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Guten Tag zusammen,

zu folgendem Sachverhalt würde mich Eure/Ihre Einschätzung interessieren:

Am 08.05.18 habe ich bei Eurowings folgenden Flug gebucht:

  • 03.06.18 von Köln/Bonn (12:50 Uhr) nach Salzburg (14:00 Uhr)

Am 18.05.18 wurde mir mitgeteilt, dass der Flug nicht wie gewünscht durchgeführt werden kann und wurde wie folgt umgebucht:

  • 03.06.2018 von Köln/Bonn (14:35 Uhr) nach München (15:45 Uhr)

Demnach wurde der Zielfughafen von Salzburg auf München geändert und die Mitteilung erfolgte 15 Tage vor dem geplanten Abflug.

Auch dieser Flug kann nicht wie geplant stattfinden. Am 29.05.18 wurde ich wie folgt umgebucht:

  • 03.06.2018 von Köln/Bonn (18:50 Uhr) nach München (20:00 Uhr)

Der Zielflughafen weicht weiterhin von dem ursprünglichen ab. Die Mitteilung erfolgte 4 Tage vor dem geplanten Abflug.

Da ich von München aus noch nach Salzburg weiter müsste, und dies zeitlich für mich nicht realisierbar ist, habe ich den Flug storniert.

Mich würde es nun interessieren, ob ich Recht auf eine Entschädigung habe. Ich bin etwas verwirrt, weil es sich um zwei Flugänderungen handelt. Bei der erste Flugplanänderung wurde ich 14 Tage vorher informiert, bei der zweiten hingegen nicht. Im Internet habe ich nun noch erfahren, dass auch Zeiten bei einem Ersatzflug von Bedeueutung sind. Zur besseren Übersicht führe ich im Folgenden noch die zeitlichen Differenzen der Flüge auf:

Ursprungsflug Köln - Salzburg im Vergleich zur ersten Umbuchung Köln - München:

  • Differrenz Abflug- und Ankunftszeit: 1 Stunde 45 Minuten

Ursprungsflug Köln - Salzburg im Vergleich zur zweiten Umbuchung Köln - München:

  • Differrenz Abflug- und Ankunftszeit: 6 Stunden

Erste Umbuchung Köln - München im Vergleich zur zweiten Umbuchung Köln - München:

  • Differrenz Abflug- und Ankunftszeit: 4 Stunden 15 Minuten

Der Sachverhalt gestaltet für mich etwas schwierig, da ich nicht weiß, von welchem Flug ich ausgehen kann. Basieren die Rechte auf den Ursprungsflug? Wenn ja, dann besteht ja der Fall, dass ich sowohl an einem anderen Flughafen ankommen würde als geplant und dies noch wesentlich später. Ganz davon zu schweigen, dass ich noch nach Salzburg weiter müsste. Inwieweit spielt es für die Flugrechte eine Rolle, dass ich den Flug aufgrund der zweiten Flugplanänderung storniert habe?

Ich bedanke mich rechtherzlich für Eure/Ihre Hilfe!

Liebe und sonnige Grüße

Gefragt in Europäische Fluggastrechte von (120 Punkte)
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2 Antworten

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Hallo, 

Sie haben bei der Airline einen Flug gebucht, der von Köln nach Salzburg fliegen sollte. Dieser Flug wurde nach der Buchung zwei mal in zeitlicher Hinsicht geändert. Zudem wurde auch der Zielflughafen von Salzburg auf München geändert. Letztlich haben Sie den Flug storniert, würden allerdings trotzdem gerne wissen, ob Sie Ansprüche gegen Eurowings geltend machen könnten. 

UMBUCHUNG

Bei Nur-Flug-Verbindungen könnte man meiner Meinung nach einen Blick in die Verordnung (EG) Nr. 261/2004 werfen. Diese beinhaltet die Regelungen von Flugreisenden, die von Annullierungen, Verspätungen oder Nichtbeförderungen betroffen waren. 

Ich könnte mir vorstellen, dass die vorliegenden mehrfachen Änderungen des Flugplans evenuell eine Nichtbeförderung im Sinne von Art. 4 der EG-VO sein könnten. In Art. 2 j findet sich diesbezüglich eine Begriffsbestimmung: „Nichtbeförderung“ ist die Weigerung, Fluggäste zu befördern, obwohl sie sich unter den in Artikel 3 Absatz 2 genannten Bedingungen am Flugsteig eingefunden haben, sofern keine vertretbaren Gründe für die Nichtbeförderung gegeben sind, z. B. im Zusammenhang mit der Gesundheit oder der allgemeinen oder betrieblichen Sicherheit oder unzureichenden Reiseunterlagen.

Voraussetzung ist dahingehend, dass die Beförderung also verweigert wird und keine vertretbaren Gründe vorliegen. 

Problematisch ist, dass auch vorausgesetzt wird, dass sich der Fluggast dazu bereits am Flugsteig befindet. Dies ist allerdings irrsinnig, wenn Sie schon mehrere Tage vorher von der Umbuchung erfahren haben. Dazu auch das folgende Urteil:

LG Düsseldorf, Urt. v.25.9.2015, Az.: 22 S 79/15 (zu finden auf reise-recht-wiki.de)

Einen den Ausgleichsanspruch nach Art.7 I der VO (EG) 261/2004 begründendeNichtbeförderung iSd Art.4 III iVm den Art.3 II undIII der VO (EG) 261/2004 setzt nicht voraus, dass sich der Fluggast am Flugsteig einfindet, wenn ihm bereits vorher seitens eines Mitarbeiters des Luftfahrtunternehmens mitgeteilt wird, dass man ihm die Mitnahme verweigere.

Zudem dürfen keinerlei vertretbaren Gründe vorliegen, die eine Nichtbeförderung eines Fluggastes rechtfertigen. Solche können beispielsweise in der Person des Reisenden liegen, wenn sie Belange der Luftsicherheit oder die Sicherheit anderer Fluggäste berührt. Andere Gründe sind z.B. unzureichende Reisepapiere. In Ihrem Fall sollten solche Gründe ja nicht vorliegen.

Was von Eurowings in solchen Fällen also getan werden muss, ist in Art. 4 der VO geregelt:

(1) Ist für ein ausführendes Luftfahrtunternehmen nach vernünftigem Ermessen absehbar, dass Fluggästen die Beförderung zu verweigern ist, so versucht es zunächst, Fluggäste gegen eine entsprechende Gegenleistung unter Bedingungen, die zwischen dem betreffenden Fluggast und dem ausführenden Luftfahrtunternehmen zu vereinbaren sind, zum freiwilligen Verzicht auf ihre Buchungen zu bewegen. Die Freiwilligen sind gemäß Artikel 8 zu unterstützen, wobei die Unterstützungsleistungen zusätzlich zu dem in diesem Absatz genannten Ausgleich zu gewähren sind.

(2) Finden sich nicht genügend Freiwillige, um die Beförderung der verbleibenden Fluggäste mit Buchungen mit dem betreffenden Flug zu ermöglichen, so kann das ausführende Luftfahrtunternehmen Fluggästen gegen ihren Willen die Beförderung verweigern.

(3) Wird Fluggästen gegen ihren Willen die Beförderung verweigert, so erbringt das ausführende Luftfahrtunternehmen diesen unverzüglich die Ausgleichsleistungen gemäß Artikel 7 und die Unterstützungsleistungen gemäß den Artikeln 8 und 9.

In der Regel müssten demnach also vorerst Freiwillige gesucht werden, die einen anderen Flug wahrnehmen wollen. Daher hat ein Luftfahrtunternehmen erst dann ein Leistungsverweigerungsrecht, wenn sich nicht genügend Freiwillige gefunden haben.

ANSPRÜCHE AUS DER VO

Daher könnten nun verschiedene Ansprüche für Sie in Frage kommen. Vor allem möchte ich hier auf Art. 7 und Art. 8 der VO eingehen.

Gemäß Art. 7 der Verordnung könnten also Ausgleichsleistungen im Raum stehen. Hier die Staffelung:

-  250€ bei Flügen über eine Distanz von 1500 km oder weniger

- 400€ bei allen übrigen Flügen über eine Distanz zwischen 1500 km und 3500 km

- 600€ bei allen übrigen Flügen über eine Distanz von mehr als 3500 km.

Allerdings fragen Sie nun auch nach den zeitlichen Ausschlussgründen. Art. 5 I c i) sagt allerdings aus, dass solche Ausgleichszahlungen allerdings nicht geleistet werden müssen, wenn die Fluggäste über die Annullierung mindestens zwei Wochen vor der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet wurden. Dies wäre zumindest bei der ersten Umbuchung der Fall. Hinsichtlich der zweiten Umbuchung gilt, dass ein Ausschluss nur stattfindet, wenn Ihnen eine anderweitigen Beförderung, die ihnen ermöglicht, nicht mehr als eine Stunde vor der planmäßigen Abflugzeit abzufliegen und ihr Endziel höchstens zwei Stunden nach der planmäßigen Ankunftszeit zu erreichen., angeboten wird.

Zwar wird hier vom Fall einer Annullierung gesprochen, allerdings stellt dieses Urteil klar, dass die Regelung auch auf den Fall der Nichtbeförderung angewendet werden kann.

AG Düsseldorf, Urt. v. 27.04.2016, Az.: 54 C 141/16 (siehe auf reise-recht-wiki.de: „54 C 141/16“)

Die Vorschrift des Art. 5 Abs. 1 Buchst. c und i Fluggastrechteverordnung, wonach im Fall der Annullierung eines Fluges der Anspruch auf Ausgleichsleistung gemäß Art. 7 der VO entfällt, wenn die Fluggäste über die Annullierung mindestens zwei Wochen vor der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet worden sind, ist analog auf den Fall der Nichtbeförderung aufgrund einer Umbuchung anzuwenden. Die für eine Analogie erforderliche planwidrige Regelungslücke sowie die vergleichbare Interessenlage sind gegeben.

Nunmehr haben Sie den Flug allerdings storniert. Daher haben Sie wohl ihr Recht aus Art. 8 der Verordnung wahr genommen. Demnach besteht nämlich die Wahlmöglichkeit zwischen einer Alternativverbindung und der Flugkostenrückerstattung. Durch diese wird allerdings der Beförderungsvertrag rückabgewickelt.

Im Endeffekt, kann es deshalb sein, dass Sie einen Ausgleichsleistungsanspruch haben könnten. Allerdings ist dies nur meine eigene Meinung; Fachanwälte hegen vielleicht eine andere Einschätzung. Da solche Fälle allerdings immer öfter auftreten, kann ich Ihnen auch empfehlen, wenn Sie sich eventuell in andere Beiträgen zum Thema der Nichtbeförderung einlesen.

Beantwortet von (11,820 Punkte)
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Sie haben einen Flug von Köln/Bonn nach Salzburg gebucht. Dieser wurde zunächst 15 Tage vor Abflug geändert und zwar auf einen Flug nach München und dann noch einmal 4 Tage vor Abflug nochmal über 4 Stunden. 

Sie fragen nun nach möglichen Ansprüchen. Solche ergeben sich bei einem Nur-Flug aus der  Europäischen Fluggastrechte Verordnung.  

1. Verlegung des ersten Fluges

Bei Ihrem ursprünglichen Flug wurde der Flughafen von Salzburg nach München geändert. Diese Verlegung stellt meines Erachtens eine Annullierung dar, da sowohl die Flugroute als auch die Flugzeiten geändert wurde. Bei einer Annullierung ergeben sich  Ansprüche gemäß Artikel 5 EU-VO

EuGH, Urteil vom 13.10.2011, Az C-83/10 (bei Google einfach zu finden, wenn Sie eingeben: „C-83/10 reise-recht-wiki“)

Eine Annullierung liegt immer dann vor, wenn ein Flug nicht so durchgeführt werden kann wie geplant und der Start daher aufgegeben wird. Wird ein Flug auf einen anderen Tag verlegt, ist darin ebenfalls eine Annullierung zu sehen. Es ergeben sich somit auch Ansprüche aus der EU-Fluggastrechteverordnung.

Sie könnten also wegen der Annullierung des ursprünglichen Fluges einen Anspruch auf Ausgleichszahlungen aus Art. 7 VO Nr. 261/2004 haben: 

Artikel 7, Ausgleichsanspruch

 „(1) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so erhalten die Fluggäste Ausgleichszahlungen in folgender Höhe:

a) 250 EUR bei allen Flügen über eine Entfernung von 1 500 km oder weniger,

b) 400 EUR bei allen innergemeinschaftlichen Flügen über eine Entfernung von mehr als 1 500 km und bei allen anderen Flügen über eine Entfernung zwischen 1 500 km und 3 500 km,

c) 600 EUR bei allen nicht unter Buchstabe a) oder b) fallenden Flügen.

Bei der Ermittlung der Entfernung wird der letzte Zielort zugrunde gelegt, an dem der Fluggast infolge der Nichtbeförderung oder der Annullierung später als zur planmäßigen Ankunftszeit ankommt“.

Gem. Art. 5 Absatz 1 c)i) entfällt ein Anspruch jedoch, wenn Sie über die Annullierung mindestens zwei Wochen vor der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet werden. Diese Frist wurde bei der Annullierung der ursprünglichen Flugzeiten jedoch eingehalten, weshalb Ihnen deswegen kein Anspruch auf Ausgleichszahlungen zusteht. 

2. zweite Flugverlegung

Nun wurde der neue Flug jedoch erneut verlegt und zwar um über 4 Stunden nach hinten. Eine Annullierung liegt in diesem Fall nicht vor, da der Flug ja lediglich verspätet ankommen ist. Es könnte aber eine große Verspätung vorliegen. Von einer solchen ist auszugehen, wenn der Flug eine Verspätung von mehr als 3 Stunden hat. Dazu folgende Urteile: 

EuGH, Urt. v. 19.10.2007, Az: C-402/07 (Das Urteil können Sie im Volltext im Internet finden. Dazu einfach: "Az: C-402/07 reise-recht-wiki" bei Google eingeben)

Der Europäische Gerichtshof hat dem Kläger Recht zugesprochen. Gemäß Art. 7 der Fluggastrechte Verordnung stehe Fluggästen bei einer Abflugverzögerung von mehr als 3 Stunden eine Ausgleichszahlung zu.

LG Frankfurt, Urt. v. 26.07.2013, Az: 2-24 S 47/12 (Das Urteil können Sie im Volltext im Internet finden. Dazu einfach: "Az: 2-24 S 47/12 reise-recht-wiki" bei Google eingeben)

Es ist davon auszugehen, dass eine entsprechende Verspätung von mindestens 3 Stunden am Endziel grundsätzlich einen Ausgleichsanspruch auslösen. 

Ihr Flug wurde um mehr als 3 Stunden nach hinten verlegt. Es liegt also bezüglich des neuen Fluges eine große Verspätung vor. Bezüglich dieser wurden Sie auch nicht gem. Art. 5 Absatz 1 c)i)  rechtzeitig informiert, da die Information erst 4 Tage vor Abflug erfolgte. 

Ich denke also, dass Sie daher einen Anspruch auf Ausgleichszahlungen bezüglich der zweiten Flugzeitenverschiebung haben. 

Dieses stellt jedoch nur eine Rechtseinschätzung dar, weshalb es für Sie sinnvoll sein könnte, einen Fachanwalt für Reiserecht einzuschalten.

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