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Hallo,

wir haben bei Eurowings einen Flug für den 30.05.2020 um 7:00 Uhr gebucht. Nun wurde mit einer E-Mail am heutigen Tage, 31.01.2020 der Hinflug auf den 29.05.2020 um 17 Uhr verlegt. Bei der Buchung handelt es sich um eine einzelne Flugbuchung, keine Pauschalreise. Haben wir ein Recht auf kostenlose Stornierung?

Außerdem haben wir ein Hotel gebucht, für das wir bereits eine Anzahlung leisten mussten. Wenn wir das Hotel stornieren, erhalten wir diese Zahlung nicht zurück. Haben wir einen Recht auf Ausgleichszahlung durch die Fluggesellschaft Eurowings?

Vielen Dank
Gefragt in Flugzeitenverschiebung von
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2 Antworten

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Sehr geehrter Fragesteller,

Ich möchte Ihre Frage gern wie folgt beantworten:

(1)      Kostenlose Stornierung

Ja, Sie haben das Recht dazu, den Flug kostenlos stornieren zu lassen und die Flugkosten erstattet zu bekommen. Dieser Anspruch ergibt sich aus Art. 5, Abs. 1, Buchst. a) Verordnung 261/2004 i. V. m. Art. 8, Abs. 1, Buchst. a) VO 261/2004. Demnach können Fluggäste annullierter Flüge zwischen der vollständigen und kostenfreien Erstattung des Flugpreises und einer anderweitigen Beförderung zum Endziel wählen.

(2)      Ausgleichszahlung

Sie haben leider keinen Anspruch auf eine Ausgleichszahlung. Gemäß Art. 5, Abs. 1, Buchst. c), i) VO 261/2004 ist ein solcher Anspruch ausgeschlossen, wenn die Fluggesellschaft die Annullierung mindestens zwei Wochen vor dem Abflug mitteilt. Das hat Eurowings in Ihrem Fall gemacht, sodass Sie keine Ausgleichszahlung geltend machen können.

(3)      Erstattung von Hotelkosten

Die Fluggastrechte-Verordnung 261/2004 enthält, soweit ich weiß, keine Anspruchsgrundlage für die Erstattung von Stornokosten in solchen Fällen. Ein solcher Anspruch ergibt sich auch nicht aus dem Montrealer Übereinkommen, da dieses keine Fälle von Flugannullierungen regelt. Denkbar ist jedoch, dass Sie einen Schadensersatzanspruch nach den Vorschriften des BGB haben könnten. Mit BGB kenne ich mich leider nicht besonders gut aus, lassen Sie sich hierzu am besten von einem Fachanwalt für Flugrecht beraten.

Ich hoffe ich konnte Ihnen jedoch mindestens einen ersten Überblick geben.

Beantwortet von (6,750 Punkte)
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Sie haben einen Flug für den 30.05.2020 um 7:00 Uhr gebucht. Nun wurden Sie darüber informiert, dass sich der Flug um 7 Stunden verschiebt. Sie fragen nun nach Ihren Ansprüchen. 

Mögliche Ansprüche ergeben sich aus der Europäischen Fluggastrechte Verordnung. Solche kommen dann in Betracht, wenn eine Annullierung oder große Verspätung vorliegt. In einem solchen Fall können ergeben sich dann Ansprüche gemäß Artikel 5 EU-VO

AG Düsseldorf, Urt. v. 25.02.2011, Az: 27 C 5060/10 (bei Google einfach zu finden, wenn Sie eingeben: „Az: 27 C 5060/10 reise-recht-wiki“)

Bei einer großen Verspätung steht dem Fluggast wie bei einer Annullierung des Fluges ein Anspruch auf eine Ausgleichzahlung nach Art. 7 EG-VO Nr. 261/2004 zu, sofern er sein Endziel nicht früher als drei Stunden nach der geplanten Ankunftszeit erreicht

In Ihrem Fall ist also von einer großen Verspätung auszugehen.

Die Ansprüche ergeben sich dann aus Artikel 5 der Europäischen Fluggastrechteverordnung:

(1) Bei Annullierung eines Fluges werden den betroffenen Fluggästen

a) vom ausführenden Luftfahrtunternehmen Unterstützungsleistungen gemäß Artikel 8 angeboten,

b) vom ausführenden Luftfahrtunternehmen Unterstützungsleistungen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a) und Absatz 2 angeboten und im Fall einer anderweitigen Beförderung, wenn die nach vernünftigem Ermessen zu erwartende Abflugzeit des neuen Fluges erst am Tag nach der planmäßigen Abflugzeit des annullierten Fluges liegt, Unterstützungsleistungen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstaben b) und c) angeboten und

c) vom ausführenden Luftfahrtunternehmen ein Anspruch auf Ausgleichsleistungen gemäß Artikel 7 eingeräumt, es sei denn,

i) sie werden über die Annullierung mindestens zwei Wochen vor der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet (...)

Sie könnten also zunächst einen Anspruch auf Ausgleichszahlungen aus Art. 7 VO Nr. 261/2004 haben. Dieser ist ein pauschalisierter Entschädigungsanspruch, der sich nach der Entfernung der Flugstrecke bemisst. 

Ein Anspruch auf eine Ausgleichszahlung entfällt jedoch gemäß Artikel 5 Absatz 1 c) i) der VO Nr. 261/2004 , wenn der Fluggast früher als 2 Wochen vor Abflug über die Änderung informiert wurde. Da diese Frist in Ihrem Fall eingehalten wurde, haben Sie leider keinen Anspruch auf Ausgleichszahlung.

Allerdings begründet Artikel 5 der Verordnung noch andere Ansprüche. Hier ist Artikel 8 der Verordnung entscheidend:

 (1) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so können Fluggäste wählen zwischen

a) – der binnen sieben Tagen zu leistenden vollständigen Erstattung der Flugscheinkosten nach den in Artikel 7 Absatz 3 genannten Modalitäten zu dem Preis, zu dem der Flugschein erworben wurde

b) anderweitiger Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zum frühestmöglichen Zeitpunkt oder

c) anderweitiger Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zu einem späteren Zeitpunkt nach Wunsch des Fluggastes, vorbehaltlich verfügbarer Plätze.

Danach habt Sie einen Anspruch auf Erstattung oder anderweitige Beförderung.

Sie können also entweder den Flug stornieren und erhaltet den Preis für die Tickets zurück, dann könnten Sie selbstständig neu buchen. Oder Sie fordern die Fluggesellschaft auf, Ihnen einen Alternativflug zu vergleichbaren Bedingungen anzubieten. Die Fluggesellschaft kann sich also nicht darauf berufen, dass ein anderer Flug zu Ihnen besser passenden Zeiten eine andere Beförderungsklasse hat oder von einer anderen Fluggesellschaft durchgeführt werden müssten. Sie sollten daher meines Erachtens unter Bezug auf Art. 8 VO Nr. 261/2004 weiter versuche, die Fluggesellschaft zu kontaktieren und diese auffordern, Ihnen eine für Sie passende alternative Beförderung anzubieten.

Zum Schluss möchte ich noch anbringen, dass dieser Beitrag lediglich eine Rechtseinschätzung darstellt. Für eine professionelle Rechtsberatung wäre es vielleicht von Vorteil zusätzlich noch einen Anwalt zu Rate zu ziehen.

Beantwortet von (13,530 Punkte)
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