüche aus Artikel 7 EU-VO auf Entschädigungszahlungen leider.

Jedoch ergibt sich ein Anspruch auf anderweitige Beförderung aus Art 8 VO Nr. 261/2004:

Nach Art. 8 kann der Fluggast zwischen folgenden Optionen wählen: 

  • der vollständigen Erstattung der gesamten Flugscheinkosten zu dem Preis, zu dem der Flugschein erworben wurde
  • einer anderweitigen Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zum frühstmöglichen Zeitpunkt
  • einer anderweitigen Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zu einem späteren Zeitpunkt auf Wunsch des Fluggasts

Sie könnten zunächst einmal die Reise stornieren und selbstständig neu buchen. Wenn Sie das nicht möchten, könnten Sie Ihren Anspruch auf eine Alternativbeförderung zu vergleichbaren Beförderungsbedingungen geltend machen. Das bedeutet, dass der Fluggast einen Anspruch auf den gleicher Flughafen, die gleiche oder sogar höhere Buchungsklasse, die gleiche Abflugzeit, die gleiche Ankunftszeit am letzten Zielort und einen Non-Stop-Flug, wenn keine Zwischenlandung vereinbart.

Häufig sagen Fluggesellschaften, dass eine Flugänderung unvermeidbar wäre und andere Ersatzflüge, als die angebotenen nicht zur Verfügung stünden. Die gesetzlichen Voraussetzungen sind klar: Die Fluggesellschaft hat dem Fluggast eine Alternativbeförderung anzubieten. Ist ein Ersatzflug nur mit einer anderen Fluggesellschaft möglich, kann der Fluggast auf dem Anspruch auf Alternativflug mit einer anderen Fluggesellschaft beharren. Ändert die Fluggesellschaft beispielsweise einen Flug und bietet eine andere Fluggesellschaft einen Flug zu vergleichbaren Bedingungen, muss die Fluggesellschaft betroffenen Fluggästen eine entsprechende Ersatzbeförderung mit der anderen Fluggesellschaft anbieten, wenn sie keine angemessene Alternativbeförderung aus dem eigenen Streckennetz anbieten kann.

Fluggesellschaft bieten häufig lediglich Alternativbeförderungen aus dem eigenen Unternehmen und Streckennetz oder der jeweiligen Luftfahrtallianz. Der Fluggast kann eine Alternativbeförderung jedoch aus allen zur Verfügung stehenden Flügen aller Fluggesellschaften wählen. Dies gilt sogar bezüglich einer höheren Buchungsklasse, d.h. Business Class Flug statt Economy, wenn die Buchungsklasse auf der Flugstrecke bereits ausgebucht ist. 

Sie sollten also nachgucken, ob es an diesem Tag auch andere Flüge gibt, die Ihnen eine Beförderung von Ihrem ursprünglich gebuchten Flughafen gewährleisten und diese Beförderung von Eurowings verlangen.

Falls Eurowings Ihnen keine alternative Befärderung gewährleistet und Ihnen dadurch zusätzliche Kosten entstehen, können Sie im Wege des Aufwendungsersatzes sämtliche Kosten und Aufwendungen von der Fluggesellschaft verlangen, die zur Mängelbeseitigung objektiv erforderlich waren. Erforderlich sind Aufwendungen, die ein wirtschaftlich denkender Fluggast für eine vertretbare, d.h. geeignete und Erfolg versprechende Maßnahme der Mängelbeseitigung halten konnte und musste. Die Hotelkosten sind davon also auf jeden Fall erfasst.

Zum Schluss möchte ich noch sagen, dass dieser Beitrag lediglich eine Rechtseinschätzung darstellt. Es könnte sich daher meiner Meinung nach als hilfreich erweisen, zusätzlich eine Rechtsberatung bei einem Anwalt einzuholen.

Beantwortet von (17,810 Punkte)
0 Punkte
...