Hallo Herr Sauer,
Sie haben eine Flug mit Eurowings von München nach Split für September gebucht. Nun wurden Sie darüber informiert, dass es auf den Flügen zu Änderungen gekommen ist. Diese beinhalten nun nämlich einen Zwischenstopp. Sie fragen sich nun, ob und welche Ansprüche Sie geltend machen können.
Ansprüche lassen sich bei „Nur-Flug Buchungen“ aus der Fluggastrechte Verordnung herleiten. Die Verordnung ist eine gemeinsame Regelung des Europäischen Parlaments und Rates, welche sich mit der Problematik der Nichtbeförderung, Annullierung und großen Verspätung von Flügen auseinandersetzt. Sie dient der Geltendmachung von Rechten der Fluggäste gegenüber dem ausführenden Luftfahrtunternehmen.
Voraussetzung für Ansprüche aus der EU-Fluggastrechteverordnung ist aber, dass eine Annullierung oder große Verspätung des Fluges vorliegt.
Eine Flugverspätung würde ich in Ihrem Fall nicht annehmen, da die Flugzeiten nur unwesentlich verschoben wurden.
Fraglich ist, ob eine Annullierung angenommen werden kann. Dazu folgendes Urteil:
Vgl. EuGH, Urteil vom 19.11.2009, Az.: C-402/07 (ganz einfach zu finden, wenn Du bei Google eingibst: "EuGH C-402/07 reise-recht-wiki.de“)
Eine Annullierung liegt immer dann vor, wenn ein Flug nicht so durchgeführt werden kann wie geplant und der Start daher aufgegeben wird. Wird ein Flug auf einen anderen Tag verlegt, ist darin ebenfalls eine Annullierung zu sehen. Es ergeben sich somit auch Ansprüche aus der EU-Fluggastrechteverordnung.
Ganz allgemein gesagt geht man also dann davon aus, dass der Flug annulliert wurde, wenn die anfängliche Flugplanungaufgegeben wird. Dies lässt sich nicht immer eindeutig erkennen. Im Art. 2, li. l) VO 261/2004 wird „Annullierung“ wie folgt definiert:
„Annullierung“ die Nichtdurchführung eines geplanten Fluges, für den zumindest ein Platz reserviert war.“
Im Urteil vom 13. 10. 2011 (Aktenzeichen C-83/10, einfach zu finden über Google-Suche „C-83/10 reise-recht-wiki) hat sich auch der Europäische Gerichtshof mit dem Begriff der Annullierung beschäftigt. Neben einer bestimmten Flugnummer wird ein Flug demnach durch eine bestimmte geplante Flugroute charakterisiert. Daraus würde sich die Frage ergeben, ob eine Zwischenlandung das Aufgeben der geplanten Flugroute bedeutet.
Bei Direktflügen ist diese Frage eindeutig zu verneinen. Eine Zwischenlandung auch mit Wechsel des Flugzeuges ist bei Direktflügen zulässig (Vgl. AG Würzburg Urt. v. 12. März 1997, Az. 3 C 1128/95; LG Bonn, Urt. v. 07. März 2001, Az. 5 S 165/00). Der Unterschied zu „reinen“ Umsteigeverbindungen besteht darin, dass bei Direktflügen die Flugnummer nicht geändert wird.
Ein Nonstop-Flug, dagegen, darf keine Zwischenlandung enthalten. Bei einer solchen Änderung eines Nonstop-Fluges so, dass ein Zwischenstopp notwendig sein wird, ist ein Verwerfen der anfänglichen Flugplanung eher anzunehmen.
Ob Sie Ansprüche aus der EU- Fluggastrechte-Verorndung anzunehmen sind, würde also in Ihrem Fall voraussichtlich davon abhängig sein, ob Sie ein Direkt- oder Nonstop-Flug gebucht haben. Diese Frage wird man hier nur anhand Ihrer Angaben und ohne Kenntnis der Einzelheiten wohl nicht beantworten können, eine professionelle Hilfe ist daher empfehlenswert.
Falls tatsächlich eine Annullierung vorliegt, könnten Sie zunächst einen Anspruch auf eine Ausgleichszahlung haben.
Grundsätzlich wird Fluggästen bei Flugannullierungen und bei erheblichen Flugverspätungen gemäß Art. 5, Abs. 1, li. c) Verordnung 261/2004 das Recht auf eine Ausgleichszahlung eingeräumt.
Der Anspruch entfällt jedoch, wenn der Fluggast mindestens 2 Wochen vor Abflug informiert wurde. Die Änderung des Fluges wurde Ihnen mehr als zwei Wochen vor dem ursprünglichen Abflug mitgeteilt. Somit ist der Anspruch auf eine Ausgleichszahlung allein schon gem. Art. 5, Abs. 1, li. c), subli. i) VO 261/2004 ausgeschlossen (vgl. AG Erding, Urt. v. 05.12.2013, Az: 4 C 1702/13).
Aber Sie könnten ein Recht auf Umbuchung oder Stornierung haben. Zusätzlich zu der Ausgleichszahlung stehen dem Fluggast gem. Art. 8, Abs. 1, li. a) VO 261/2004 dann folgende Wahlmöglichkeiten vor:
- der vollständigen Erstattung der gesamten Flugscheinkosten zu dem Preis, zu dem der Flugschein erworben wurde
- einer anderweitigen Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zum frühstmöglichen Zeitpunkt
- einer anderweitigen Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zu einem späteren Zeitpunkt auf Wunsch des Fluggasts
Sie können also zunächst den den Flug stornieren und selbstständig neu buchen.
Beachten Sie, dass die Fluggesellschaft dafür keine Gebühren erheben darf. Siehe dafür auch folgendes Urteil:
KG Berlin, Urteil vom 12.08.2014, Az.: 5 U 2/12 (ganz einfach zu finden, wenn Sie bei Google eingeben: " KG Berlin 5 U 2/12 reise-recht-wiki.de)
Eine Fluggesellschaft darf kein Entgelt für die Bearbeitung stornierter oder nicht angetretener Flüge verlangen.
Falls diese Möglichkeit für Sie nicht in Frage könnt, können Sie auf einer anderweitigen Beförderung unter vergleichbaren Reisebedingungen beharren. Sie sollten dafür die Fluggesellschaft kontaktieren und deutlich machen, dass der Flug Ihnen so nicht zumutbar ist und keine Beförderung unter vergleichbaren Reisebedingungen darstellt. Die Fluggesellschaft ist nämlich dazu verpflichtet, Ihnen die einen anderen Flug zu gewährleisten.
Um genauere Informationen bezüglich Ihrer Ansprüche zu bekommen, könnte es daher hilfreich sein, einen Fachanwalt für Reiserecht zu finden.
Um einen passenden Reiseanwalt zu finden, gucken Sie doch mal in folgenden Beitrag: Ist ein Fachanwalt für Flugrecht teurer als ein normaler Rechtsanwalt?