Hallo,
Sie haben bei der Airline einen Flug gebucht, der von Köln nach Salzburg fliegen sollte. Dieser Flug wurde nach der Buchung zwei mal in zeitlicher Hinsicht geändert. Zudem wurde auch der Zielflughafen von Salzburg auf München geändert. Letztlich haben Sie den Flug storniert, würden allerdings trotzdem gerne wissen, ob Sie Ansprüche gegen Eurowings geltend machen könnten.
UMBUCHUNG
Bei Nur-Flug-Verbindungen könnte man meiner Meinung nach einen Blick in die Verordnung (EG) Nr. 261/2004 werfen. Diese beinhaltet die Regelungen von Flugreisenden, die von Annullierungen, Verspätungen oder Nichtbeförderungen betroffen waren.
Ich könnte mir vorstellen, dass die vorliegenden mehrfachen Änderungen des Flugplans evenuell eine Nichtbeförderung im Sinne von Art. 4 der EG-VO sein könnten. In Art. 2 j findet sich diesbezüglich eine Begriffsbestimmung: „Nichtbeförderung“ ist die Weigerung, Fluggäste zu befördern, obwohl sie sich unter den in Artikel 3 Absatz 2 genannten Bedingungen am Flugsteig eingefunden haben, sofern keine vertretbaren Gründe für die Nichtbeförderung gegeben sind, z. B. im Zusammenhang mit der Gesundheit oder der allgemeinen oder betrieblichen Sicherheit oder unzureichenden Reiseunterlagen.
Voraussetzung ist dahingehend, dass die Beförderung also verweigert wird und keine vertretbaren Gründe vorliegen.
Problematisch ist, dass auch vorausgesetzt wird, dass sich der Fluggast dazu bereits am Flugsteig befindet. Dies ist allerdings irrsinnig, wenn Sie schon mehrere Tage vorher von der Umbuchung erfahren haben. Dazu auch das folgende Urteil:
LG Düsseldorf, Urt. v.25.9.2015, Az.: 22 S 79/15 (zu finden auf reise-recht-wiki.de)
Einen den Ausgleichsanspruch nach Art.7 I der VO (EG) 261/2004 begründendeNichtbeförderung iSd Art.4 III iVm den Art.3 II undIII der VO (EG) 261/2004 setzt nicht voraus, dass sich der Fluggast am Flugsteig einfindet, wenn ihm bereits vorher seitens eines Mitarbeiters des Luftfahrtunternehmens mitgeteilt wird, dass man ihm die Mitnahme verweigere.
Zudem dürfen keinerlei vertretbaren Gründe vorliegen, die eine Nichtbeförderung eines Fluggastes rechtfertigen. Solche können beispielsweise in der Person des Reisenden liegen, wenn sie Belange der Luftsicherheit oder die Sicherheit anderer Fluggäste berührt. Andere Gründe sind z.B. unzureichende Reisepapiere. In Ihrem Fall sollten solche Gründe ja nicht vorliegen.
Was von Eurowings in solchen Fällen also getan werden muss, ist in Art. 4 der VO geregelt:
(1) Ist für ein ausführendes Luftfahrtunternehmen nach vernünftigem Ermessen absehbar, dass Fluggästen die Beförderung zu verweigern ist, so versucht es zunächst, Fluggäste gegen eine entsprechende Gegenleistung unter Bedingungen, die zwischen dem betreffenden Fluggast und dem ausführenden Luftfahrtunternehmen zu vereinbaren sind, zum freiwilligen Verzicht auf ihre Buchungen zu bewegen. Die Freiwilligen sind gemäß Artikel 8 zu unterstützen, wobei die Unterstützungsleistungen zusätzlich zu dem in diesem Absatz genannten Ausgleich zu gewähren sind.
(2) Finden sich nicht genügend Freiwillige, um die Beförderung der verbleibenden Fluggäste mit Buchungen mit dem betreffenden Flug zu ermöglichen, so kann das ausführende Luftfahrtunternehmen Fluggästen gegen ihren Willen die Beförderung verweigern.
(3) Wird Fluggästen gegen ihren Willen die Beförderung verweigert, so erbringt das ausführende Luftfahrtunternehmen diesen unverzüglich die Ausgleichsleistungen gemäß Artikel 7 und die Unterstützungsleistungen gemäß den Artikeln 8 und 9.
In der Regel müssten demnach also vorerst Freiwillige gesucht werden, die einen anderen Flug wahrnehmen wollen. Daher hat ein Luftfahrtunternehmen erst dann ein Leistungsverweigerungsrecht, wenn sich nicht genügend Freiwillige gefunden haben.
ANSPRÜCHE AUS DER VO
Daher könnten nun verschiedene Ansprüche für Sie in Frage kommen. Vor allem möchte ich hier auf Art. 7 und Art. 8 der VO eingehen.
Gemäß Art. 7 der Verordnung könnten also Ausgleichsleistungen im Raum stehen. Hier die Staffelung:
- 250€ bei Flügen über eine Distanz von 1500 km oder weniger
- 400€ bei allen übrigen Flügen über eine Distanz zwischen 1500 km und 3500 km
- 600€ bei allen übrigen Flügen über eine Distanz von mehr als 3500 km.
Allerdings fragen Sie nun auch nach den zeitlichen Ausschlussgründen. Art. 5 I c i) sagt allerdings aus, dass solche Ausgleichszahlungen allerdings nicht geleistet werden müssen, wenn die Fluggäste über die Annullierung mindestens zwei Wochen vor der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet wurden. Dies wäre zumindest bei der ersten Umbuchung der Fall. Hinsichtlich der zweiten Umbuchung gilt, dass ein Ausschluss nur stattfindet, wenn Ihnen eine anderweitigen Beförderung, die ihnen ermöglicht, nicht mehr als eine Stunde vor der planmäßigen Abflugzeit abzufliegen und ihr Endziel höchstens zwei Stunden nach der planmäßigen Ankunftszeit zu erreichen., angeboten wird.
Zwar wird hier vom Fall einer Annullierung gesprochen, allerdings stellt dieses Urteil klar, dass die Regelung auch auf den Fall der Nichtbeförderung angewendet werden kann.
AG Düsseldorf, Urt. v. 27.04.2016, Az.: 54 C 141/16 (siehe auf reise-recht-wiki.de: „54 C 141/16“)
Die Vorschrift des Art. 5 Abs. 1 Buchst. c und i Fluggastrechteverordnung, wonach im Fall der Annullierung eines Fluges der Anspruch auf Ausgleichsleistung gemäß Art. 7 der VO entfällt, wenn die Fluggäste über die Annullierung mindestens zwei Wochen vor der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet worden sind, ist analog auf den Fall der Nichtbeförderung aufgrund einer Umbuchung anzuwenden. Die für eine Analogie erforderliche planwidrige Regelungslücke sowie die vergleichbare Interessenlage sind gegeben.
Nunmehr haben Sie den Flug allerdings storniert. Daher haben Sie wohl ihr Recht aus Art. 8 der Verordnung wahr genommen. Demnach besteht nämlich die Wahlmöglichkeit zwischen einer Alternativverbindung und der Flugkostenrückerstattung. Durch diese wird allerdings der Beförderungsvertrag rückabgewickelt.
Im Endeffekt, kann es deshalb sein, dass Sie einen Ausgleichsleistungsanspruch haben könnten. Allerdings ist dies nur meine eigene Meinung; Fachanwälte hegen vielleicht eine andere Einschätzung. Da solche Fälle allerdings immer öfter auftreten, kann ich Ihnen auch empfehlen, wenn Sie sich eventuell in andere Beiträgen zum Thema der Nichtbeförderung einlesen.