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Guten Tag,

Ihnen wurde 14 Tage vor dem Abflug mitgeteilt, dass euer Eurowings Flugvon 21:35 auf 00:05 Uhr vorverlegt wurde. Nun würdet ihr gerne von Eurowings Schadensersatz verlangen. 

Meiner Meinung nach helfen da die Vorschriften der europäischen Fluggastrechteverordnung Nr. 261/2004. Dort finden sich Regelungen für Flugreisende, die von einer Annullierung, großen Verspätung oder Nichtbeförderung betroffen waren. 

ANNULLIERUNG

Eine Annullierung im Sinne der Fluggastrechteverordnung liegt immer dann vor, wenn der Flug nicht mehr so durchgeführt werden kann, wie er geplant war und der Start daher aufgegeben werden muss. Sollte der Flug auf einen anderen Tag verlegt werden, so sei darin also eine Annullierung zu sehen. Bei Ihnen wurde der Flug vorverlegt. 

Amtsgericht Hannover, Urteil vom 11.4.2011, Az. 512 C 15244/10 (siehe bei reise-recht-wiki)

Wird ein Flug um mehr als 10 Stunden vorverlegt, so entstehen für den betroffenen Fluggast Ansprüche aus der EU-Fluggastrechteverordnung, da eine solche Vorverlegung des Fluges einer Annullierung entspricht. 

Daher müssten bei Ihnen auch dieselben rechtlichen Grundlagen greifen, wie bei Fluggästen, die von einer Flugannullierung betroffen waren. Die rechtlichen Verweisungen finden sich in Art. 5 I der Verordnung: 

Bei einer Annullierung des Fluges werden den betroffenen Fluggästen 

-  vom ausführenden Luftfahrtunternehmen Unterstützungsleistungen gemäß Artikel 8 angeboten,

-  vom ausführenden Luftfahrtunternehmen Unterstützungsleistungen gemäß Artikel 9 angeboten

-  vom ausführenden Luftfahrtunternehmen ein Anspruch auf Ausgleichszahlung gemäß Artikel 7 eingeräumt, es sei denn, sie werden über die Annullierung mindestens 2 Wochen vor der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet. 

AUSGLEICHSLEISTUNG

Eine Art Entschädigung ist v.a. in Art. 7 der VO geregelt. Die Höhe bemisst sich je nach Strecke, gemessen an Hand der Großkreismethode wie folgt: 

- 250€ bei allen Flügen über eine Entfernung von 1500km oder weniger,

- 400€ bei allen Flügen über eine Entfernung zwischen 1500km und 3500km

- 600€ bei allen Flügen über eine Entfernung von mehr als 3500km

Bei einer Strecke Köln – Mallorca sollte also eine Entschädigung in Höhe von 250 Euro in Frage kommen. 

ANSPRUCH AUF ERSTATTUNG ODER ALTERNATIVBEFÖRDERUNG

Zu guter letzt kommt noch der Anspruch aus Art. 8 in Betracht. Dies sollten Sie sich überlegen, wenn Ihnen der alternative Flug absolut nicht zu sagt. Demnach können Sie von Eurowings entweder die binnen 7 Tagen zurückzuerstattenden Kosten für die Flugscheine oder einer alternativen Flugbeförderung zu ähnlichen Konditionen. 

Die Entscheidung liegt letztendlich bei Ihnen. Dazu sollten Sie am besten Eurowings direkt ansprechen. Zudem sollten Sie beachten, dass es sich bei diesem Beitrag lediglich um eine Rechtsmeinung handelt. Für einen Rechtsrat wäre es besser einen Fachanwalt zu kontaktieren. Auch das Lesen weiterer Beiträge kann helfen.

Beantwortet von (24,540 Punkte)
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Sie haben einen Flug von Mallorca nach Köln mit Eurowings gebucht. Nun wurdest du am 14 Tage vor Flug darüber informiert, dass der Flug statt um 21:35 Uhr um 00:05 Uhr stattfindet. 

Ansprüche lassen sich bei „Nur-Flug Buchungen“ aus der Fluggastrechte Verordnung herleiten. Die Verordnung ist eine gemeinsame Regelung des Europäischen Parlaments und Rates, welche sich mit der Problematik der Nichtbeförderung, Annullierung und großen Verspätung von Flügen auseinandersetzt. Sie dient der Geltendmachung von Rechten der Fluggäste gegenüber dem ausführenden Luftfahrtunternehmen.

In deinem Fall wurde der Hinflug um 20 Stunden nach vorne verschoben. Bei einer Verspätung oder wie in Ihrem Fall bei einer Vorverlegung des Fluges um mindestens 10 Stunden, handelt es sich um eine Annulierung des Fluges.

Vgl. AG Hannover, Urt. v. 11.04.2011 – 512 C 15244/10 (bei Google-Suche zu finden unter: "AZ 512 C 15244/10 reise-recht-wiki")

Wird ein Flug erheblich nach vorne verlegt, so wird dies wie die Annullierung des Fluges behandelt. Als erheblich gilt dabei in jedem Fall eine Vorverlegung ab 10 Stunden.

Vgl. EuGH, Urteil vom 13.10.2011, Az C-83/10 (bei Google-Suche zu finden unter: "C-83/10 reise-recht-wiki")

Eine Annullierung liegt immer dann vor, wenn ein Flug nicht so durchgeführt werden kann wie geplant und der Start daher aufgegeben wird. Wird ein Flug auf einen anderen Tag verlegt, ist darin ebenfalls eine Annullierung zu sehen. Es ergeben sich somit auch Ansprüche aus der EU-Fluggastrechteverordnung.

In Art. 5 stehen nun Verweise auf die Art. 7, 8 und 9 der Verordnung. Aus diesen könnte sich eine passende Anspruchsgrundlage ergeben.

Artikel 7, Ausgleichsanspruch

 „(1) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so erhalten die Fluggäste Ausgleichszahlungen in folgender Höhe:

a) 250 EUR bei allen Flügen über eine Entfernung von 1 500 km oder weniger,

b) 400 EUR bei allen innergemeinschaftlichen Flügen über eine Entfernung von mehr als 1 500 km und bei allen anderen Flügen über eine Entfernung zwischen 1 500 km und 3 500 km,

c) 600 EUR bei allen nicht unter Buchstabe a) oder b) fallenden Flügen.

Bei der Ermittlung der Entfernung wird der letzte Zielort zugrunde gelegt, an dem der Fluggast infolge der Nichtbeförderung oder der Annullierung später als zur planmäßigen Ankunftszeit ankommt“.

Ein Anspruch auf Ausgleichszahlung besteht also, wenn:

-  Sie nicht spätestens 14 Tage vor Abflug Bescheid bekommen haben,

-  die Fluggesellschaft für die Annullierung verantwortlich war und

-  Ihnen kein Alternativflug angeboten wurde, der innerhalb der Annullierungsfristen nur eine geringe Verspätung hat.

In Ihrem Fall wurden Sie 14 Tage vor Abflug informiert. Die Frist wurde also eingehalten. Sie haben also leider keinen Anspruch auf Ausgleichszahlungen.

Es kommt aber ein Anspruch gemäß Art. 8 VO in Betracht.

Art. 8,  Anspruch auf Erstattung oder anderweitige Beförderung

(1) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so können Fluggäste wählen

zwischen

a) der binnen sieben Tagen zu leistenden vollständigen Erstattung der Flugscheinkosten

b) anderweitiger Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zum frühestmöglichen Zeitpunkt oder

c) anderweitiger Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zu einem späteren Zeitpunkt nach Wunsch des Fluggastes, vorbehaltlich verfügbarer Plätze.

Sie können also entweder den Flug stornieren und selbstständig neu buchen. Falls das keine Alternative für Sie ist, sollten Sie sich noch einmal bei der Fluggesellschaft unter Verweis auf die Verordnung melden und eine anderweitige Beförderung unter vergleichbaren Reisebedingungen fordern. Denn ein Flug 20 Stunden vor dem eigentlichen Flug ist meines Erachtens keineswegs eine gleichwertige Beförderung. 

Wenn Sie gerichtlich vorgehen möchten, dann kann ich diesen Beitrag zur Suche nach einem Fachanwalt empfehlen, dieser kann Ihnen noch besser weiterhelfen

Beantwortet von (16,560 Punkte)
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Ihr Flug von Mallorca nach Köln wurde 8 Stunden vorverlegt. Sie fragen nun nach Ihren Ansprüchen. Als Anspruchsgrundlage kommt die Europäische Fluggastrechteverordnung in Betracht. 

Für mögliche Ansprüche müsste jedoch eine Annullierung oder große Verspätung vorliegen. Eine große Verspätung liegt in Ihrem Fall eindeutig nicht vor, da der Flug ja vorverlegt wurde. Daher müsste die Vorverlegung eine Annullierung begründen. Dazu folgendes Urteil: 

EuGH, Urteil vom 13.10.2011, Az C-83/10 

Eine Annullierung liegt immer dann vor, wenn ein Flug nicht so durchgeführt werden kann wie geplant und der Start daher aufgegeben wird. Wird ein Flug auf einen anderen Tag verlegt, ist darin ebenfalls eine Annullierung zu sehen. Es ergeben sich somit auch Ansprüche aus der EU-Fluggastrechteverordnung.

Entscheidend ist also, ob die ursprüngliche Planung des Fluges vollständig aufgegeben wurde. Ein Indiz dafür ist beispielsweise eine neue Flugnummer. 

Bei einer Vorverlegung wird eine Annullierung in der Regel bei einer Verschiebung von 9-10 Stunden je nach Einzelfall angenommen:  

AG Düsseldorf, Urt. v. 14.08.2014, Az: 231 C 1544/14 

Die Klägerin verlangt von dem beklagten Luftfahrtunternehmen eine Ausgleichszahlung nach der Fluggastverordnung, wegen der Vorverlegung ihres gebuchten Fluges nach Fuerteventura. Dieser wurde insgesamt 9 Stunden vorverlegt.

Das Amtgericht Düsseldorf spricht der Klägerin den geltend gemachten Anspruch auf Ausgleichszahlung gemäß Art. 5, 7 Verordnung (EG) Nr. 261/2004 zu. Bei der Vorverlegung handele es sich um eine Flugannullierung im Sinne der Fluggastverordnung, da die ursprüngliche Planung des Fluges vollständig aufgeben wurde.

AG Hannover, Urt. v. 11.04.2011, Az: 512 C 15244/10 

Wird der Abflug eines Flugzeugs um mehr als zehn Stunden vorverlegt, so gleicht es einer Annullierung.

Ihr Flug wurde um 20 Stunden vorverlegt, wonach nach den oben genannten Urteilen eine Annullierung vorliegen würde. Allerdings stellen diese Urteile immer nur Richtlinien dar und im Endeffekt muss jeder Einzelfall für sich betrachtet werden. Daher würde ich Ihnen empfehlen, einen Fachanwalt für Reiserecht einzuschalten, welcher Ihnen eine genauere Einschätzung geben kann. 

Falls eine Annullierung vorliegen sollte, ergeben sich die Ansprüche aus Art. 5 VO Nr. 261/2004: 

(1) Bei Annullierung eines Fluges werden den betroffenen Fluggästen

  1. a)  vom ausführenden Luftfahrtunternehmen Unterstützungsleistungen gemäß Artikel 8 angeboten,

  2. b)  vom ausführenden Luftfahrtunternehmen Unterstützungsleistungen gemäß Artikel 9 (..)  angeboten und

  3. c)  vom ausführenden Luftfahrtunternehmen ein Anspruch auf Ausgleichsleistungen gemäß Artikel 7 eingeräumt, es sei denn,

    i) sie werden über die Annullierung mindestens zwei Wochen vor der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet, oder

Es ergibt sich also zunächst einmal einen Anspruch auf Ausgleichszahlungen aus Artikel 7 EU-VO:

a)    Auf einer Strecke von 1500km oder weniger > 250€

b)   Bei allen innergemeinschaftlichen Flügen über eine Entfernung von mehr als 1.500 km und bei allen anderen Flügen über eine Entfernung zwischen 1.500 km und 3.500 km > 300 €

c)    Bei allen nicht unter Buchstabe a) oder b) fallenden Flügen > 600 €.

Dieser Anspruch auf Ausgleichszahlungen entfällt gemäß Artikel 5 Absatz 1 c) i), wenn der Fluggast über die Annullierung mehr als 2 Wochen im Voraus unterrichtet werden.  

Außerdem gibt es noch den Anspruch auf Erstattung oder anderweitige Beförderung aus Art. 8: 

(1) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so können Fluggäste wählen zwischen

a) — der binnen sieben Tagen zu leistenden vollständigen Erstattung der Flugscheinkosten (...)

— einem Rückflug zum ersten Abflugort zum frühestmöglichen Zeitpunkt,

b) anderweitiger Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zum frühestmöglichen Zeitpunkt oder

c) anderweitiger Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zu einem späteren Zeitpunkt nach Wunsch des Fluggastes, vorbehaltlich verfügbarer Plätze.

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