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In der Angelegenheit geht es um eine Flugplanänderung von Eurowings. 

 
Der ursprünglich gebuchte Flug für den 20.4.18 um 6:50 Uhr von München nach London-Stansted wurde gestrichen. 
Wir wurden auf den Flug um 18:40 umgebucht. 
Dies sind satte 12 std später als geplant. 
 
Für uns ist das nicht hinnehmbar. Die Reise ist ein Geschenk zum 60. Geburtstag unserer Mutter, der eben am 20.4. ist. Der Tag wurde akkurat geplant, Express-Tickets vom Stansted-Flughafen in die Stadt gebucht und bezahlt (60€), eine Stadtführung inklusive Afternoon-Tea (70€), plus das Restaurant zum Abendessen reserviert. 
Dies alles würde verfallen wegen der Flugänderung. 
 
3 mal haben wir bei Eurowings angerufen. 
Beim ersten Anruf hieß es, sie könnten uns auf einen früheren Flug umbuchen, mit Umstieg in Köln, Ankunft 15:55 Uhr
Das wäre für uns dennoch zu spät. Der Mitarbeiter verwies auf AGB‘s, in denen wir zugestimmt hätten, Planänderungen hinzunehmen. 
 
Beim zweiten Anruf war ein ebenfalls nicht sehr kompetenter Herr, der uns einen Flug via Düsseldorf anbot, Ankunft 11:55 Uhr, allerdings wäre dies ein anderer Zielflughafen, womit unser Expressticket in die Stadt ungültig wäre. Eurowings wollte hierfür aber nicht aufkommen. 
 
Nachdem ich dann noch 4 E-Mails an den Kundenservice schickte und diese allesamt unbeantwortet blieben, habe ich heute wieder angerufen. 
Wieder hieß es, man könnte uns nichts anderes anbieten, wir sollen es nehmen oder stornieren und man würde uns das Geld zurückzahlen. 
 
Für den Fall, dass wir uns für eine andere Fluggesellschaft entscheiden, würde Eurowings aber nicht für die Mehrkosten aufkommen. 
 
Wir sind nun ziemlich frustriert, wissen nicht mehr weiter. 
 
Anspruch auf Entschädigung haben wir doch eigentlich nicht, da wir mehr als 2 Wochen im Voraus informiert wurden. 
 
Allerdings sind die angebotenen Alternativen von Eurowings nicht wirklich Alternativen. 
Wir kommen mit mehreren Stunden Verspätung als geplant an, Umstieg statt Direktflug und anderer zielflughafen als geplant. 
Müssen wir das wirklich akzeptieren ? 
 
Dnake schon  mal für hilfreiche Antworten. 
 

 

Gefragt in Flugannullierung von
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2 Antworten

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Guten Tag,

bezüglich ihres Fluges nach London waren Sie von einer Umbuchung betroffen. Denn statt wie geplant 6:50 Uhr wurde Ihnen nun ein Flug 18:40 Uhr angeboten, also ca. 12 h später. Dies war für Sie nicht akzeptabel, weshalb Sie sich schon mit Eurowings in Kontakt gesetzt haben. Dabei konnten Ihnen lediglich Alternativen angeboten werden, die hinsichtlich Ihrer Planung ebenso wenig passen. Sie fragen sich, ob Sie so etwas akzeptieren müssen.

Da Sie eine Nur-Flug-Verbindung gebucht haben, richten sich mögliche Ansprüche gegen das ausführende Luftfahrtunternehmen, in Ihrem Fall also Eurowings. Anwendbar ist wohl die europäische Fluggastrechteverordnung Nr. 261/2004.

Möglicherweise lag in Ihrem Fall eine Flugannullierung im Sinne von Art. 5 der Verordnung vor. Für eine Annullierung ist kennzeichnend, dass der ursprüngliche Flugplan endgültig aufgegeben wird. Nach Auffassung des BGH kann dies bei einer Flugverlegung bzw. der Umbuchung der Passagiere konkludent angesehen werden. Dies bedeutet, dass eine Annullierung mit dem Angebot auf Abschluss eines anderweitigen Beförderungsvertrages gleichzeitig vorliege.

Daher ergeben sich aus Art. 5 der Verordnung verschiedene Möglichkeiten:

a) Anspruch aus Art. 7

Möglicherweise besteht ein Anspruch auf Ausgleichsleistungen gem. Art. 7 der Verordnung. Dieser Anspruch besteht pauschal in Höhe von 250-600 Euro je nach Flugdistanz. Diese Zahlung muss dann pro Person geleistet werden, es sei denn es liegt ein Ausnahmetatbestand vor. Ein Ausnahmetatbestand liegt bspw. vor, wenn außergewöhnliche Umstände vorliegen oder der Fluggast über die Annullierung mindestens zwei Wochen im Voraus informiert werden. Der EuGH (Urt. v. 11.05.17, Az.: C-302/16) entschied, dass eine Fluggesellschaft einem Fluggast gegenüber gem. Art. 5 I c) i) der FluggastrechteVO nicht verpflichtet ist Ausgleichsleistungen zu zahlen, wenn dieser mind. 2 Wochen im Voraus über die Annullierung unterrichtet wurde. Bei verspäteter Unterrichtung muss die Fluggesellschaft haften. Hier wurde diese 2-Wochen-Frist wohl eingehalten, weshalb Ausgleichsleistungen als Entschädigung entfallen.

 b) Anspruch aus Art. 8

Allerdings könnte eventuell ein Anspruch auf Erstattung oder anderweitige Beförderung in Betracht kommen. Dabei könnte man wählen zw. der binnen sieben Tagen zu leistenden vollständigen Erstattung der Flugscheinkosten zu dem Preis, zu dem der Flugschein erworben wurde, für nicht zurückgelegte Reiseabschnitte sowie für bereits zurückgelegte Reiseabschnitte, wenn der Flug im Hinblick auf den ursprünglichen Reiseplan des Fluggastes zwecklos geworden ist oder einer anderweitigen Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zum frühestmöglichen Zeitpunkt oder zu einem späteren Zeitpunkt nach Wunsch des Fluggastes, vorbehaltlich verfügbarer Plätze.

Sie haben bereits nach einer anderweitigen Beförderung angefragt. Die Ihnen angebotenen Alternativen sind aber ebenfalls nicht für Sie von Vorteil. Von daher macht es tatsächlich Sinn, dass Sie eventuell die Ticketkosten zurück verlangen und sich einen neuen Flug mit einer anderen Airline buchen. Dann ist die Aussage allerdings korrekt, dass Eurowings nicht für die Mehrkosten aufkommen muss.

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Sie haben einen Flug von München nach London gebucht. Nun wurden Sie darüber informiert, dass der Flug um 12 Stunden nach hinten verschoben wurde. Sie fragen sich, ob Sie dadurch Ansprüche gegenüber Eurowings geltend machen können.

Ansprüche lassen sich bei „Nur-Flug Buchungen“ aus der Fluggastrechte Verordnung herleiten. Die Verordnung ist eine gemeinsame Regelung des Europäischen Parlaments und Rates, welche sich mit der Problematik der Nichtbeförderung, Annullierung und großen Verspätung von Flügen auseinandersetzt. Sie dient der Geltendmachung von Rechten der Fluggäste gegenüber dem ausführenden Luftfahrtunternehmen.

In Ihrem Fall wurde die Abflugzeit um 12 Stunden verschoben. Dies kann sowohl eine große Verspätung, als auch eine Annullierung darstellen. Die beiden Begrifflichkeiten unterscheiden sich darin, dass es bei der großen Verspätung (wortgerecht) auf die verspätete Ankunft am Zielflughafen ankommt. Eine Annullierung wird hingegen angenommen, wenn das Luftfahrtunternehmen seine ursprüngliche Flugplanung für die vorgesehene Strecke aufgeben muss.

Meiner Ansicht ist es jedoch völlig egal, ob man eine Verspätung von 102Stunden nun als große Verspätung oder als Annullierung zu betrachten ist. Laut einem Urteil des EuGH ist es nämlich so, dass auch bei einer großen Verspätung die Ansprüche, welche sich aus der Annullierung ergeben, analog herangezogen werden können. Das bedeutet, dass du bei einer Verspätung von 10 Stunden die in Art. 5 VO (Annullierung) genannten Ansprüche geltend machen kannst, soweit deren Voraussetzungen erfüllt sind.

Vgl. EuGH, Urteil vom 19.11.2009, Az.: C-402/07 (ganz einfach zu finden, wenn Du bei Google eingibst: "EuGH C-402/07 reise-recht-wiki.de“)

Eine Annullierung liegt immer dann vor, wenn ein Flug nicht so durchgeführt werden kann wie geplant und der Start daher aufgegeben wird. Wird ein Flug auf einen anderen Tag verlegt, ist darin ebenfalls eine Annullierung zu sehen. Es ergeben sich somit auch Ansprüche aus der EU-Fluggastrechteverordnung.

In Art. 5 stehen nun Verweise auf die Art. 7, 8 und 9 der Verordnung. Aus diesen könnte sich eine passende Anspruchsgrundlage ergeben.

(1) Bei Annullierung eines Fluges werden den betroffenen Fluggästen

a) vom ausführenden Luftfahrtunternehmen Unterstützungsleistungen gemäß Artikel 8 angeboten,

b) vom ausführenden Luftfahrtunternehmen Unterstützungsleistungen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a) und Absatz 2 angeboten und im Fall einer anderweitigen Beförderung, wenn die nach vernünftigem Ermessen zu erwartende Abflugzeit des neuen Fluges erst am Tag nach der planmäßigen Abflugzeit des annullierten Fluges liegt, Unterstützungsleistungen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstaben b) und c) angeboten und

c) vom ausführenden Luftfahrtunternehmen ein Anspruch auf Ausgleichsleistungen gemäß Artikel 7 eingeräumt, es sei denn,

i) sie werden über die Annullierung mindestens zwei Wochen vor der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet

Da Sie jedoch mindestens 2 Wochen vor Abflug über die Annullierung informiert wurden, entfallen Ansprüche aus Artikel 7 EU-VO auf Entschädigungszahlungen leider.

Jedoch ergibt sich ein Anspruch auf anderweitige Beförderung aus Art 8 VO Nr. 261/2004:

Nach Art. 8 kann der Fluggast zwischen folgenden Optionen wählen:

  • der vollständigen Erstattung der gesamten Flugscheinkosten zu dem Preis, zu dem der Flugschein erworben wurde
  • einer anderweitigen Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zum frühstmöglichen Zeitpunkt
  • einer anderweitigen Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zu einem späteren Zeitpunkt auf Wunsch des Fluggasts

Sie könnten zunächst einmal die Reise stornieren und selbstständig neu buchen. Da diese Option für Sie jedoch nicht in Frage kommt, sollten Sie Ihren Anspruch auf eine Alternativbeförderung zu vergleichbaren Beförderungsbedingungen geltend machen. Das bedeutet, dass der Fluggast einen Anspruch auf den gleicher Flughafen, die gleiche oder sogar höhere Buchungsklasse, die gleiche Abflugzeit, die gleiche Ankunftszeit am letzten Zielort und einen Non-Stop-Flug, wenn keine Zwischenlandung vereinbart.

Häufig sagen Fluggesellschaften, dass eine Flugänderung unvermeidbar wäre und andere Ersatzflüge, als die angebotenen nicht zur Verfügung stünden. Die gesetzlichen Voraussetzungen sind klar: Die Fluggesellschaft hat dem Fluggast eine Alternativbeförderung anzubieten. Ist ein Ersatzflug nur mit einer anderen Fluggesellschaft möglich, kann der Fluggast auf dem Anspruch auf Alternativflug mit einer anderen Fluggesellschaft beharren. Ändert die Fluggesellschaft beispielsweise einen Flug und bietet eine andere Fluggesellschaft einen Flug zu vergleichbaren Bedingungen, muss die Fluggesellschaft betroffenen Fluggästen eine entsprechende Ersatzbeförderung mit der anderen Fluggesellschaft anbieten, wenn sie keine angemessene Alternativbeförderung aus dem eigenen Streckennetz anbieten kann.

Fluggesellschaft bieten häufig lediglich Alternativbeförderungen aus dem eigenen Unternehmen und Streckennetz oder der jeweiligen Luftfahrtallianz. Der Fluggast kann eine Alternativbeförderung jedoch aus allen zur Verfügung stehenden Flügen aller Fluggesellschaften wählen. Dies gilt sogar bezüglich einer höheren Buchungsklasse, d.h. Business Class Flug statt Economy, wenn die Buchungsklasse auf der Flugstrecke bereits ausgebucht ist.

Sie sollten also nachgucken, ob es an diesem Tag auch andere Flüge gibt, die Ihnen eine Beförderung von Ihrem ursprünglich gebuchten Flughafen gewährleisten und diese Beförderung von Eurowings verlangen.

Falls Eurowings Ihnen keine alternative Befärderung gewährleistet und Ihnen dadurch zusätzliche Kosten entstehen, können Sie im Wege des Aufwendungsersatzes sämtliche Kosten und Aufwendungen von der Fluggesellschaft verlangen, die zur Mängelbeseitigung objektiv erforderlich waren. Erforderlich sind Aufwendungen, die ein wirtschaftlich denkender Fluggast für eine vertretbare, d.h. geeignete und Erfolg versprechende Maßnahme der Mängelbeseitigung halten konnte und musste.

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