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Guten Tag, c

ich habe eine Mail zur Flugumbuchung von Eurowings erhalten.

Mein ursprünglich gebuchter Flug:

23.06.19: Berlin Tegel -> Düsseldorf 15:20-16:30

wurde auf folgenden Flug umgebucht:

23.06.19: Berlin Tegel -> Düsseldorf 20:40-21:50

Emaileingang und erstmalige Information über Umbuchung erfolgte am 11.06.2019.

Dies ist mein Rückflug aus Berlin und ich habe direkt im Anschluss unverschiebbare Termine. Durch diese Änderung kann ich am 21.6 nicht nach Berlin fliegen, da ich zu dem Termin am 23.06 erscheinen muss.

Ist eurowings verpflichtet mich

A) Auf einen früheren verfügbaren Flug umzubuchen?

B) In einen ice zum Zielort zu buchen?

Oder

C) Mir den gesamten Flug zu erstatten?

Was kann ich hier tun?

Danke +Gruß
Gefragt in Flugzeitenverschiebung von
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Sie haben einen Flug von Berlin nach Düsseldorf mit Eurowings gebucht. Nun wurden Sie 12 Tage vor Abflug darüber informiert, dass der Flug mehr als 5 Stunden nach hinten verschoben wurde.

Sie fragen nun nach Ihren Ansprüchen. Als Anspruchsgrundlage kommt die Europäische Fluggastrechte Verordnung in Betracht. 

Für mögliche Ansprüche müsste jedoch eine Annullierung oder große Verspätung vorliegen. In Ihrem Fall wurden die Flugzeiten um mehr als 5 Stunden geändert. Dieser Umstand stellt eine große Verspätung dar, welche genauso behandelt wird wie eine Annullierung. Siehe dafür folgende Urteile: 

EuGH, Urteil vom 13.10.2011, Az C-83/10 (bei Google einfach zu finden, wenn Sie eingeben: „C-83/10 reise-recht-wiki“)

Eine Annullierung liegt immer dann vor, wenn ein Flug nicht so durchgeführt werden kann wie geplant und der Start daher aufgegeben wird. Wird ein Flug auf einen anderen Tag verlegt, ist darin ebenfalls eine Annullierung zu sehen. Es ergeben sich somit auch Ansprüche aus der EU-Fluggastrechteverordnung.

BGH- X ZR 34/14 (Das Urteil lässt sich im Volltext im Internet finden. Dazu einfach bei Google "X ZR 34/14 reise-recht-wiki" eingeben)

Der BGH hatte entschieden, dass auch eine zeitliche Flug-Verlegung nach hinten einer Nichtbeförderung gleichkomme und dem Kunden dann Ausgleichszahlungen zustehen könnten.

Sie könnten wegen der Annullierung also Ansprüche aus der Europäischen Fluggastrechte Verordnung haben: 

Die Ansprüche bei einer Annullierung ergeben sich aus Art. 5 VO Nr. 261/2004: 

(1) Bei Annullierung eines Fluges werden den betroffenen Fluggästen

  1. a)  vom ausführenden Luftfahrtunternehmen Unterstützungsleistungen gemäß Artikel 8 angeboten,

  2. b)  vom ausführenden Luftfahrtunternehmen Unterstützungsleistungen gemäß Artikel 9 (..)  angeboten und

  3. c)  vom ausführenden Luftfahrtunternehmen ein Anspruch auf Ausgleichsleistungen gemäß Artikel 7 eingeräumt, es sei denn,

    i) sie werden über die Annullierung mindestens zwei Wochen vor der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet, oder

Sie könnten also zunächst einmal einen Anspruch auf Ausgleichszahlungen haben. Dieser ergibt sich aus Artikel 7 EU-VO:

a)    Auf einer Strecke von 1500km oder weniger > 250€

b)   Bei allen innergemeinschaftlichen Flügen über eine Entfernung von mehr als 1.500 km und bei allen anderen Flügen über eine Entfernung zwischen 1.500 km und 3.500 km > 300 €

c)    Bei allen nicht unter Buchstabe a) oder b) fallenden Flügen > 600 €.

Dieser Anspruch auf Ausgleichszahlungen entfällt gemäß Artikel 5 Absatz 1 c) i), wenn Sie über die Annulierung mehr als 2 Wochen im Voraus unterrichtet werden. Sie wurden 12 Tage vor Abflug informiert. Die Frist wurde also nicht eingehalten und Sie haben meines Erachtens einen Anspruch. 

Artikel 8

Anspruch auf Erstattung oder anderweitige Beförderung

(1) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so können Fluggäste wählen zwischen

a) — der binnen sieben Tagen zu leistenden vollständigen Erstattung der Flugscheinkosten (...)

— einem Rückflug zum ersten Abflugort zum frühestmöglichen Zeitpunkt,

b) anderweitiger Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zum frühestmöglichen Zeitpunkt oder

c) anderweitiger Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zu einem späteren Zeitpunkt nach Wunsch des Fluggastes, vorbehaltlich verfügbarer Plätze.

Sie können außerdem entweder den Flug stornieren und dann selbstständig neu buchen. Oder Sie fragen nach einer vergleichbaren Reisebedingung zu einem früheren Zeitpunkt. 

Dieses stellt jedoch nur eine Rechtseinschätzung dar, weshalb es für Sie sinnvoll sein könnte, einen Fachanwalt für Reiserecht einzuschalten.

Beantwortet von (14,180 Punkte)
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Du hast für den  23.06.19 einen Flug von  Berlin Tegel nach Düsseldorf gebucht. Dieser sollte 15:20 starten und 16:30. Am 11.06.2019 wurdest du darüber informiert, dass der Flug jetzt um 20:40 starten und um 21:50 landen soll.
Der Flug wurde von Eurowings durchgeführt, jetzt fragst du nach deinen Ansprüchen gegen Eurowings. 

Gilt der Flug als annulliert, so können Ansprüche aus Artikel 5 der EU-Fluggastrechteverordnung entstehen.

EuGH, Urteil vom 13.10.2011, Az. C-83/10 

Eine Annullierung liegt immer dann vor, wenn der Flug nicht so durchgeführt werden kann wie geplant und der Start daher aufgegeben werden muss. Wird ein Flug auf einen anderen Tag verlegt, so ist darin ebenfalls eine Annullierung zu sehen und es ergeben sich somit Ansprüche aus der EU-Fluggastrechteverordnung.

BGH, Urteil vom 17.3.2015, Az. X ZR 34/14 

Auch eine zeitliche Verlegung des Fluges nach hinten kommt einer Nichtbeförderung gleich und dem Fluggast kann dadurch eine Ausgleichszahlung zustehen.

Gemäß  Absatz 1 dieses Artikels kann der Fluggast im Fall einer Annullierung einen Anspruch auf Unterstützungsleistungen gemäß Artikel 8 und 9, sowie einen Anspruch auf Ausgleichszahlung gemäß Artikel 7 der Verordnung geltend machen. Da du keinen zusätzlichen Hotelaufenthalt möchtest, werde ich auf Artikel 9 nicht weiter eingehen. 

Artikel 8

1) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so können Fluggäste wählen zwischen 

a)  - der binnen Tagen zu leistenden vollständigen Erstattung der Flugscheinkosten nach den in Artikel 7 Absatz 3 genannten Modalitäten zu dem Preis, zu dem der Flugschein erworben wurde, für nicht zurückgelegte Reiseabschnitte sowie für bereits zurückgelegte Reiseabschnitte, wenn der Flug im Hinblick auf den ursprünglichen Reiseplan des Fluggastes zwecklos geworden ist, gegebenenfalls in Verbindung mit 

- einem Rückflug zum ersten Abflugort zu frühestmöglichen Zeitpunkt,

b) anderweitiger Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zum frühestmöglichen Zeitpunkt oder 

c) anderweitiger Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zu einem späteren Zeitpunkt nach Wunsch des Fluggastes, vorbehaltlich verfügbarer Plätze.

...

Solltest du den Flug nämlich stornieren, verliert die Fluggesellschaft ihren Anspruch auf die Flugscheinkosten und muss sie die zurückzahlen. Mit den zurückerstatteten Kosten, könntest du dann neue Flüge buchen, die deinen gewünschten Zeiten entsprechen. Die neuen Flüge können dann selbstverständlich auch bei einer anderen Airline gebucht werden. Wenn es Eurowings allerdings möglich ist ( und sie es auch tun) kannst du von ihnen verlangen, dass sie dich zu vergleichbaren Bedingungen fliegen. Diese Entscheidung liegt aber natürlich allein bei dir. Ich kann dir hier nur erläutern, was in meinen Augen im Bereich des möglichen liegt.

Artikel 7

Unabhängig von den Unterstützungsleistungen gemäß Artikel 8, können Fluggäste im Fall einer Annullierung eine Ausgleichszahlung gemäß Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung geltend machen:

1) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so erhalten Fluggäste Ausgleichszahlungen in folgender Höhe, 

a) 250€ bei allen Flügen über eine Entfernung von 1500km oder weniger

b) 400€ bei allen Flügen über eine Entfernung zwischen 1500km und 3500km 

c) 600€ bei allen Flügen über eine Entfernung von mehr als 3500km .

Da die Entfernung zwischen Berlin und Düsseldorf sehr gering ist, könnte dir meines Erachtens nach eine Ausgleichszahlung gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a) in Höhe von 250€ zustehen.

Wie bereits erwähnt, kann ich dir in diesem Beitrag lediglich meine Rechtsmeinung schildern. Für eine professionelle Rechtsberatung wäre vermutlich das Hinzuziehen eines Anwalts von Vorteil.

Dieser Beitrag in diesem Forum kann dir dabei vielleicht weiterhelfen:

http://www.flugrechte.eu/572/findet-liste-fachanwalt-reiserecht-fachanwalt-flugrecht?show=572#q572

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