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Hallo zusammen!

Mitte Januar wurde ein Flug bei Eurowings für drei Personen nach Dublin gebucht. Bewusst zu dieser Uhrzeit. Mit Datum vom 14.02.2019 wurde der Flug nun auf nach 20 Uhr verschoben. Die Benachrichtigung ist per mail erfolgt. Was tun? Welche Rechte kann ich in Anspruch nehmen?
Ähem, Abflugzeit war 10:15 Uhr
Vielen Dank und schönen Tag!
Gefragt in Flugzeitenverschiebung von
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Sie haben einen Flug nach Dublin mit Eurowings für drei Personen gebucht. Dieser sollte ursprünglich um 10:15 stattfinden. Nun wurden Sie am 14.02.2019 darüber informiert, dass der Flug auf 20 Uhr verschoben wurde. Nun fragen Sie nach möglichen Ansprüchen.

Mögliche Ansprüche gegen Eurowings ergeben sich aus der Europäischen Fluggastrechte Verordnung, wenn eine Annullierung oder große Verspätung vorliegt. In einem solchen Fall können ergeben sich dann Ansprüche gemäß Artikel 5 EU-VO

Hier ein Urteil des EuGH zu einer Annullierung: 

EuGH, Urteil vom 13.10.2011, Az C-83/10 (bei Google einfach zu finden, wenn Sie eingeben: „C-83/10 reise-recht-wiki“)

Eine Annullierung liegt immer dann vor, wenn ein Flug nicht so durchgeführt werden kann wie geplant und der Start daher aufgegeben wird. Wird ein Flug auf einen anderen Tag verlegt, ist darin ebenfalls eine Annullierung zu sehen. Es ergeben sich somit auch Ansprüche aus der EU-Fluggastrechteverordnung.

Eine Annullierung liegt in Ihrem Fall nicht vor, da der Flug ja lediglich nach hinten verlegt wurde. Es könnte aber eine große Verspätung vorliegen. Dazu folgende Urteile:

EuGH, Urt. v. 19.10.2007, Az: C-402/07 (Das Urteil können Sie im Volltext im Internet finden. Dazu einfach: "Az: C-402/07 reise-recht-wiki" bei Google eingeben)

Der Europäische Gerichtshof hat dem Kläger Recht zugesprochen. Gemäß Art. 7 der Fluggastrechte Verordnung stehe Fluggästen bei einer Abflugverzögerung von mehr als 3 Stunden eine Ausgleichszahlung zu.

LG Frankfurt, Urt. v. 26.07.2013, Az: 2-24 S 47/12 (Das Urteil können Sie im Volltext im Internet finden. Dazu einfach: "Az: 2-24 S 47/12 reise-recht-wiki" bei Google eingeben)

Es ist davon auszugehen, dass eine entsprechende Verspätung von mindestens 3 Stunden am Endziel grundsätzlich einen Ausgleichsanspruch auslösen. 

Da Ihre Verspätung sehr deutlich die 3 Stunden Grenze überschreitet, liegt in Ihrem Fall zweifelsohne eine große Verspätung vor, welche genau so behandelt wird, wie eine Annullierung.

Mögliche Ansprüche ergeben sich dann aus Artikel 5 EU-VO:

(1) Bei Annullierung eines Fluges werden den betroffenen Fluggästen

a) vom ausführenden Luftfahrtunternehmen Unterstützungsleistungen gemäß Artikel 8 angeboten,

b) vom ausführenden Luftfahrtunternehmen Unterstützungsleistungen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a) und Absatz 2 angeboten und im Fall einer anderweitigen Beförderung, wenn die nach vernünftigem Ermessen zu erwartende Abflugzeit des neuen Fluges erst am Tag nach der planmäßigen Abflugzeit des annullierten Fluges liegt, Unterstützungsleistungen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstaben b) und c) angeboten und

c) vom ausführenden Luftfahrtunternehmen ein Anspruch auf Ausgleichsleistungen gemäß Artikel 7 eingeräumt, es sei denn,

i) sie werden über die Annullierung mindestens zwei Wochen vor der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet

Sie könnten also zunächst einmal einen Anspruch auf Ausgleichszahlungen aus Artikel 7 EU-VO haben:

a)    Auf einer Strecke von 1500km oder weniger > 250€

b)   Bei allen innergemeinschaftlichen Flügen über eine Entfernung von mehr als 1.500 km und bei allen anderen Flügen über eine Entfernung zwischen 1.500 km und 3.500 km > 300 €

c)    Bei allen nicht unter Buchstabe a) oder b) fallenden Flügen > 600 €.

Dieser Anspruch auf Ausgleichszahlungen entfällt gemäß Artikel 5 Absatz 1 c) i), wenn Sie über die Annulierung mehr als 2 Wochen im Voraus unterrichtet werden. Sie geben leider nicht genau an, wann der Flug stattfinden soll. Falls Sie jedoch mehr als 2 Wochen im Voraus über die Flugzeitenverschiebung informiert, entfällt der Anspruch auf Ausgleichsleistungen leider. 

In jedem Fall haben Sie aber einen Anspruch auf anderweitige Beförderung aus Art 8 VO Nr. 261/2004:

Nach Art. 8 kann der Fluggast zwischen folgenden Optionen wählen: 

  • der vollständigen Erstattung der gesamten Flugscheinkosten zu dem Preis, zu dem der Flugschein erworben wurde
  • einer anderweitigen Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zum frühstmöglichen Zeitpunkt
  • einer anderweitigen Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zu einem späteren Zeitpunkt auf Wunsch des Fluggasts

Da Ihnen bereits eine alternative Beförderung angeboten wurden, könnten Sie ansonsten noch kostenfrei Stornieren und dann selbstständig neu buchen. 

Dieses stellt jedoch nur eine Rechtseinschätzung dar, weshalb es für Sie sinnvoll sein könnte, einen Fachanwalt für Reiserecht einzuschalten.

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Hallo, 

 

leider haben Sie nun die Mitteilung erhalten, dass ihr Flug nach Dublin nun statt 10:15 Uhr nun um 20:00 starten soll. Sie überlegen, welche Rechte Sie in Anspruch nehmen können. 

Vorliegend könnte man eventuell von einer Flugannullierung sprechen. Eine solche ist dann anzunehmen, wenn es zu einer Nichtdurchführung eines geplanten Fluges, für den zumindest ein Platz reserviert war, kommt. Dies Definition lässt sich in Art. 2 lit. l) der VO entnehmen.

Bei der Annullierung eines Fluges werden den betroffenen Fluggästen 

...  vom ausführenden Luftfahrtunternehmen Unterstützungs- leistungen gemäß Artikel 8 angeboten, 

...  vom ausführenden Luftfahrtunternehmen ein Anspruch auf Ausgleichsleistungen gemäß Artikel 7 eingeräumt.

Anspruch auf Ausgleichszahlungen n. Art. 7:

Von Interesse ist hier vor allem der Anspruch auf die Ausgleichsleistungen n. Art. 7 der Verordnung. Die Höhe bemisst sich gem. Art. 7 I EG-VO wie folgt:

a)  250 EUR bei allen Flügen über eine Entfernung von 1 500 km oder weniger, 

b)  400 EUR bei allen innergemeinschaftlichen Flügen über eine Entfernung von mehr als 1 500 km und bei allen anderen Flügen über eine Entfernung zwischen 1 500 km und 3 500 km, 

c)  600 EUR bei allen nicht unter Buchstabe a) oder b) fallenden Flügen. 

LG Landshut, Urteil vom 16.12.2015, Az. 13 S 2291/15 (im Internet kann man das Urteil bei Interesse nachlesen, wenn man bei Google eingibst: "13 S 2291/15 reise-recht-wiki.de")

Die Berechnung der Höhe der Ausgleichszahlung ergibt sich dabei nach der Großkreismethode aus der unmittelbaren Distanz von Ausgangsflughafen bis zum letzten Zielort. 

Ich weiß zwar nicht genau wo der Abflughafen ist, falls dieser in Deutschland liegt, werden wohl 250 Euro anfallen.

Allerdings ist in Art. 5 I c) i)-iii) VO auch geregelt, dass diese Art von Entschädigungszahlungen in bestimmten Fällen nicht geleistet werden. Die Ausnahmen sind bspw. wenn die Fluggäste von der Airline mindestens zwei Wochen vor der planmäßigen Abflugzeit über die Annullierung unterrichtet werden.

Es kommt also maßgeblich darauf an, wann der Flug starten soll und mit wieviel Abstand Sie im Voraus darüber informiert wurden.

Wenn Flugreisende über die Annullierung weniger als sieben Tage vor der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet werden und ein Angebot zur anderweitigen Beförderung erhalten, welches es ihnen ermöglicht, nicht mehr als eine Stunde vor der planmäßigen Abflugzeit abzufliegen und ihr Endziel höchstens zwei Stunden nach der planmäßigen Ankunftszeit zu erreichen, so entfällt der Anspruch auf Ausgleichszahlungen ebenso.

Ebenso entfällt der Anspruch, wenn sie über die Annullierung in einem Zeitraum zwischen zwei Wochen und sieben Tagen vor der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet werden und ein Angebot zur anderweitigen Beförderung erhalten, dass es ihnen ermöglicht, nicht mehr als zwei Stunden vor der planmäßigen Abflugzeit abzufliegen und ihr Endziel höchstens vier Stunden nach der planmäßigen Ankunftszeit zu erreichen.

Anspruch auf Betreuungsleistungen n. Art. 8: 

Bei Flugannullierungen sind den Passagieren alternative Beförderungsmöglichkeiten anzubieten, so Art. 5 II der VO. Allerdings kann der Reisende auch aussuchen, ob er diese annimmt. Denn nach Art. 8 der VO besteht eine Wahlmöglichkeit zwischen der binnen sieben Tagen zu leistenden vollständigen Erstattung der Flugscheinkosten nach den in Artikel 7 Absatz 3 genannten Modalitäten zu dem Preis, zu dem der Flugschein erworben wurde oder einer anderweitiger Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zum frühestmöglichen Zeitpunkt oder einem späteren Zeitpunkt nach Wunsch des Fluggastes, vorbehaltlich verfügbarer Plätze.

Daher sollten Sie gründlich darüber nachdenken, wie ihre nächsten Schritte aussehen werden. In jedem Fall würde ich vorschlagen, dass Sie sich an Eurowings wenden und probieren eine Einigung zu erzielen. Es gibt zahlreiche weitere Forenbeiträge, in denen Sie nachlesen können, wie man am besten mit den Fall einer Annullierung bei Eurowings umgehen kann. Letztlich können Sie sich auch bei konkreten Fragen an einen Fachanwalt wenden, da hier im Forum natürlich nur persönliche Meinung widergespiegelt werden kann. 

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