Hallo,
es handelt sich vorliegend um eine Änderung eines Fluges seitens Eurowings knapp eine Woche vor Abflug. Ich persönlich gehe hier mal davon aus, dass es sich um einen Fall der Nichtbeförderung handelt, weshalb die europäische Fluggastrechteverordnung Nr. 261/2004 greifen müsste, insbesondere Art. 4.
Zwar wird in diesem Artikel verlangt, dass sich der Flugreisende eigentlich zu Abfertigung am Flugsteig einfinden soll; dies kann allerdings dann nicht mehr zumutbar gelten, wenn man schon einige Tage vorher von der Nichtbeförderung erfahren hat. Denn der BGH ist der Auffassung, dass auch denjenigen Flugreisenden eine finanzielle Entschädigung zusteht, wenn Sie von einer Umbuchung betroffen waren. Daher müsste meines Erachtens nach ein Anspruch auf Ausgleichsleistungen gem. Art. 7 der Verordnung in Betracht kommen:
→ 250€ bei Flügen über eine Distanz von 1500 km oder weniger
→ 400€ bei allen übrigen Flügen über eine Distanz zwischen 1500 km und 3500 km
→ 600€ bei allen übrigen Flügen über eine Distanz von mehr als 3500 km.
Die Alternative wäre eventuell, dass Sie sich nochmal direkt an Eurowings wenden und eventuell nach einer alternativen Verbindung fragen. Wie die Chancen da stehen, kann ich Ihnen nicht sagen.
Im Zweifel sollten Sie sich allerdings an einen Fachanwalt wenden, sollte es zu Problemen mit der Airline kommen.