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Sie haben bei Eurowings einen Flug bis Bari gebucht. Nun wurden Sie 4 Tage vor Abflug darüber informiert, dass der Zielflughafen geändert wurde. Zielflughafen ist nun nicht mehr Bari, sondern Brindisi.

Sie fragen sich nun, ob Sie diese Änderungen hinnehmen müssen oder ob Sie Ansprüche gegen die Fluggesellschaft geltend machen können. 

Der Flug hat nun einen neuen Zielflughafen. Daher denke ich, dass es sich um einen neuen Flug handelt. Es liegt also eine Annullierung des ursprünglich gebuchten Fluges vor. 

 

EuGH, Urteil vom 13.10.2011, Az.: C-83/10 (das Urteil kann man im Volltext im Internet finden. Einfach googlen:  "EuGH C-83/10 reise-recht-wiki“)

Eine Annullierung liegt immer dann vor, wenn ein Flug nicht so durchgeführt werden kann wie geplant und der Start daher aufgegeben wird. Wird ein Flug auf einen anderen Tag verlegt, ist darin ebenfalls eine Annullierung zu sehen. Es ergeben sich somit auch Ansprüche aus der EU-Fluggastrechteverordnung.

 

Sie könnten also einen Anspruch auf Ausgleichszahlung aus der Europäischen Fluggastrechte Verordnung haben. In Betracht kommt zunächst ein Anspruch auf Ausgleichszahlungen aus Art. 7 VO Nr. 261/2004.

Die Höhe der Ausgleichszahlungen ergibt sich aus Art. 7 der Verordnung und wird bemisst sich aus der Entfernung: 

  • Bei einer Verspätung von 2 Stunden auf einer Strecke von 1500km oder weniger: 250 EUR
  • Bei einer Verspätung von 3 Stunden auf einer Strecke innerhalb der EU oder bis 3500km: 400 EUR
  • Bei einer Verspätung von 4 oder mehr Stunden auf einer Strecke außerhalb der EU von 3500km oder mehr: 600 EUR

Je nachdem von wo nach wo fliegen, könnten sich Ansprüche in Höhe von 200, 400 oder 600 EUR ergeben.

 

Gem. Art. 5 c) i) muss die Fluggesellschaft jedoch keine Ausgleichszahlung leisten, wenn der Fluggast mindestens zwei Wochen vor der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet wird. In Ihrem Fall wurden Sie 4 Tage vor Abflug informiert. Sie Frist wurde also nicht eingehalten. Sie haben daher einen Anspruch auf Ausgleichszahlung aus der Europäischen Fluggasrechte Verordnung.

Da dieser Beitrag nur eine Rechtsmeinung darstellt, könnte sich das hinzuziehen eines Anwalts als vorteilhaft erweisen.

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Hallo, 

 Ihre Frage bezieht sich wohl auf eine Individual-Flugverbindung, weshalb die europäische Fluggastrechteverordnung dabei nicht außer Betracht bleiben sollte. 

Ich persönlich gehe davon aus, dass man in der Verlegung eines gesamten Ankunftsortes wohl von einer Flugannullierung ausgehen kann, da die Verordnung eine „Annullierung“ als Nichtdurchführung eines geplanten Fluges, für den zumindest ein Platz reserviert war, definiert. 

Insofern gehe ich mal davon aus, dass der komplette Flugplan umgestellt wurde. 
Für solche Fälle ist der Art. 5 der Verordnung relevant, der wiederum auf die Art. 7, 8 und 9 verweist, wobei für Sie wohl gerade nur die ersten beiden relevant sind. 

Hinsichtlich Art. 7 ist zu sagen, dass dieser einen Ausgleichsleistungsanspruch beinhaltet, der Flugreisenden dann zusteht, wenn sie nicht rechtzeitig über eine Annullierung informiert werden. Die Höhe beträgt dann wie folgt:

a) 250 EUR bei allen Flügen über eine Entfernung von 1 500 km oder weniger,

b) 400 EUR bei allen innergemeinschaftlichen Flügen über eine Entfernung von mehr als 1 500 km und bei allen anderen Flügen über eine Entfernung zwischen 1 500 km und 3 500 km,

c) 600 EUR bei allen nicht unter Buchstabe a) oder b) fallenden Flügen.

Sie schreiben, dass Sie gerade mal 4 Tage vor Abflug darüber eine Mitteilung erhalten haben. Ein Anspruch auf Ausgleichszahlungen kann dann nur entfallen, wenn sie ein Angebot zur anderweitigen Beförderung erhalten, das es ihnen ermöglicht, nicht mehr als eine Stunde vor der planmäßigen Abflugzeit abzufliegen und ihr Endziel höchstens zwei Stunden nach der planmäßigen Ankunftszeit zu erreichen. 

Insofern müsste man dies prüfen, allerdings stelle ich es mir sehr schwer vor, wie Sie Bari mit höchstens zwei Stunden Verspätung erreichen sollen, wenn Sie an einem ganz anderen Flughafen, der 130 km entfern liegt. 

Die andere Möglichkeit kann in Art. 8 der Verordnung gesehen werden. Möchten Sie diesen Flug nämlich nicht antreten, so könnten Sie meiner Meinung nach die binnen sieben Tagen zu leistenden vollständigen Erstattung der Flugscheinkosten verlangen. Alternativ könnten Sie eine anderweitiger Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zum frühestmöglichen Zeitpunkt oder zu einem späteren Zeitpunkt nach Wunsch des Fluggastes, vorbehaltlich verfügbarer Plätze verlangen. Fraglich bleibt dann allerdings inwiefern dies möglich ist, wenn Ihnen nun lediglich eine Alternative zu einem anderen Flughafen angeboten wurde. 


Sollten Sie den Flug trotzdem antreten wollen, so müsste Eurowings gem. Art. 8 III allerdings auch die Kosten für die Beförderung des Fluggastes von dem anderen Flughafen entweder zu dem in der ursprünglichen Buchung vorgesehenen Zielflughafen oder zu einem sonstigen nahe gelegenen, mit dem Fluggast vereinbarten Zielort tragen.

Es kommt im Endeffekt immer auf die Hintergründe des Einzelfalls an, weshalb dies nur meine Meinung zu ihren Schilderungen darstellt. Wenn Sie einen konkreten Rechtsrat wünschen, so müssen Sie sich allerdings an einen Fachanwalt wenden.

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